Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO ermöglicht es einem Unternehmen, sich unter gerichtlichem Schutz zu sanieren, ohne die Kontrolle zu verlieren. Die Geschäftsführung bleibt im Amt und erarbeitet innerhalb von bis zu drei Monaten einen Insolvenzplan. Voraussetzung ist, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist — das Verfahren setzt frühzeitiges Handeln voraus. Ein wesentlicher Vorteil: Der Schuldner kann den Sachwalter selbst vorschlagen und behält damit mehr Einfluss auf den Prozess als in der klassischen Insolvenz.
Der Zustimmungsvorbehalt schränkt die Handlungsfreiheit des Geschäftsführers ein: Für bestimmte Geschäfte braucht er die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
Rechtliche Grundlage: Gesellschafter können dem GF Weisungen erteilen und bestimmte Geschäfte unter Zustimmungsvorbehalt stellen. Das kann in der Satzung, in einer Geschäftsordnung oder durch Einzelbeschluss geregelt werden.
Typische Kataloggeschäfte: Investitionen ab einem bestimmten Betrag, Aufnahme von Krediten, Abschluss über einer bestimmten Größenordnung, Personalentscheidungen für Führungskräfte, Grundstücksgeschäfte, Beteiligungen.
Folge bei Verstoß: Wenn der GF ohne Zustimmung handelt, ist das Geschäft im Außenverhältnis wirksam – Dritte müssen sich nicht um interne Kompetenzbeschränkungen kümmern. Aber im Innenverhältnis: Der GF verletzt seine Pflichten und kann haftbar gemacht werden.
Praxishinweis: Ein überlanger Zustimmungskatalog lahmt die Geschäftsführung. Ein zu kurzer legt die Gesellschafter blank. Die Balance ist entscheidend.
Rechtsgrundlage: §§ 37, 45 GmbHG.
Darf ein Gesellschafter der GmbH Konkurrenz machen? Grundsätzlich: Es kommt auf die Satzung und auf die Rolle des Gesellschafters an.
Geschäftsführender Gesellschafter: Ihm ist Konkurrenzgeschäft grundsätzlich verboten – ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung bedarf. Er schuldet der Gesellschaft seine volle Loyalität.
Nicht geschäftsführender Gesellschafter: Kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Er darf grundsätzlich ein Konkurrenzunternehmen betreiben – es sei denn, die Satzung oder eine gesonderte Vereinbarung verbieten es, oder eine besondere gesellschafterliche Treuepflicht gebietet es im Einzelfall.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Nach dem Ausscheiden gilt kein automatisches Wettbewerbsverbot. Was vereinbart wird, gilt – aber nur wenn es zeitlich, räumlich und sachlich begrenzt ist. Unbegrenzte Wettbewerbsverbote sind unwirksam.
Abgrenzung zum Arbeitnehmer: Beim Arbeitnehmer ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot an eine Karenzentschädigung geknüpft. Beim Gesellschafter nicht automatisch – aber bei unangemessener Beschränkung kann es nach § 138 BGB unwirksam sein.
Rechtsgrundlage: § 112 HGB analog, § 138 BGB.
Das Wandeldarlehen ist das Startup-Pendant zur Wandelanleihe – einfacher in der Struktur, häufig ohne die formalen Anforderungen einer Anleihe, und besonders verbreitet in Frühphasenfinanzierungen.
Prinzip: Ein Investor gibt ein Darlehen. Statt es zurückzuzahlen, wandelt es sich bei der nächsten Finanzierungsrunde in Anteile um – zu einem Discount (typisch 15–25%) auf den dann gültigen Anteilspreis, oder zu einem vorab festgelegten Bewertungs-Cap.
Valuation Cap: Egal wie hoch die Bewertung in der nächsten Runde ist – der Wandeldarlehens-Investor wandelt maximal zum Cap. Das schützt ihn vor übermäßiger Verwässerung.
Discount: Zusätzlich zum Cap erhält der Investor häufig einen Preisnachlass auf den Ausgabepreis der nächsten Runde – als Kompensation für das frühere Risiko.
Risiko: Wenn keine nächste Runde kommt, ist das Darlehen fällig. Je nach Vereinbarung kann das das Startup in Schwierigkeiten bringen.
Rechtsgrundlage: §§ 488 ff. BGB; GmbHG.
Eine Wandelanleihe ist ein Finanzierungsinstrument zwischen Fremd- und Eigenkapital: Der Investor gibt Geld als Darlehen – mit dem Recht oder der Pflicht, dieses Darlehen später in Anteile umzuwandeln.
Funktionsweise: Der Investor gewährt ein Darlehen zu bestimmten Konditionen (Zinssatz, Laufzeit). Bei einem definierten Ereignis – typischerweise der nächsten Finanzierungsrunde oder dem Exit – wandelt sich das Darlehen in Anteile um. Zu welchem Preis, bestimmt der Wandlungspreis oder ein Discount auf die Bewertung der nächsten Runde.
Vorteil: Schnelle Finanzierung ohne sofortige Bewertungsdiskussion. Die Bewertung wird in die Zukunft verschoben.
Nachteil: Die Verwandlung kann zu Verwässerung führen, die bei Abschluss der Wandelanleihe nicht vollständig absehbar war.
Bei der GmbH: Technisch über ein Darlehen mit Wandlungsrecht umgesetzt. Die Kapitalerhöhung bei Wandlung bedärf notarieller Beurkundung.
Rechtsgrundlage: §§ 488 ff. BGB (Darlehen); GmbHG (Kapitalerhöhung).
Das VSOP ist die pragmatische Alternative zum echten Stock Option Program: Mitarbeiter erhalten keinen echten Anteil, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Zahlung, die so berechnet wird als ob sie Anteilseigner wären.
Warum VSOP statt ESOP? Weil echte GmbH-Anteile immer eine notarielle Beurkundung erfordern – aufwendig, teuer, und jede Veränderung braucht erneut den Notar. Ein VSOP ist ein einfacher schuldrechtlicher Vertrag.
Funktionsweise: Der Mitarbeiter erhält eine virtuelle Beteiligung. Beim Exit – Verkauf, Börsengang – erhält er eine Barzahlung in Höhe des Werts, den echte Anteile gehabt hätten. Er ist kein Gesellschafter, hat keine Stimmrechte, keine Informationsrechte aus dem GmbHG – nur den Zahlungsanspruch.
Nachteil: Kein Exit, keine Zahlung. Das VSOP läuft ins Leere, wenn das Unternehmen nicht verkauft wird. Für Startups mit klarem Exit-Pfad ideal – für stabile Mittelständler weniger.
Steuer: Die Auszahlung ist Arbeitslohn – volle Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht zum Zeitpunkt der Zahlung.
Rechtsgrundlage: Vertraglich; Arbeitsrecht.
Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer – drei Begriffe, drei Rechtsformen, drei Haftungsregime. Wer sie verwechselt, macht Fehler.
Geschäftsführer (GmbH): Geschäftsführungsorgan der GmbH. Bestellung durch Gesellschafterbeschluss, jederzeit widerrufbar. Haftet nach § 43 GmbHG. Kein Aufsichtsrat zwingend – außer bei großen GmbHs mit Mitbestimmung.
Vorstand (AG): Leitungsorgan der AG. Vom Aufsichtsrat bestellt, auf maximal 5 Jahre. Weisungsunabhängig gegenüber den Aktionären – das ist der grundlegende Unterschied zur GmbH. Haftet nach § 93 AktG. Stärkere Business Judgement Rule.
Aufsichtsrat: Kontrollorgan, nicht Leitungsorgan. Bei der AG obligatorisch. Bei der GmbH nur bei Mitbestimmungspflicht (mehr als 500 Arbeitnehmer) oder freiwillig. Besteht aus Aktionärsvertretern und ggf. Arbeitnehmervertretern. Bestellt und kontrolliert den Vorstand.
Die häufige Verwechslung: In Medien und Geschäftsberichten werden Vorstand und Geschäftsführung oft synonym verwendet. Rechtlich sind es verschiedene Konzepte mit verschiedenen Rechtsfolgen.
Rechtsgrundlage: §§ 6, 37, 43 GmbHG; §§ 76, 84, 93 AktG; §§ 95 ff. AktG (Aufsichtsrat).
Das Vorkaufsrecht gibt einem Gesellschafter das Recht, Anteile, die ein anderer Gesellschafter verkaufen will, zu denselben Konditionen zu erwerben – bevor ein Dritter zum Zug kommt.
Prinzip: Gesellschafter A will seinen Anteil an Dritten X verkaufen. Bevor der Kaufvertrag wirksam wird, muss er den anderen Gesellschaftern die Anteile zu denselben Konditionen anbieten. Nimmt ein Gesellschafter an, geht der Anteil an ihn statt an den Dritten.
Zweck: Kontrolle über den Gesellschafterkreis. Kein unliebsamer Dritter kann einsteigen, solange ein Gesellschafter bereit ist, die Anteile zu kaufen.
Gestaltungshinweise: Das Vorkaufsrecht muss klar geregelt sein – Ausübungsfrist, Verfahren, was passiert wenn mehrere Gesellschafter ausüben wollen, Verhältnis zur Vinkulierung.
Abgrenzung zur Vinkulierung: Die Vinkulierung blockiert die Übertragung bis zur Zustimmung. Das Vorkaufsrecht erlaubt die Übertragung, gibt aber das Recht, sie zu übernehmen. Beide können kombiniert werden.
Rechtsgrundlage: Vertraglich; §§ 463 ff. BGB analog; § 15 GmbHG.
Vinkulierung bedeutet: Geschäftsanteile können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Sie ist das wichtigste Instrument, um die Gesellschafterstruktur zu kontrollieren.
Ohne Vinkulierung kann jeder Gesellschafter seinen Anteil frei verkaufen, verschenken oder vererben – an wen er will. Das kann dazu führen, dass plötzlich ein Wettbewerber, ein Insolvenzverwalter oder eine zerstrittene Erbengemeinschaft am Tisch sitzt.
Mit Vinkulierung: Die Übertragung ist nur wirksam, wenn die Gesellschaft – in der Regel durch Gesellschafterbeschluss – zugestimmt hat. Die Satzung kann regeln, wer zustimmt, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung erteilt oder verweigert werden kann, und was passiert wenn sie verweigert wird.
Vinkulierung und Erbrecht: Auch Vererbung kann vinkuliert werden. Dann gehen Anteile zwar auf den Erben über, aber er erhält erst mit Zustimmung der Gesellschaft die volle Gesellschafterstellung. In der Zwischenzeit: eingeschränkte Rechte.
Praxishinweis: Vinkulierung allein reicht nicht. Sie muss mit Einziehungsklauseln und Abfindungsregelungen kombiniert werden – sonst entsteht eine tote Beteiligung ohne Ausweg.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 5 GmbHG.
Vesting Clauses sind die vertraglichen Regelungen, die das Vesting-Prinzip umsetzen. Sie bestimmen wann, wie viel und unter welchen Umständen Anteile vollständig auf den Berechtigten übergehen.
Typische Bestandteile: Vesting-Zeitraum (z.B. 4 Jahre), Cliff (z.B. 12 Monate), monatlicher Vesting-Rhythmus danach, Acceleration-Klauseln bei Verkauf oder Exit, Good Leaver/Bad Leaver-Differenzierung.
Acceleration: Bei einem Exit oder Change of Control können alle ausstehenden Vesting-Anteile sofort vollständig vesten – Single Trigger Acceleration. Oder: Nur wenn zusätzlich eine Kündigung erfolgt – Double Trigger Acceleration. Letzteres ist für Käufer attraktiver, für Gründer weniger.
Dokumentation: Vesting Clauses gehören in den Beteiligungsvertrag, nicht nur in eine mündliche Absprache. Was nicht dokumentiert ist, existiert im Streit nicht.
Rechtsgrundlage: Vertraglich; §§ 15, 34 GmbHG.
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