Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid
Mahnbescheid: gelber Brief vom Gericht, zwei Wochen Widerspruchsfrist. Kein Widerspruch: Vollstreckungsbescheid. Vollstreckungsbescheid: Titel, Vollstreckung möglich. In der Insolvenz: Vollstreckungsbescheide nach Antragstellung nicht vollstreckbar (§ 89 InsO). Titulierten Forderungen gehören in den Prüfungstermin wie alle anderen. Für Schuldner: Mahnbescheid ignorieren ist die schlechteste Option. Rechtsgrundlagen: §§ 688 ff., 694, 699, 700 ZPO.
