Die Treuepflicht steht in keinem Paragrafen. Sie ist von der Rechtsprechung entwickelt worden und entscheidet trotzdem einen Großteil aller Gesellschafterstreitigkeiten.
Inhalt: Rücksicht auf die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter. Sie wirkt in beide Richtungen – vom Gesellschafter zur Gesellschaft und zwischen den Gesellschaftern. Je größer der Einfluss, desto strenger der Maßstab: Den Mehrheitsgesellschafter trifft sie deutlich härter als den Kleinbeteiligten.
Praktische Wirkung: Sie begrenzt das Stimmrecht. Wer seine Mehrheit nutzt, um der Minderheit zu schaden, ohne dass ein sachlicher Grund dies trägt, fasst einen anfechtbaren Beschluss. Umgekehrt kann sie ausnahmsweise zur Zustimmung verpflichten, wenn eine Maßnahme für die Gesellschaft zwingend notwendig und dem Gesellschafter zumutbar ist – etwa in der Sanierung.
Typische Verletzungen: Konkurrenztätigkeit, Abziehen von Geschäftschancen, Aushöhlung der Gesellschaft, missbräuchliche Blockade. Nachhaltige Verstöße begründen den wichtigen Grund für einen Ausschluss.
Rechtsgrundlage: richterrechtlich entwickelt, § 242 BGB; § 43 GmbHG für die Geschäftsführung.
