§ 1 StaRUG ist eine der unterschätztesten Pflichten im Unternehmensrecht. Jeder Geschäftsführer muss ein Krisenfrüherkennungssystem haben – nicht irgendwann, sondern jetzt. Konkret: Prozesse, Kennzahlen, Eskalationsmechanismen, die bestandsgefährdende Entwicklungen früh sichtbar machen. Nicht dokumentiert, nicht implementiert? Im Haftungsfall wird das zum Problem. Das Gute: Wer es hat und nutzt, kann früh gegensteuern – über das StaRUG, über außergerichtliche Sanierung, über strategische Umstrukturierung. § 1 StaRUG ist kein bürokratisches Ärgernis. Es ist der gesetzliche Auftrag, die eigene Firma im Blick zu behalten. Rechtsgrundlage: § 1 StaRUG.
Kosten der Verbraucherinsolvenz – kurz und konkret:
Gerichtskosten: 200–400 Euro in einfachen Fällen, mehr bei höherer Masse. Treuhändervergütung: Mindestvergütung 300 Euro, steigt mit der Masse. Anwaltskosten: nicht vorgeschrieben, aber faktisch notwendig – über Beratungshilfe abdeckbar.
Kein Geld? Verfahrenskostenstundung nach §§ 4a ff. InsO. Der Staat streckt vor – Rückzahlung nur bei Leistungsfähigkeit nach Restschuldbefreiung. Kein Automatismus beim Erlass: Wer dauerhaft nicht zahlen kann, bekommt die Raten auf Null gesetzt und die Stundung verlängert. Ein förmlicher Erlass ist nur über haushaltsrechtliche Ermessensregelungen der Länder möglich – kein Regelfall.
Wichtig: Verfahrenskosten sind Masseverbindlichkeiten, keine Insolvenzforderungen – die Restschuldbefreiung löscht sie nicht. Rechtsgrundlagen: §§ 4a ff., 293, 302 Nr. 3 InsO, InsVV.
Kontopfändung: PfÜB an die Bank, Konto eingefroren, Guthaben wird abgeführt. Schutz: P-Konto einrichten – Grundfreibetrag ist geschützt. Ab Insolvenzeröffnung: § 89 InsO stoppt alle Einzelvollstreckungen. Pfändungen aus dem letzten Monat vor Antragstellung: § 88 InsO macht sie unwirksam. Wer noch kein P-Konto hat: sofort umwandeln lassen – jede Bank ist dazu verpflichtet. Rechtsgrundlagen: §§ 833a, 850k ZPO, §§ 88, 89 InsO.
Konkurs ist das, was Oma sagt, wenn sie Insolvenz meint. Historisch korrekt – die Konkursordnung von 1877 hat das Verfahren über 120 Jahre geregelt. Seit 1999 gilt die InsO. Moderner, flexibler, mehr Optionen. Und längst nicht mehr zwingend das Ende.
Kleinverfahren, Privatinsolvenz, Verbraucherinsolvenz – drei Namen für dasselbe Verfahren. Vereinfacht gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren, klarer Ablauf, Treuḧänder statt Insolvenzverwalter. Für Privatpersonen der Standardweg. Für ehemals Selbständige möglich, wenn weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, fährt damit in der Regel schneller und günstiger. Rechtsgrundlage: §§ 304 ff. InsO.
Früher selbständig, jetzt insolvent – die Frage ist: Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz? Die Antwort hängt von zwei Faktoren ab: weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen. Wer das erfüllt, kann das einfachere Verfahren nutzen. Wer es nicht erfüllt, muss ins Regelverfahren – das ist aufwändiger und teurer. Gerade hier lohnt sich eine präzise Vorabprüfung. Rechtsgrundlage: § 304 Abs. 2 InsO.
GmbH, AG, Verein – juristische Personen. Rechtlich eigenständig, haftet mit eigenem Vermögen. Im Insolvenzfall wird das Verfahren eröffnet, aber: keine Restschuldbefreiung. Die Gesellschaft wird am Ende aufgelöst und aus dem Register gelöscht. Was bleibt, sind die Gesellschafter – und möglicherweise ihre persönliche Haftung.
Der Interimsmanager ist der Profi auf Zeit – reingebracht, wenn es brennt. Krisenstabilisierung vor dem Antrag, Unterstützung der Eigenverwaltung, Fortführung nach Verfahrenseröffnung. Oft als CRO eingesetzt – dann ist er zentrales Element des Eigenverwaltungsplans und Vertrauensanker gegenüber Gläubigern und Gericht. Ein guter Interimsmanager kann den Unterschied machen zwischen Sanierung und Liquidation. Erfahrung im Insolvenzumfeld ist dabei Pflicht, nicht nice-to-have.
Die Treuhändervergütung ist keine Verhandlungssache – sie ergibt sich aus Gesetz und InsVV. Mindestvergütung 300 Euro, steigt mit der Masse. Plus Auslagen und MwSt. Wird aus der Masse beglichen – bei Masselosigkeit über die Verfahrenskostenstundung durch den Staat vorgestreckt. Rechtsgrundlagen: § 293 InsO, InsVV.
Das Insolvenzverfahren ist kein Scheiterhaufen – es ist ein geordneter Prozess. Ziel: alle Gläubiger gleichmäßig befriedigen und für natürliche Personen den Weg zur Restschuldbefreiung ebnen. Zwei Varianten: Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen, Regelinsolvenz für Unternehmen. Mit echten Auswegoptionen. Rechtsgrundlage: §§ 11 ff. InsO.
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