Das Absonderungsrecht ist die juristische Art zu sagen: Wer eine Sicherheit hat, kommt zuerst. Banken mit Grundschuld, Gläubiger mit Pfandrecht – die werden aus dem Verwertungserlös des belasteten Vermögenswerts bedient, bevor die übrigen Gläubiger auch nur einen Cent sehen. Was übrig bleibt, geht in die allgemeine Masse. In der Praxis bedeutet das häufig: Die anderen Gläubiger gehen leer aus. Gesetzliche Grundlage: §§ 49 ff., 165 ff. InsO.
Abschluss des Verfahrens: Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO. Verbraucherinsolvenz: WVP beginnt. Regelinsolvenz: Ende. Ab Abschluss laufen die Fristen – sechs Monate Portal, drei Jahre SCHUFA. Rechtsgrundlage: § 200 InsO.
13. Gehalt in der WVP – Arbeitseinkommen, grundsätzlich pfändbar. Partieller Schutz nach § 850a Nr. 4 ZPO möglich: bis 500 Euro unpfändbar, wenn das 13. Gehalt als Weihnachts- oder Urlaubsgeld qualifiziert wird. Ist es eine allgemeine Jahressonderzahlung ohne Zweckbindung? Dann ist der Schutz streitig – im Zweifel weniger geschützt als Weihnachtsgeld.
Auszahlungsmonat entscheidet: Gesamteinkommen des Monats nach Pfändungstabelle bewerten. Nicht melden? Obliegenheitsverletzung, Restschuldbefreiung weg. Melden, abführen, fertig. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2, § 295 InsO, §§ 850, 850a Nr. 4 ZPO.
§§ 174, 175 InsO sind das Handwerkszeug für Gläubiger: Forderung anmelden, Betrag und Grund angeben, Belege beifügen. Der Verwalter trägt alles in die Tabelle ein, die beim Gericht hinterlegt wird. Wer die Anmeldefrist verpasst, kann nachträglich anmelden – aber verliert Rechte im Prüfungstermin und zahlt möglicherweise die Kosten der nachträglichen Prüfung. Für Gläubiger gilt: Frühzeitig anmelden, vollständig anmelden, belegen. Wer schläft, verliert. Rechtsgrundlagen: §§ 174, 175 InsO.
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