News

Elternzeit und Kündigungsschutz: Was der Gesetzgeber wirklich schützt

Titelbild: Elternzeit und Kündigungsschutz: Was der Gesetzgeber wirklich schützt

BEEG-Kündigungsschutz: Zeitraum und Grundregel

Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, genießt besonderen Kündigungsschutz. Das klingt eindeutig – und ist es im Grundsatz auch. Doch in der Beratungspraxis zeigt sich, dass viele Betroffene die genauen Grenzen dieses Schutzes nicht kennen. Und diese Grenzen sind wichtig, denn Irrtümer können teuer werden. Dieser BEEG-Kündigungsschutz gilt unabhängig von Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und einem konkreten Kündigungsgrund.

Der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und endet mit ihrem Ablauf. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig – unabhängig von der Betriebsgröße, unabhängig von der Beschäftigungsdauer, unabhängig vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Eine Ausnahme kann die zuständige Behörde nur in besonderen Ausnahmefällen zulassen, zum Beispiel bei Betriebsstilllegungen.

Rückkehrrecht nach der Elternzeit

Daneben besteht das Recht auf Rückkehr in denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach Ende der Elternzeit. Was „gleichwertig“ bedeutet, ist im Einzelfall auszulegen – klar ist aber, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Rückkehrerin oder den Rückkehrer auf eine hierarchisch niedrigere Position zu versetzen oder faktisch zu degradieren.

Teilzeitanspruch und weiteres Vorgehen

Für Eltern, die Teilzeit während der Elternzeit in Anspruch nehmen möchten, gelten eigene gesetzliche Regelungen: Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Dieser Anspruch kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden – eine pauschale Verweigerung genügt nicht.

Wer in Elternzeit ist oder plant, sie in Anspruch zu nehmen, sollte die eigene Situation frühzeitig rechtlich einordnen lassen – gerade wenn Signale des Arbeitgebers Unsicherheit erzeugen.

Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

author avatar
Gerrit Richter Rechtsanwalt, Geschäftsführer
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht der Unternehmen und Arbeitsrecht für Führungskräfte.
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert