Lottogewinn während der Insolvenz: melden, alles in die Masse. Keine Halbierungsregel. Wer schweigt, verliert möglicherweise die Restschuldbefreiung. Die Kehrseite: Ein großer Gewinn kann das Verfahren erheblich beschleunigen. Rechtsgrundlage: § 35 InsO.
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Lohnpfändung: PfÜB zum Arbeitgeber, der pfändbare Anteil geht direkt an den Gläubiger. Der Arbeitgeber weiß Bescheid – das ist für viele Schuldner der eigentlich unangenehme Teil. Mit Insolvenzantrag: § 89 InsO stoppt alle Einzelvollstreckungen sofort. Pfändungen aus dem letzten Monat vor Antragstellung? § 88 InsO macht sie unwirksam. Wer eine Lohnpfändung hat und Insolvenz erwägt: Eigenantrag stellen und den Stopp auslösen. Rechtsgrundlagen: §§ 850 ff. ZPO, §§ 88, 89 InsO.
Liquidität ist der Puls eines Unternehmens – solange er schlägt, läuft der Betrieb. Wer früh erkennt, dass die Liquidität kritisch wird, hat noch Handlungsspielraum. Wer wartet, bis das Konto leer ist, oft nicht mehr. Rechtsgrundlage: § 17 InsO.
Wer Lastschriften laufen hat, sollte das früh im Blick haben: Der Insolvenzverwalter kann Abbuchungen der letzten sechs Wochen widerrufen – egal ob berechtigt oder nicht. Lösung: Vor Antragstellung auf Überweisung umstellen oder die Lastschrift schriftlich genehmigen. Ein kleiner Schritt, der viel Ärger spart.
Zehn Jahre – das ist der lange Arm des § 133 InsO. Wer denkt, dass er nach einigen Jahren auf der sicheren Seite ist, irrt. Die Fristen der Insolvenzanfechtung: 3 Monate für kongruente und inkongruente Deckungen, 4 Jahre für Schenkungen, 10 Jahre für vorsätzliche Benachteiligungen. Besonders gefährlich für nahestehende Personen: Bei ihnen wird die Kenntnis vermutet – keine aufwändige Beweisführung durch den Verwalter notwendig. Für Geschäftsführer und Gesellschafter: Zahlungen an sich selbst, an die Familie, an verbundene Unternehmen – alles im 10-Jahres-Fenster potenziell anfechtbar. Und der Verwalter sucht aktiv danach. Rechtsgrundlagen: §§ 130–135, 138 InsO.
§ 1 StaRUG ist eine der unterschätztesten Pflichten im Unternehmensrecht. Jeder Geschäftsführer muss ein Krisenfrüherkennungssystem haben – nicht irgendwann, sondern jetzt. Konkret: Prozesse, Kennzahlen, Eskalationsmechanismen, die bestandsgefährdende Entwicklungen früh sichtbar machen. Nicht dokumentiert, nicht implementiert? Im Haftungsfall wird das zum Problem. Das Gute: Wer es hat und nutzt, kann früh gegensteuern – über das StaRUG, über außergerichtliche Sanierung, über strategische Umstrukturierung. § 1 StaRUG ist kein bürokratisches Ärgernis. Es ist der gesetzliche Auftrag, die eigene Firma im Blick zu behalten. Rechtsgrundlage: § 1 StaRUG.
Kosten der Verbraucherinsolvenz – kurz und konkret:
Gerichtskosten: 200–400 Euro in einfachen Fällen, mehr bei höherer Masse. Treuhändervergütung: Mindestvergütung 300 Euro, steigt mit der Masse. Anwaltskosten: nicht vorgeschrieben, aber faktisch notwendig – über Beratungshilfe abdeckbar.
Kein Geld? Verfahrenskostenstundung nach §§ 4a ff. InsO. Der Staat streckt vor – Rückzahlung nur bei Leistungsfähigkeit nach Restschuldbefreiung. Kein Automatismus beim Erlass: Wer dauerhaft nicht zahlen kann, bekommt die Raten auf Null gesetzt und die Stundung verlängert. Ein förmlicher Erlass ist nur über haushaltsrechtliche Ermessensregelungen der Länder möglich – kein Regelfall.
Wichtig: Verfahrenskosten sind Masseverbindlichkeiten, keine Insolvenzforderungen – die Restschuldbefreiung löscht sie nicht. Rechtsgrundlagen: §§ 4a ff., 293, 302 Nr. 3 InsO, InsVV.
Kontopfändung: PfÜB an die Bank, Konto eingefroren, Guthaben wird abgeführt. Schutz: P-Konto einrichten – Grundfreibetrag ist geschützt. Ab Insolvenzeröffnung: § 89 InsO stoppt alle Einzelvollstreckungen. Pfändungen aus dem letzten Monat vor Antragstellung: § 88 InsO macht sie unwirksam. Wer noch kein P-Konto hat: sofort umwandeln lassen – jede Bank ist dazu verpflichtet. Rechtsgrundlagen: §§ 833a, 850k ZPO, §§ 88, 89 InsO.
Konkurs ist das, was Oma sagt, wenn sie Insolvenz meint. Historisch korrekt – die Konkursordnung von 1877 hat das Verfahren über 120 Jahre geregelt. Seit 1999 gilt die InsO. Moderner, flexibler, mehr Optionen. Und längst nicht mehr zwingend das Ende.
Kleinverfahren, Privatinsolvenz, Verbraucherinsolvenz – drei Namen für dasselbe Verfahren. Vereinfacht gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren, klarer Ablauf, Treuḧänder statt Insolvenzverwalter. Für Privatpersonen der Standardweg. Für ehemals Selbständige möglich, wenn weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, fährt damit in der Regel schneller und günstiger. Rechtsgrundlage: §§ 304 ff. InsO.
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