• Link zu LinkedIn
  • Datenschutzerklärung
  • Glossare – Krise und Sanierung, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht
  • News
  • Kundenstimmen
+49 (0) 69 5308 750
mh anwälte rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • Home
  • Menschen
    • Seda Uluc
    • Gerrit André Richter
    • Michael Hemmerich (LL.M.)
  • Tätigkeitsschwerpunkte
    • Krise und Sanierung
    • Arbeitsrecht
    • Gesellschaftsrecht
  • Über uns
    • Tätigkeitsschwerpunkte
    • Kontakt
    • Glossare – Krise und Sanierung, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht
    • Datenschutzerklärung
    • Feedback – Bewertungen unserer Kunden
  • Kontakt
  • Kennenlernen
  • News
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Haftung & Strafrecht

Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Wann die GmbH-Haftungsbeschränkung endet

GmbH heißt: beschränkte Haftung. Das stimmt – bis es nicht mehr stimmt. Und das, ehrlich gesagt, passiert häufiger als die meisten denken.

Es gibt Situationen, in denen der Geschäftsführer persönlich haftet. Mit eigenem Vermögen. Ohne Schutz der GmbH-Struktur.

Die wichtigsten Haftungstatbestände

Insolvenzverschleppung: Wer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, haftet persönlich für den Schaden der Gläubiger. Das ist der häufigste Fall.

§ 15b InsO: Zahlungen nach Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, müssen ersetzt werden.

Steuerrechtliche Haftung: Der Geschäftsführer haftet persönlich für Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge, die trotz vorhandener Mittel nicht abgeführt wurden. Das trifft, soweit so unangenehm, auch Geschäftsführer die das nicht wollten. Die Finanzämter nehmen die Geschäftsführer oft mittels eines sogenannten Haftungsbescheids in die Verantwortung. Hierfür ist kein Gerichtsverfahren oder eine sonstige Maßnahme erforderlich. Die Finanzämter benutzen dieses scharfe Schwert schnell und ohne Vorwarnung.

Sozialversicherungsrechtliche Haftung: Neben der Haftung für die Steuern, die Insolvenzverschleppung und die Zahlungen nach Insolvenzreife haftet der Geschäftsführer auch noch für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, soweit der Arbeitnehmeranteil betroffen ist. Beim Arbeitgeberanteil handelt es sich um Geld, dass im Vermögen des Arbeitnehmers steht und das vom Arbeitgeber nur treuhänderisch verwahrt wird, um es an die Sozialversicherungen abzuführen. Aus diesem Treuhandverhältnis ergibt sich die Strafbarkeit. Die Staatsanwaltschaften verfolgen die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen mit besonderer Genauigkeit und Härte.

Vorsatzdelikt: Eingehungsbetrug, Gläubigerbegünstigung, Bankrott – alles Straftaten, die persönliche Haftung begründen.

Der Schutz endet wo die Pflicht verletzt wurde

Die GmbH schützt, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten erfüllt. Wenn er sie verletzt – wissentlich oder nicht – hört der Schutz auf.

Das ist kein Argument gegen die GmbH-Struktur. Es ist ein Argument für frühzeitiges Handeln. Wer seine Pflichten kennt und ihnen nachkommt, ist geschützt. Wer wartet, riskiert.

Rechtsgrundlage: § 15a, § 15b InsO, § 69 AO, § 823 BGB.

2. Dezember 2024/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2024-12-02 00:00:002024-12-02 00:00:00Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Wann die GmbH-Haftungsbeschränkung endet
Haftung & Strafrecht

Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG: Pflicht, nicht Option

Seit 2021 haben Geschäftsführer eine neue Pflicht. Eine, die viele noch nicht kennen. Eine, die sie – soweit man das so sagen kann – kennen müssen.

§ 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsführer und Vorstände, ein Krisenfrüherkennungssystem zu unterhalten. Kontinuierlich. Nicht einmalig. Nicht „wenn es kritisch wird."

“Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.”

Was muss das System leisten?

Es muss Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, frühzeitig erkennen. Liquidität, Ertrag, Kapital – alle relevanten Kennzahlen müssen regelmäßig überwacht werden. Wenn Warnsignale auftreten, müssen Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.

Was bedeutet das konkret?

Ein einfaches Liquiditätsreporting reicht nicht. Es braucht einen strukturierten Prozess:

  • Welche Kennzahlen werden wie oft gemessen?
  • Wer ist verantwortlich?
  • Welche Schwellenwerte lösen welche Maßnahmen aus?
  • Und: Es muss dokumentiert sein.
  • Warum Dokumentation wichtig ist

    Im Fall einer späteren Insolvenz wird der Insolvenzverwalter fragen: Wann haben Sie die Krise erkannt? Was haben Sie unternommen? Wer hat wann was gewusst?

    Wer kein System hat und keine Dokumentation, kann diese Fragen nicht beantworten. Wer ein System hat und es dokumentiert hat, kann zeigen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist. Soweit so klar – also: anfangen.

    § 1 StaRUG ist nicht nur eine Empfehlung.

    Rechtsgrundlage: § 1 StaRUG.

    23. September 2024/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2024-09-23 00:00:002024-09-23 00:00:00Krisenfrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG: Pflicht, nicht Option
    Haftung & Strafrecht

    § 15b InsO: Zahlungsverbote nach Insolvenzreife – was Geschäftsführer wissen müssen

    Mit Insolvenzreife ändern sich die Spielregeln – und zwar grundlegend. Nicht nur für das Unternehmen, sondern für den Geschäftsführer persönlich. Das merken viele zu spät, weil der Übergang von normalem Geschäftsbetrieb zu haftungsrelevanten Zahlungen fließend wirkt und kaum jemand den genauen Zeitpunkt kennt, ab dem die neuen Regeln gelten.

    Wann liegt Insolvenzreife vor?

    Das ist der entscheidende Ausgangspunkt. Insolvenzreife – also die Pflicht zum Handeln – tritt ein bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO: fällige Verbindlichkeiten können nicht mehr erfüllt werden, Liquiditätslücke über 10%) oder bei Überschuldung (§ 19 InsO: Passiva übersteigen Aktiva und keine positive Fortführungsprognose). Ab diesem Moment läuft die Drei-Wochen-Frist für den Insolvenzantrag – und ab diesem Moment gelten die Zahlungsverbote des § 15b InsO.

    Was § 15b InsO sagt

    § 15b InsO verbietet dem Geschäftsführer, nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen zu leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Was noch vor Insolvenzreife völlig normal war – Lieferanten zahlen, Gehälter überweisen, Steuern abführen – kann danach zur persönlichen Haftung führen. Die Ausnahmen sind eng gefasst: Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Interesse der Gläubigermasse unbedingt notwendig sind, bleiben erlaubt. Lohnzahlungen sind in der Regel privilegiert – aber auch das hat Grenzen, wenn dadurch die Masse gezielt geschmälert wird.

    Was bedeutet das in der Praxis?

    Ab dem Moment der Insolvenzreife hat jede Zahlung einen Preis. Der Geschäftsführer muss dokumentieren, warum eine Zahlung notwendig war, und er muss belegen können, dass sie im Interesse der Gläubiger lag. Die Beweislast liegt bei ihm – zumindest im Streitfall vor Gericht. Wer das nicht weiß und einfach weitermacht wie bisher – Rechnungen werden bezahlt, Lieferanten werden bedient, alles „wird schon" – sammelt Haftungsrisiken, die sich erst Monate später materialisieren, wenn der Insolvenzverwalter die Zahlungen der letzten Wochen vor Antragstellung durchleuchtet.

    Ab Insolvenzreife ist nichts mehr selbstverständlich. Jede Zahlung braucht eine bewusste Entscheidung. Und die Entscheidung braucht Dokumentation.

    Rechtsgrundlage: §§ 17, 19, 15b InsO.

    8. Juli 2024/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2024-07-08 00:00:002024-07-08 00:00:00§ 15b InsO: Zahlungsverbote nach Insolvenzreife – was Geschäftsführer wissen müssen
    Haftung & Strafrecht

    Gläubigerbegünstigung: Warum die Hausbank zuletzt bedient werden sollte

    In der Krise haben alle etwas zu verlieren. Der Geschäftsführer. Die Gesellschafter. Die Hausbank.

    Die Versuchung ist groß: Die Hausbank zuerst bedienen. Sie hat die Sicherheiten. Sie macht Druck. Sie hat den direkten Draht zum Geschäftsführer. Oder ein ganz bestimmter Lieferant – wenn der nicht weiter liefert, ist der Ofen sprichwörtlich aus. Das ist verständlich – aber rechtlich gefährlich.

    Was ist Gläubigerbegünstigung?

    § 283c StGB: Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, auf die dieser keinen oder keinen fälligen Anspruch hat. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

    Der Unterschied zur Insolvenzanfechtung: Die Anfechtung ist zivilrechtlich. § 283c StGB ist strafrechtlich. Beides kann gleichzeitig greifen.

    Warum die Hausbank zuletzt?

    Weil sie am besten geschützt ist. Sie hat Sicherheiten. Grundschulden. Bürgschaften. Sie wird im Insolvenzverfahren als Absonderungsberechtigte bedient. Sie bekommt ihr Geld – aus den Sicherheiten, nicht aus der Quote.

    Wer in der Krise die Bank bevorzugt und andere Gläubiger leer ausgehen lässt, schädigt diese Gläubiger. Das ist der Tatbestand.

    Die Grenze ist schmal. Wer in der Krise Zahlungen plant, muss das zumindest rechtlich begleiten lassen. Der Unterschied zwischen erlaubter Zahlung und strafbarer Begünstigung ist oft eine Frage des Zeitpunkts und der Kenntnis.

    Rechtsgrundlage: § 283c StGB.

    29. April 2024/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2024-04-29 00:00:002024-04-29 00:00:00Gläubigerbegünstigung: Warum die Hausbank zuletzt bedient werden sollte
    Haftung & Strafrecht

    Eingehungsbetrug: Wenn neue Verträge in der Krise zur Straftat werden

    Es gibt eine Straftat, die viele Geschäftsführer in der Krise begehen – ohne es zu wissen. Das ist kein Vorwurf, sondern eine Beobachtung aus der Beratungspraxis: Der Moment, in dem neue Verbindlichkeiten eingegangen werden, obwohl das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist, passiert häufig nicht aus bösem Willen, sondern aus dem Reflex heraus, den Betrieb am Laufen zu halten.

    Was ist Eingehungsbetrug – und worauf kommt es an?

    Eingehungsbetrug nach § 263 StGB liegt vor, wenn jemand einen Vertrag abschließt – Waren bestellt, Dienstleistungen bucht, Kredite aufnimmt – obwohl er weiß, dass er nicht zahlen kann. Die Täuschung ist konkludent: Wer einen Vertrag schließt, erklärt damit schlüssig, zur Leistung fähig und bereit zu sein. Auf dieses Wissen kommt es entscheidend an.

    Vorsatz ist erforderlich – aber das ist kein Freifahrtschein. Denn der Vorsatz kann auch bedingter Vorsatz sein: Wer die Zahlungsunfähigkeit für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Wer die Lage objektiv erkennen konnte und musste – weil die Liquiditätszahlen längst auf dem Tisch lagen – dem hilft der Einwand „ich habe das nicht gewusst" nicht weiter. Fahrlässigkeit allein reicht für § 263 StGB zwar nicht aus, aber die Grenze zwischen „hätte ich wissen müssen" und „habe ich gewusst" ist in der Praxis fließend und wird von Staatsanwaltschaften und Gerichten sehr genau geprüft.

    Welche Handlungen sind betroffen?

    Die neue Bestellung beim Lieferanten kurz vor Antragstellung. Das neue Leasingfahrzeug. Das neue Büro. Die neue Personalstelle. All das kann Eingehungsbetrug sein – wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Zahlungsunfähigkeit bereits vorlag und der Geschäftsführer das wusste oder wissen musste.

    Die insolvenzrechtliche Dimension: Was nach der Insolvenz bleibt

    Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das bedeutet: Auch wenn der Geschäftsführer später selbst Privatinsolvenz anmeldet und Restschuldbefreiung erhält, bleiben diese Schulden bestehen. Der geschädigte Gläubiger kann nach Ende der Wohlverhaltensperiode mit dem Tabellenauszug als Vollstreckungstitel weiter vollstrecken – ohne zeitliche Begrenzung. Das macht den Eingehungsbetrug zu einer der gefährlichsten Konstellationen in der Insolvenz: nicht nur strafrechtlich, sondern auch für den persönlichen Neustart.

    Rechtsgrundlage: § 263 StGB, § 302 Nr. 1 InsO.

    14. Februar 2024/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2024-02-14 00:00:002024-02-14 00:00:00Eingehungsbetrug: Wenn neue Verträge in der Krise zur Straftat werden

    Seiten

    • Arbeitsrecht
    • Datenschutzerklärung
    • Der Ergänzungspfleger für Familiengerichte
    • Feedback – Bewertungen unserer Kunden
    • Für Insolvenzverwalter
    • Für Steuerberater
    • Gerrit André Richter
    • Gesellschaftsrecht
    • Glossar – Arbeitsrecht von A bis Z
    • Glossar – Gesellschaftsrecht von A bis Z
    • Glossar – Insolvenzrecht von A bis Z
    • Glossare – Krise und Sanierung, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht
    • Kennenlernen
    • Kontakt
    • Krise und Sanierung
    • Menschen
    • mh anwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    • Michael Hemmerich (LL.M.)
    • News
    • Seda Uluc
    • Tätigkeitsschwerpunkte
    • Über uns – mh anwälte Frankfurt am Main

    Kategorien

    • Eigenverwaltung & Sanierung
    • Haftung & Strafrecht
    • Insolvenzanfechtung
    • Praxis & Mandatsstrategie
    • Vollstreckung & Gläubigerrechte
    • Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

    Archiv

    • Mai 2026
    • April 2026
    • Februar 2026
    • Januar 2026
    • November 2025
    • September 2025
    • Juli 2025
    • April 2025
    • Februar 2025
    • Dezember 2024
    • September 2024
    • Juli 2024
    • April 2024
    • Februar 2024
    • November 2023
    • September 2023
    • Juni 2023
    • April 2023
    • Januar 2023
    • Oktober 2022
    • Juli 2022
    • April 2022
    • Januar 2022
    • Oktober 2021
    • Juli 2021
    • März 2021
    • Dezember 2020
    • September 2020
    • Juni 2020
    • März 2020

    News nach Themen

    • Eigenverwaltung & Sanierung
    • Haftung & Strafrecht
    • Insolvenzanfechtung
    • Praxis & Mandatsstrategie
    • Vollstreckung & Gläubigerrechte
    • Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

    MH Anwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

    mh anwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine mittelstandsberatende Kanzlei in Frankfurt am Main.

    Kontaktdaten

    mh anwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

    Schwanthalerstraße 59 A
    60596 Frankfurt am Main+49 (0) 69 530875-0

    info@mhanwaelte.de
    www.mhanwaelte.de

    Öffnungszeiten

    Sie erreichen unser Büro ausschließlich nach telefonischer Voranmeldung und Terminvereinbarung.
    Rufen Sie uns gerne an: +49 (0) 69530875-0

    Aktuelle Veröffentlichungen

    • Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt? Die Schritte, die jetzt zählen 19. Mai 2026
    • Sanierungsdarlehen: Wann es den Darlehensgeber schützt – und wann der Insolvenzverwalter es zurückfordert 7. April 2026
    • Vermögensstatus der GmbH: Wie man Überschuldung richtig feststellt 23. Februar 2026
    • Eigenantrag oder Fremdantrag: Wer handelt früher, hat mehr Optionen 12. Januar 2026
    • Vorläufige Insolvenzverwaltung: Was passiert zwischen Antrag und Eröffnung? 20. November 2025
    © Copyright - mh anwälte rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Enfold WordPress Theme by Kriesi
    Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen