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Haftung & Strafrecht

§ 15b InsO: Zahlungsverbote nach Insolvenzreife – was Geschäftsführer wissen müssen

Mit Insolvenzreife ändern sich die Spielregeln – und zwar grundlegend. Nicht nur für das Unternehmen, sondern für den Geschäftsführer persönlich. Das merken viele zu spät, weil der Übergang von normalem Geschäftsbetrieb zu haftungsrelevanten Zahlungen fließend wirkt und kaum jemand den genauen Zeitpunkt kennt, ab dem die neuen Regeln gelten.

Wann liegt Insolvenzreife vor?

Das ist der entscheidende Ausgangspunkt. Insolvenzreife – also die Pflicht zum Handeln – tritt ein bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO: fällige Verbindlichkeiten können nicht mehr erfüllt werden, Liquiditätslücke über 10%) oder bei Überschuldung (§ 19 InsO: Passiva übersteigen Aktiva und keine positive Fortführungsprognose). Ab diesem Moment läuft die Drei-Wochen-Frist für den Insolvenzantrag – und ab diesem Moment gelten die Zahlungsverbote des § 15b InsO.

Was § 15b InsO sagt

§ 15b InsO verbietet dem Geschäftsführer, nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen zu leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Was noch vor Insolvenzreife völlig normal war – Lieferanten zahlen, Gehälter überweisen, Steuern abführen – kann danach zur persönlichen Haftung führen. Die Ausnahmen sind eng gefasst: Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Interesse der Gläubigermasse unbedingt notwendig sind, bleiben erlaubt. Lohnzahlungen sind in der Regel privilegiert – aber auch das hat Grenzen, wenn dadurch die Masse gezielt geschmälert wird.

Was bedeutet das in der Praxis?

Ab dem Moment der Insolvenzreife hat jede Zahlung einen Preis. Der Geschäftsführer muss dokumentieren, warum eine Zahlung notwendig war, und er muss belegen können, dass sie im Interesse der Gläubiger lag. Die Beweislast liegt bei ihm – zumindest im Streitfall vor Gericht. Wer das nicht weiß und einfach weitermacht wie bisher – Rechnungen werden bezahlt, Lieferanten werden bedient, alles „wird schon" – sammelt Haftungsrisiken, die sich erst Monate später materialisieren, wenn der Insolvenzverwalter die Zahlungen der letzten Wochen vor Antragstellung durchleuchtet.

Ab Insolvenzreife ist nichts mehr selbstverständlich. Jede Zahlung braucht eine bewusste Entscheidung. Und die Entscheidung braucht Dokumentation.

Rechtsgrundlage: §§ 17, 19, 15b InsO.

8. Juli 2024/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
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