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Archiv für die Kategorie: Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Kündigung in der Probezeit: Weniger Schutz – aber nicht schutzlos

Titelbild: Kündigung in der Probezeit: Weniger Schutz – aber nicht schutzlos

Kündigung in der Probezeit: Die Grundregel

Die Probezeit gilt gemeinhin als Phase, in der das Arbeitsverhältnis besonders leicht kündbar ist. Das stimmt – aber es stimmt nicht uneingeschränkt. Auch in der Probezeit gibt es Grenzen, die Arbeitgeber nicht überschreiten dürfen und die in der Praxis nicht selten missachtet werden. Eine Probezeit-Kündigung ist damit rechtlich nicht grenzenlos möglich.

Zunächst zur Grundregel: Während der Probezeit – die gesetzlich maximal sechs Monate dauern darf – gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Das Kündigungsschutzgesetz findet in dieser Zeit keine Anwendung; eine Begründung für die Kündigung ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis also ohne Angabe von Gründen beenden.

Grenzen des Kündigungsschutzes in der Probezeit

Aber: Das allgemeine Diskriminierungsverbot gilt auch in der Probezeit. Eine Kündigung, die erkennbar wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals – Geschlecht, Religion, Behinderung, Schwangerschaft – ausgesprochen wird, ist rechtswidrig. Besonders relevant ist dies bei Schwangerschaft. Der besondere Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt zwar auch in der Probezeit – er setzt aber voraus, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt ist oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Diese Nachmeldefrist ist entscheidend: Wer zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wusste oder sie noch nicht angezeigt hatte, kann dies innerhalb dieser Frist nachholen – und macht die Kündigung damit rückwirkend unwirksam. Dieses Recht wird in der Praxis häufig nicht genutzt, weil Betroffene es schlicht nicht kennen.

Ebenso unzulässig ist z. B. eine Kündigung, die als Reaktion auf eine Krankmeldung oder die Inanspruchnahme gesetzlicher Rechte erfolgt – etwa eine Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt oder die Geltendmachung von Lohnansprüchen. Das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB kennt keine Probezeit.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer in der Probezeit eine Kündigung erhält, sollte nicht vorschnell resignieren. Auch wenn die Hürden höher sind als im laufenden Arbeitsverhältnis, ist rechtliche Überprüfung in vielen Fällen sinnvoll.

— Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

25. Juni 2026/0 Kommentare/von Gerrit Richter
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/06/thumb_1374-1.png 630 1200 Gerrit Richter https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png Gerrit Richter2026-06-25 00:00:002026-09-06 06:36:51Kündigung in der Probezeit: Weniger Schutz – aber nicht schutzlos
Arbeitsrecht

Elternzeit und Kündigungsschutz: Was der Gesetzgeber wirklich schützt

Titelbild: Elternzeit und Kündigungsschutz: Was der Gesetzgeber wirklich schützt

BEEG-Kündigungsschutz: Zeitraum und Grundregel

Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, genießt besonderen Kündigungsschutz. Das klingt eindeutig – und ist es im Grundsatz auch. Doch in der Beratungspraxis zeigt sich, dass viele Betroffene die genauen Grenzen dieses Schutzes nicht kennen. Und diese Grenzen sind wichtig, denn Irrtümer können teuer werden. Dieser BEEG-Kündigungsschutz gilt unabhängig von Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und einem konkreten Kündigungsgrund.

Der besondere Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und endet mit ihrem Ablauf. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig – unabhängig von der Betriebsgröße, unabhängig von der Beschäftigungsdauer, unabhängig vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Eine Ausnahme kann die zuständige Behörde nur in besonderen Ausnahmefällen zulassen, zum Beispiel bei Betriebsstilllegungen.

Rückkehrrecht nach der Elternzeit

Daneben besteht das Recht auf Rückkehr in denselben oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach Ende der Elternzeit. Was „gleichwertig“ bedeutet, ist im Einzelfall auszulegen – klar ist aber, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Rückkehrerin oder den Rückkehrer auf eine hierarchisch niedrigere Position zu versetzen oder faktisch zu degradieren.

Teilzeitanspruch und weiteres Vorgehen

Für Eltern, die Teilzeit während der Elternzeit in Anspruch nehmen möchten, gelten eigene gesetzliche Regelungen: Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Dieser Anspruch kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden – eine pauschale Verweigerung genügt nicht.

Wer in Elternzeit ist oder plant, sie in Anspruch zu nehmen, sollte die eigene Situation frühzeitig rechtlich einordnen lassen – gerade wenn Signale des Arbeitgebers Unsicherheit erzeugen.

— Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

19. Mai 2026/0 Kommentare/von Gerrit Richter
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/thumb_1373-2.png 630 1200 Gerrit Richter https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png Gerrit Richter2026-05-19 00:00:002026-09-05 22:45:44Elternzeit und Kündigungsschutz: Was der Gesetzgeber wirklich schützt
Arbeitsrecht

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben

Titelbild: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben

Das AGG: Zwanzig Jahre Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) feiert 2026 sein zwanzigjähriges Bestehen. Und noch immer ist es in der Praxis ein unterschätztes Instrument – sowohl als Schutzrecht für Betroffene als auch als Risikofaktor für Arbeitgeber, die seine Bedeutung nicht ernst nehmen. Es bietet umfassenden Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben – von der Stellenausschreibung bis zur Kündigung.

Welche Merkmale schützt das AGG?

Das AGG verbietet Benachteiligungen im Arbeitsleben aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Diese sogenannten Merkmale sind abschließend aufgezählt. Benachteiligungen können unmittelbar sein – etwa wenn jemand wegen seines Alters nicht eingestellt wird – oder mittelbar, wenn scheinbar neutrale Regelungen bestimmte Gruppen faktisch benachteiligen.

Diskriminierung in Stellenausschreibungen

Besonders relevant in der Praxis: das Stellenausschreibungsrecht. Formulierungen wie „junges, dynamisches Team sucht Verstärkung" oder „für unseren modernen Betrieb suchen wir eine aufgeschlossene Kraft" können als Indiz für eine altersdiskriminierende Auswahl herangezogen werden. Arbeitgeber tragen im Streitfall eine erhöhte Darlegungslast.

Fristen und Ansprüche für Betroffene

Für Betroffene gilt: Ansprüche nach dem AGG müssen innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden. Diese Frist ist kurz und wird in der Praxis häufig versäumt. Wer also das Gefühl hat, bei einer Bewerbung, Beförderung oder Kündigung diskriminiert worden zu sein, sollte schnell handeln.

Die Ansprüche können erheblich sein: Neben der Beseitigung der Benachteiligung und dem Schadensersatz ist auch eine Entschädigung für immaterielle Schäden möglich – ohne dass eine bestimmte Mindestgröße des Schadens nachgewiesen werden muss.

— Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

9. April 2026/0 Kommentare/von Gerrit Richter
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/04/thumb_1372-2.png 630 1200 Gerrit Richter https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png Gerrit Richter2026-04-09 00:00:002026-09-05 22:10:53Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben
Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag: Wenn der Arbeitgeber ein Angebot macht

Titelbild: Aufhebungsvertrag: Wenn der Arbeitgeber ein Angebot macht

Der Aufhebungsvertrag aus Sicht des Arbeitgebers

Ein Umschlag auf dem Schreibtisch, ein Gespräch mit der Personalabteilung, ein Angebot zur einvernehmlichen Trennung – viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geraten irgendwann in diese Situation. Der Aufhebungsvertrag ist aus Sicht des Arbeitgebers ein praktisches Instrument: Er beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, ohne Kündigungsfristen einhalten zu müssen, und ohne das Risiko einer Kündigungsschutzklage. Wer die Risiken eines Aufhebungsvertrags nicht kennt, unterschreibt schnell zu seinen eigenen Lasten.

Risiken eines Aufhebungsvertrags für Arbeitnehmer

Für den Arbeitnehmer ist ein Aufhebungsvertrag dagegen mit erheblichen Risiken verbunden, die im Moment der Unterzeichnung oft nicht vollständig bedacht werden. Das gravierendste: die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, löst das Arbeitsverhältnis durch eigenes Zutun auf – die Bundesagentur für Arbeit verhängt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Das bedeutet: Drei Monate lang kein Arbeitslosengeld.

Hinzu kommt, dass mit dem Aufhebungsvertrag häufig auch Ansprüche auf Urlaub, Boni oder sonstige Vergütungsbestandteile abgegolten oder aufgegeben werden – wenn man nicht aufpasst. Manche Aufhebungsverträge enthalten weitreichende Erledigungsklauseln, die sämtliche gegenseitigen Ansprüche pauschal abgelten. Was das im Einzelfall bedeutet, lässt sich nur durch genaue Lektüre des Vertragstextes beurteilen.

Wann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein kann

Das bedeutet nicht, dass ein Aufhebungsvertrag per se schlecht ist. Mit einer guten Abfindung, einer wohlwollenden Zeugnisregelung und einer ausreichend langen Auslauffrist kann er durchaus eine interessante Option sein. Entscheidend ist, das Angebot zu verstehen, zu verhandeln – und nicht unter Druck zu unterschreiben.

— Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

3. März 2026/0 Kommentare/von Gerrit Richter
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/03/thumb_1371-2.png 630 1200 Gerrit Richter https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png Gerrit Richter2026-03-03 00:00:002026-09-05 22:46:09Aufhebungsvertrag: Wenn der Arbeitgeber ein Angebot macht
Arbeitsrecht

Scheinselbstständigkeit: Ein unterschätztes Risiko – auch für Auftragnehmer

Titelbild: Scheinselbstständigkeit: Ein unterschätztes Risiko – auch für Auftragnehmer

Scheinselbstständigkeit: Ein unterschätztes Risiko für Auftragnehmer

Scheinselbstständigkeit ist ein Thema, das in der öffentlichen Wahrnehmung meist als Problem der Auftraggeber gilt – also der Unternehmen, die Freelancer beschäftigen und dabei Sozialversicherungsbeiträge sparen wollen. Doch auch für die Auftragnehmer selbst kann die Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung oder ein Arbeitsgericht erhebliche Konsequenzen haben – nicht selten unerwünschte. Gerade die Scheinselbstständigkeit für Auftragnehmer wird in der Beratungspraxis häufig unterschätzt.

Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?

Ausgangspunkt ist die gesetzliche Vermutung: Wer persönlich abhängig und weisungsgebunden für einen anderen tätig ist, gilt als Arbeitnehmer – unabhängig davon, was die Parteien vertraglich vereinbart haben. Ob jemand in Wirklichkeit Arbeitnehmer ist, beurteilt sich anhand des Gesamtbilds der tatsächlichen Verhältnisse. Indizien sind etwa: feste Arbeitszeiten, Integration in den Betrieb, Nutzung fremder Betriebsmittel, keine eigene Unternehmensstruktur, wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber.

Folgen einer festgestellten Scheinselbstständigkeit

Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, hat das weitreichende Folgen: Sozialversicherungspflicht entsteht rückwirkend, Beiträge werden nachgefordert, es können Ordnungswidrigkeiten begangen worden sein oder begangen werden. Für den vermeintlich Selbstständigen bedeutet dies aber auch: Er erwirbt Arbeitnehmerrechte – Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Statusfeststellung nach § 7a SGB IV

Gerade für Freiberufler, die langfristig für nur einen Auftraggeber tätig sind, ist das Risiko real. Eine vorsorgende Prüfung des eigenen Status – idealerweise mit anwaltlicher Begleitung – kann teure Überraschungen verhindern. Das gilt auch für die sogenannte Statusfeststellung nach § 7a SGB IV, die man selbst beantragen kann, um Rechtssicherheit zu gewinnen.

— Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

27. Januar 2026/0 Kommentare/von Gerrit Richter
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/01/thumb_1370-2.png 630 1200 Gerrit Richter https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png Gerrit Richter2026-01-27 00:00:002026-09-05 23:14:23Scheinselbstständigkeit: Ein unterschätztes Risiko – auch für Auftragnehmer
Arbeitsrecht

Kündigungsschutz: Wer ihn hat – und wer nicht

Titelbild: Kündigungsschutz: Wer ihn hat – und wer nicht

„Ich kann doch nicht einfach gekündigt werden" – dieser Satz ist in der arbeitsrechtlichen Beratungspraxis häufig zu hören. Und doch: Ob er stimmt, hängt von mehreren Faktoren ab, die viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht genau kennen. Der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift keineswegs für jedermann.

Kleinbetriebsklausel: Wann das KSchG nicht gilt

Voraussetzung ist zunächst, dass der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt – sogenannte Kleinbetriebe sind vom KSchG ausgenommen. Wer in einem Unternehmen mit fünf Beschäftigten arbeitet, hat keinen gesetzlichen Kündigungsschutz, selbst wenn er seit Jahren dort tätig ist. Das erschreckt viele, entspricht aber der gesetzlichen Regelung.

Kündigungsschutz: Wer ihn hat und ab welchem Zeitpunkt

Hinzu kommt die Wartezeit: Das KSchG gilt erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. In den ersten sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis – vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften – ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Ausgenommen davon sind freilich Kündigungen, die gegen das allgemeine Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen oder diskriminierend sind.

Die drei Kündigungsgründe nach dem KSchG

Wer in den Anwendungsbereich des KSchG fällt, kann nur aus einem der drei gesetzlichen Gründe gekündigt werden: personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Jede dieser Kategorien stellt eigene Anforderungen an den Arbeitgeber, die in der Praxis nicht selten nicht erfüllt werden. Eine Kündigung ohne diese Grundlage ist sozialwidrig und damit unwirksam.

Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen

Daneben gibt es besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen – Schwangere, Elternzeitler, Schwerbehinderte, Betriebsräte. Dieser gilt unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer und kann nur unter strengen Voraussetzungen überwunden werden.

— Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

16. Dezember 2025/0 Kommentare/von Gerrit Richter
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2025/12/thumb_1369-2.png 630 1200 Gerrit Richter https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png Gerrit Richter2025-12-16 00:00:002026-09-05 23:14:19Kündigungsschutz: Wer ihn hat – und wer nicht
Arbeitsrecht

Befristeter Arbeitsvertrag: Wann die Befristung unwirksam ist

Titelbild: Befristeter Arbeitsvertrag: Wann die Befristung unwirksam ist

Befristete Arbeitsverträge sind in Deutschland weit verbreitet – und häufig rechtlich angreifbar. Wer einen befristeten Vertrag unterschreibt, sollte wissen, unter welchen Bedingungen diese Befristung überhaupt zulässig ist. Denn eine unwirksame Befristung hat eine weitreichende Folge: Der Arbeitsvertrag gilt als unbefristet geschlossen. Ob die Befristung eines Arbeitsvertrags wirksam ist, hängt maßgeblich davon ab, ob ein Sachgrund vorliegt oder die engen Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung eingehalten wurden.

Sachgrundlose Befristung nach dem TzBfG

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet grundsätzlich zwei Formen der Befristung: die sachgrundlose Befristung und die Befristung mit Sachgrund. Die sachgrundlose Befristung ist für maximal zwei Jahre zulässig, innerhalb derer der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden darf. Entscheidend: Sie ist nur dann möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber kein früheres Arbeitsverhältnis bestanden hat – unabhängig davon, wie lange dieses zurückliegt. Hier hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren erheblich geschwankt, was die Praxis für viele Betroffene schwer einschätzbar macht.

Befristung mit Sachgrund

Eine Befristung mit Sachgrund ist demgegenüber auch über zwei Jahre hinaus möglich, setzt aber einen gesetzlich anerkannten Grund voraus – etwa die Vertretung einer erkrankten Kollegin, eine projektbezogene Tätigkeit oder die Erprobung eines Arbeitnehmers. Diese Sachgründe werden von Gerichten streng geprüft; insbesondere sogenannte „Kettenbefristungen" – also die wiederholte Verlängerung befristeter Verträge über viele Jahre hinweg – geraten zunehmend in das Visier der Arbeitsgerichte.

Wann die Befristung unwirksam ist: Die Frist für die Befristungskontrollklage

Wer vermutet, dass die eigene Befristung rechtswidrig ist, muss schnell handeln: Die Befristungskontrollklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist starr – wer sie versäumt, verliert den Anspruch, unabhängig davon, wie eindeutig die Unwirksamkeit gewesen wäre.

— Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

11. November 2025/0 Kommentare/von Gerrit Richter
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2025/11/thumb_1368-2.png 630 1200 Gerrit Richter https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png Gerrit Richter2025-11-11 00:00:002026-09-05 23:14:15Befristeter Arbeitsvertrag: Wann die Befristung unwirksam ist
Arbeitsrecht

Abmahnung erhalten – und nun? Was wirklich zählt

Titelbild: Abmahnung erhalten – und nun? Was wirklich zählt

Eine Abmahnung ist kein Bußgeldbescheid und kein Urteil – sie ist eine Warnung. Und trotzdem kann sie erhebliche Konsequenzen haben, wenn man falsch damit umgeht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Abmahnung erhalten, stehen oft vor der Frage: Soll ich widersprechen? Soll ich schweigen? Und was passiert, wenn ich gar nichts tue? Was wirklich zählt, ist die richtige Reaktion in den ersten Tagen nach Erhalt der Abmahnung.

Was ist eine Abmahnung rechtlich?

Rechtlich ist die Abmahnung eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, in der ein konkretes Fehlverhalten gerügt und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen – in der Regel eine Kündigung – angedroht werden. Sie ist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn das gerügte Verhalten grundsätzlich abmahnungsfähig ist und keine außergewöhnliche Pflichtverletzung vorliegt.

Anforderungen an den Inhalt einer Abmahnung

Besonders wichtig: Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret und nachvollziehbar beschreiben. Pauschale Vorwürfe wie „Sie sind häufig unkonzentriert" oder „Ihre Arbeitsleistung ist unzureichend" genügen den rechtlichen Anforderungen nicht. Fehlt es an dieser Bestimmtheit, ist die Abmahnung unwirksam – auch wenn sie in der Personalakte verbleibt.

Gegendarstellung und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

Arbeitnehmer haben das Recht, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu reichen. Das sollte wohlüberlegt und sachlich formuliert sein, denn eine emotionale oder unstrukturierte Gegendarstellung kann im Nachhinein mehr schaden als nutzen. Daneben besteht unter Umständen ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, etwa wenn die Abmahnung inhaltlich unrichtig oder formell fehlerhaft ist.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte nicht den Fehler machen, das Schreiben achtlos zu den Akten zu legen. Die arbeitsrechtliche Wirkung entfaltet sich im Ernstfall – und dann zählt jedes Detail.

— Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

30. September 2025/0 Kommentare/von Gerrit Richter
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2025/09/thumb_1367-2.png 630 1200 Gerrit Richter https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png Gerrit Richter2025-09-30 00:00:002026-09-05 23:14:12Abmahnung erhalten – und nun? Was wirklich zählt
Arbeitsrecht

Homeoffice: Rechte, Grenzen und was der Arbeitgeber nicht einfach anordnen darf

Titelbild: Homeoffice: Rechte, Grenzen und was der Arbeitgeber nicht einfach anordnen darf

Mobile Arbeit und Homeoffice sind aus dem deutschen Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Doch was viele nicht wissen: Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice existiert – mit wenigen Ausnahmen – bis heute nicht. Das schafft eine Gemengelage, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber rechtlich anspruchsvoll ist.

Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber kann kraft seines Direktionsrechts nach § 106 GewO den Arbeitsort bestimmen. Ist im Arbeitsvertrag kein fester Arbeitsort vereinbart, hat er theoretisch die Möglichkeit, Beschäftigte aus dem Homeoffice zurück ins Büro zu beordern – allerdings nur im Rahmen billigen Ermessens. Was das konkret bedeutet, ist immer eine Frage des Einzelfalls und wird von Gerichten unterschiedlich bewertet.

Homeoffice als vertragliche Leistung

Anders liegt der Fall, wenn Homeoffice arbeitsvertraglich oder durch eine Betriebsvereinbarung fest zugesagt wurde. Dann handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Leistung, die der Arbeitgeber nicht einseitig entziehen kann. Hier zeigt sich, wie wichtig die genaue Formulierung im Vertrag ist – eine bloße „Möglichkeit" zur mobilen Arbeit ist rechtlich etwas anderes als ein „Anspruch".

Grenzen: Was der Arbeitgeber nicht einfach anordnen darf

Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber Homeoffice auch nicht ohne Weiteres gegen den Willen des Arbeitnehmers dauerhaft anordnen, wenn der häusliche Arbeitsbereich dafür nicht geeignet ist oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Auch datenschutzrechtliche Aspekte spielen eine zunehmende Rolle, etwa wenn auf betriebliche Daten außerhalb des Firmennetzwerks zugegriffen wird.

Die Rechtslage ist also deutlich komplexer, als es die öffentliche Debatte oft vermuten lässt. Wer im Streit mit dem Arbeitgeber über Homeoffice-Regelungen steht – egal ob als derjenige, der ins Büro zurückgerufen wird, oder als derjenige, dem Homeoffice verweigert wird – sollte die eigene Position sorgfältig prüfen lassen.

— Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

26. August 2025/0 Kommentare/von Gerrit Richter
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2025/08/thumb_1366-1.png 630 1200 Gerrit Richter https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png Gerrit Richter2025-08-26 00:00:002026-09-05 23:14:08Homeoffice: Rechte, Grenzen und was der Arbeitgeber nicht einfach anordnen darf
Arbeitsrecht

Zeiterfassung im Betrieb: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Titelbild: Zeiterfassung im Betrieb: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Seit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 steht fest: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Was zunächst nach einer rein organisatorischen Angelegenheit klingt, hat für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weitreichende praktische Konsequenzen – und eröffnet zugleich neue Möglichkeiten, eigene Rechte durchzusetzen. Diese Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt nach der Entscheidung des BAG bereits unmittelbar, ohne dass es einer gesonderten gesetzlichen Neuregelung bedarf.

Hintergrund: Zeiterfassung im Betrieb nach dem BAG-Urteil

Hintergrund der Entscheidung ist eine Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes im Lichte der EuGH-Rechtsprechung. Der EuGH hatte klargestellt, dass Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einrichten. Das BAG hat diese Vorgabe in nationalem Recht umgesetzt – und dabei klargemacht: Die Pflicht gilt bereits heute, nicht erst nach einer gesetzlichen Neuregelung.

Folgen für Arbeitnehmer: Überstunden nachweisen

Für die Praxis bedeutet das: Wer als Arbeitnehmer den Verdacht hat, dass Überstunden systematisch nicht erfasst oder vergütet werden, steht nunmehr auf einem deutlich festeren rechtlichen Fundament. Denn ein funktionierendes Zeiterfassungssystem macht Mehrarbeit sichtbar – und damit auch einklagbar. Überstunden, die bislang im Verborgenen geleistet wurden, lassen sich künftig leichter nachweisen.

Grenzen: Zeiterfassung allein sichert keine Vergütung

Dabei sollte man sich allerdings nicht in falscher Sicherheit wiegen. Allein das Vorhandensein eines Zeiterfassungssystems führt nicht automatisch zur Vergütung von Überstunden. Es kommt nach wie vor auf den Arbeitsvertrag, etwaige Tarifverträge und die konkrete betriebliche Vereinbarung an. Manche Klauseln sehen vor, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten ist – solche Regelungen sind unter engen Voraussetzungen wirksam. Es bedarf zwingend immer einer Einzelfallprüfung.

Wer das Gefühl hat, dass die eigene Arbeitszeit nicht korrekt abgebildet wird, oder wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit entsprechender Vertragsklauseln hat, sollte dies nicht auf sich beruhen lassen. Die rechtlichen Möglichkeiten sind vielfältiger, als es auf den ersten Blick erscheint.

— Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

15. Juli 2025/0 Kommentare/von Gerrit Richter
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2025/07/thumb_1365-1.png 630 1200 Gerrit Richter https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png Gerrit Richter2025-07-15 00:00:002026-09-05 23:14:04Zeiterfassung im Betrieb: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

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