Selbständige zahlen nicht das, was übrig bleibt – sondern das, was ein vergleichbarer Angestellter als pfändbares Einkommen hätte. Wer sich darunter hält, riskiert die Restschuldbefreiung. Wer es kennt und einplant, weiß was er zahlen muss. Rechtsgrundlage: § 295 Abs. 2 InsO.
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Amtsbekannt pfandlos – kurz: Das Gericht weiß es schon. Mehrere erfolglose Vollstreckungsversuche, mehrere Unpfändbarkeitsbescheinigungen, kein Vermögen aufzutreiben. Diese Vorgeschichte erleichtert Gläubigern erheblich die Antragstellung, weil die Zahlungsunfähigkeit nicht neu nachgewiesen werden muss. Für den Schuldner bedeutet es oft: Das Verfahren kommt früher oder später sowieso. Besser, man steuert es selbst.
Akzessorietät ist eines dieser juristischen Wörter, die schlimmer klingen als sie sind. Gemeint ist: Bestimmte Sicherheiten – wie eine Bürgschaft oder eine Hypothek – sind rechtlich an die Schuld gebunden, die sie absichern. Ist die Schuld weg, ist die Sicherheit automatisch weg. Das klingt fair, und das ist es auch. Im Insolvenzfall spielt das eine Rolle, wenn es darum geht, welche Sicherheiten noch valide sind und wer daraus Rechte ableiten kann.
Ein Insolvenzverfahren kostet Geld – Gerichts- und Verwaltergebühren. Wenn nicht mal das gedeckt ist, wird der Antrag abgewiesen: mangels Masse. Bei einer GmbH bedeutet das meist das Ende. Bei einer Privatperson nicht zwingend: Wer die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, kann deren Stundung beantragen. Der Weg zur Restschuldbefreiung bleibt offen. Das ist wichtig zu wissen – denn viele denken, sie könnten sich das Verfahren schlicht nicht leisten. Können sie aber.
Wer Restschuldbefreiung will, muss drei Jahre lang den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten – das ist die Abtretungserklärung, und sie ist Teil des Insolvenzantrags. Klingt nach viel, ist aber berechenbar: Was unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, bleibt bei Ihnen. Den Rest verwaltet der Insolve und verteilt ihn an die Gläubiger. Sechs Jahre, dann ist die Sache durch. Gesetzliche Grundlage: § 287 Abs. 2 InsO.
Das Absonderungsrecht ist die juristische Art zu sagen: Wer eine Sicherheit hat, kommt zuerst. Banken mit Grundschuld, Gläubiger mit Pfandrecht – die werden aus dem Verwertungserlös des belasteten Vermögenswerts bedient, bevor die übrigen Gläubiger auch nur einen Cent sehen. Was übrig bleibt, geht in die allgemeine Masse. In der Praxis bedeutet das häufig: Die anderen Gläubiger gehen leer aus. Gesetzliche Grundlage: §§ 49 ff., 165 ff. InsO.
Abschluss des Verfahrens: Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO. Verbraucherinsolvenz: WVP beginnt. Regelinsolvenz: Ende. Ab Abschluss laufen die Fristen – sechs Monate Portal, drei Jahre SCHUFA. Rechtsgrundlage: § 200 InsO.
13. Gehalt in der WVP – Arbeitseinkommen, grundsätzlich pfändbar. Partieller Schutz nach § 850a Nr. 4 ZPO möglich: bis 500 Euro unpfändbar, wenn das 13. Gehalt als Weihnachts- oder Urlaubsgeld qualifiziert wird. Ist es eine allgemeine Jahressonderzahlung ohne Zweckbindung? Dann ist der Schutz streitig – im Zweifel weniger geschützt als Weihnachtsgeld.
Auszahlungsmonat entscheidet: Gesamteinkommen des Monats nach Pfändungstabelle bewerten. Nicht melden? Obliegenheitsverletzung, Restschuldbefreiung weg. Melden, abführen, fertig. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2, § 295 InsO, §§ 850, 850a Nr. 4 ZPO.
§§ 174, 175 InsO sind das Handwerkszeug für Gläubiger: Forderung anmelden, Betrag und Grund angeben, Belege beifügen. Der Verwalter trägt alles in die Tabelle ein, die beim Gericht hinterlegt wird. Wer die Anmeldefrist verpasst, kann nachträglich anmelden – aber verliert Rechte im Prüfungstermin und zahlt möglicherweise die Kosten der nachträglichen Prüfung. Für Gläubiger gilt: Frühzeitig anmelden, vollständig anmelden, belegen. Wer schläft, verliert. Rechtsgrundlagen: §§ 174, 175 InsO.
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