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Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

Überschuldung der GmbH: Wann muss der Geschäftsführer handeln?

Die GmbH haftet beschränkt. Der Geschäftsführer nicht – zumindest dann nicht, wenn er rechtzeitig handelt. Er haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Daher ist es entscheidend, die eigene Haftungslage im Blick zu behalten – und das beginnt mit der Frage, ob das Unternehmen überschuldet ist.

Überschuldung ist neben Zahlungsunfähigkeit der zweite Insolvenzantragspflicht-Auslöser. Und er wird häufiger übersehen als gedacht. In der Praxis spielt die Überschuldungsprüfung in der laufenden Geschäftsführung oft eine untergeordnete Rolle – ihre Bedeutung für die Antragspflicht zu erkennen, ist ausgesprochen schwierig.

Wann liegt Überschuldung vor?

Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – und keine positive Fortführungsprognose besteht.

Die zwei Elemente sind entscheidend:

  • Bilanzielle Überschuldung: Passiva übersteigen Aktiva
  • Keine positive Fortführungsprognose: Das Unternehmen kann nicht überleben
  • Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, liegt Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vor. Eine positive Fortführungsprognose – also die begründete Erwartung, dass das Unternehmen weiterläuft – hebt die Überschuldung auf, selbst wenn bilanziell das Eigenkapital negativ ist.

    Was der Geschäftsführer tun muss

    Erstens: den Vermögensstatus aufstellen. Aktiva und Passiva zu aktuellen Werten. Nicht zu Buchwerten. Das ist der Unterschied.

    Zweitens: die Fortführungsprognose beurteilen. Kann das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten weiterlaufen? Auf Basis konkreter Zahlen, nicht Optimismus.

    Drittens: wenn Überschuldung vorliegt – handeln. Drei Wochen Frist. Nicht „nächste Woche."

    Die Falle: zu spät erkannt

    Viele Geschäftsführer stellen die Überschuldung durch den Jahresabschluss fest – Monate nachdem sie eingetreten ist. Das ist, soweit man das so sagen darf, zu spät. Die Antragspflicht läuft ab dem Zeitpunkt des Eintritts, nicht ab dem Zeitpunkt der Erkenntnis.

    Wer regelmäßig einen aktuellen Vermögensstatus erstellt, schützt sich. Wer wartet, riskiert.

    Rechtsgrundlage: § 19 InsO.

    22. September 2020/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
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