Mitwirkungspflicht des Schuldners – auch für Organe
Mitwirkungspflicht bedeutet: vollständige Offenlegung, keine Ausnahmen. Alle Unterlagen, alle Auskünfte, alle Informationen über Vermögen und Verbindlichkeiten. Der Verwalter hat das Recht auf Einsicht – und der Schuldner die Pflicht zur Lieferung. Wer sich querstellt: Beugehaft. Wer lügt: Strafbarkeit nach § 156 StGB. Und das Wichtigste für Geschäftsführer: § 101 InsO macht die Mitwirkungspflicht zur persönlichen Pflicht des Organs – nicht nur der Gesellschaft. Das wird oft unterschätzt. Rechtsgrundlagen: §§ 97, 98, 101 InsO.
