Kündigung in der Probezeit: Die Grundregel
Die Probezeit gilt gemeinhin als Phase, in der das Arbeitsverhältnis besonders leicht kündbar ist. Das stimmt – aber es stimmt nicht uneingeschränkt. Auch in der Probezeit gibt es Grenzen, die Arbeitgeber nicht überschreiten dürfen und die in der Praxis nicht selten missachtet werden. Eine Probezeit-Kündigung ist damit rechtlich nicht grenzenlos möglich.
Zunächst zur Grundregel: Während der Probezeit – die gesetzlich maximal sechs Monate dauern darf – gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Das Kündigungsschutzgesetz findet in dieser Zeit keine Anwendung; eine Begründung für die Kündigung ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis also ohne Angabe von Gründen beenden.
Grenzen des Kündigungsschutzes in der Probezeit
Aber: Das allgemeine Diskriminierungsverbot gilt auch in der Probezeit. Eine Kündigung, die erkennbar wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals – Geschlecht, Religion, Behinderung, Schwangerschaft – ausgesprochen wird, ist rechtswidrig. Besonders relevant ist dies bei Schwangerschaft. Der besondere Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt zwar auch in der Probezeit – er setzt aber voraus, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt ist oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Diese Nachmeldefrist ist entscheidend: Wer zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wusste oder sie noch nicht angezeigt hatte, kann dies innerhalb dieser Frist nachholen – und macht die Kündigung damit rückwirkend unwirksam. Dieses Recht wird in der Praxis häufig nicht genutzt, weil Betroffene es schlicht nicht kennen.
Ebenso unzulässig ist z. B. eine Kündigung, die als Reaktion auf eine Krankmeldung oder die Inanspruchnahme gesetzlicher Rechte erfolgt – etwa eine Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt oder die Geltendmachung von Lohnansprüchen. Das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB kennt keine Probezeit.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer in der Probezeit eine Kündigung erhält, sollte nicht vorschnell resignieren. Auch wenn die Hürden höher sind als im laufenden Arbeitsverhältnis, ist rechtliche Überprüfung in vielen Fällen sinnvoll.
— Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt
