Nachtschicht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge: vollständig unpfändbar nach § 850a Nr. 3 ZPO, ohne Höchstgrenze. Kein Abführen, kein Treuhänder. Das ist einer der wenigen echten Vorteile für Schichtarbeiter in der Insolvenz – und wird oft nicht kommuniziert. Einzige Grenze: echte Zuschläge für echte Zeiten. Wer Grundgehalt als Zuschlag deklariert, riskiert Anfechtung. Rechtsgrundlage: § 850a Nr. 3 ZPO.
Mitwirkungspflicht bedeutet: vollständige Offenlegung, keine Ausnahmen. Alle Unterlagen, alle Auskünfte, alle Informationen über Vermögen und Verbindlichkeiten. Der Verwalter hat das Recht auf Einsicht – und der Schuldner die Pflicht zur Lieferung. Wer sich querstellt: Beugehaft. Wer lügt: Strafbarkeit nach § 156 StGB. Und das Wichtigste für Geschäftsführer: § 101 InsO macht die Mitwirkungspflicht zur persönlichen Pflicht des Organs – nicht nur der Gesellschaft. Das wird oft unterschätzt. Rechtsgrundlagen: §§ 97, 98, 101 InsO.
Kündigungssperre nach § 112 InsO: Vermieter darf wegen Altmietschulden nicht kündigen – ab Antragstellung. Altschulden werden Insolvenzforderung, nach RSB gelöscht. Laufende Miete: Masseverbindlichkeit, muss gezahlt werden. Wer laufende Miete nicht zahlt, verliert den Schutz. Priorität klar: laufende Miete first. Rechtsgrundlagen: §§ 38, 53, 112 InsO.
Massegläubiger sind die VIPs der Gläubigerstruktur – sie kommen zuerst. Verfahrenskosten, Verwaltervergütung, laufende Verpflichtungen: Das alles geht raus, bevor normale Gläubiger irgendetwas sehen. Wenn die Masse dafür nicht reicht, spricht man von Masseunzulänglichkeit. Rechtsgrundlage: §§ 53 ff. InsO.
Mahnbescheid: gelber Brief vom Gericht, zwei Wochen Widerspruchsfrist. Kein Widerspruch: Vollstreckungsbescheid. Vollstreckungsbescheid: Titel, Vollstreckung möglich. In der Insolvenz: Vollstreckungsbescheide nach Antragstellung nicht vollstreckbar (§ 89 InsO). Titulierten Forderungen gehören in den Prüfungstermin wie alle anderen. Für Schuldner: Mahnbescheid ignorieren ist die schlechteste Option. Rechtsgrundlagen: §§ 688 ff., 694, 699, 700 ZPO.
Lottogewinn während der Insolvenz: melden, alles in die Masse. Keine Halbierungsregel. Wer schweigt, verliert möglicherweise die Restschuldbefreiung. Die Kehrseite: Ein großer Gewinn kann das Verfahren erheblich beschleunigen. Rechtsgrundlage: § 35 InsO.
Lohnpfändung: PfÜB zum Arbeitgeber, der pfändbare Anteil geht direkt an den Gläubiger. Der Arbeitgeber weiß Bescheid – das ist für viele Schuldner der eigentlich unangenehme Teil. Mit Insolvenzantrag: § 89 InsO stoppt alle Einzelvollstreckungen sofort. Pfändungen aus dem letzten Monat vor Antragstellung? § 88 InsO macht sie unwirksam. Wer eine Lohnpfändung hat und Insolvenz erwägt: Eigenantrag stellen und den Stopp auslösen. Rechtsgrundlagen: §§ 850 ff. ZPO, §§ 88, 89 InsO.
Liquidität ist der Puls eines Unternehmens – solange er schlägt, läuft der Betrieb. Wer früh erkennt, dass die Liquidität kritisch wird, hat noch Handlungsspielraum. Wer wartet, bis das Konto leer ist, oft nicht mehr. Rechtsgrundlage: § 17 InsO.
Wer Lastschriften laufen hat, sollte das früh im Blick haben: Der Insolvenzverwalter kann Abbuchungen der letzten sechs Wochen widerrufen – egal ob berechtigt oder nicht. Lösung: Vor Antragstellung auf Überweisung umstellen oder die Lastschrift schriftlich genehmigen. Ein kleiner Schritt, der viel Ärger spart.
Zehn Jahre – das ist der lange Arm des § 133 InsO. Wer denkt, dass er nach einigen Jahren auf der sicheren Seite ist, irrt. Die Fristen der Insolvenzanfechtung: 3 Monate für kongruente und inkongruente Deckungen, 4 Jahre für Schenkungen, 10 Jahre für vorsätzliche Benachteiligungen. Besonders gefährlich für nahestehende Personen: Bei ihnen wird die Kenntnis vermutet – keine aufwändige Beweisführung durch den Verwalter notwendig. Für Geschäftsführer und Gesellschafter: Zahlungen an sich selbst, an die Familie, an verbundene Unternehmen – alles im 10-Jahres-Fenster potenziell anfechtbar. Und der Verwalter sucht aktiv danach. Rechtsgrundlagen: §§ 130–135, 138 InsO.
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