Rente in der Insolvenz: Arbeitseinkommen gleichgestellt, Pfändungsfreigrenze gilt. Was darunter liegt: sicher. Was darüber liegt: in der WVP an den Treuhänder. Kleine Rente unterhalb der Freigrenze: kein Abführen. Grundrente und Sozialleistungen: unpfändbar. Betriebsrenten und private Rentenversicherungen: gesondert prüfen. Rechtsgrundlagen: §§ 850, 850c ZPO, § 287 InsO.
Regelinsolvenzverfahren – das Verfahren für Unternehmen und komplexe Fälle. Kein vereinfachter Ablauf, kein Schuldenbereinigungsplan, kein Treuhänder. Stattdessen: Insolvenzverwalter mit voller Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ab Eröffnung. Vorlaäufige Insolvenzverwaltung bereits im Prüfungsverfahren möglich. Gläubigerversammlung und -ausschuss mit echter Mitsprache. Der entscheidende Unterschied zum Verbraucherverfahren: mehr Verfahrenskomplexität, mehr Gläubigerrechte, weniger Schuldnerschutz. Rechtsgrundlagen: §§ 11 ff., 80 ff., 304 InsO.
Wenn ein Insolvenzantrag zu spät gestellt wird, sinkt die Befriedigungsquote der Gläubiger — das ist der Quotenschaden. Je länger die Antragstellung hinausgezögert wird, desto mehr Vermögen wird aufgezehrt, das eigentlich der Gläubigergesamtheit zusteht. Für Geschäftsführer einer GmbH bedeutet das: Wer den Antrag nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht innerhalb der Frist des § 15a InsO stellt, riskiert eine persönliche Haftung für den dadurch entstandenen Quotenschaden.
Der Prüfungstermin ist der Moment der Wahrheit für Gläubigerforderungen. Wer nicht widerspricht, akzeptiert. Wer bestreitet, muss kämpfen – per Feststellungsklage oder Prozessaufnahme. Für Schuldner: Wer überhöhte oder unberechtigte Forderungen durchgehen lässt, schadet sich und allen übrigen Gläubigern. Prüfen, bestreiten, begründen. Wer das nicht kennt, verschenkt Handlungsspielraum. Rechtsgrundlagen: §§ 176 ff., 178 InsO.
Prozesskostenhilfe ist das gerichtliche Äquivalent zur Beratungshilfe – aber für den Rechtsstreit vor Gericht. Bedürftigkeit plus Erfolgsaussichten – dann übernimmt der Staat die Kosten. Im Insolvenzkontext: relevant bei Feststellungsklagen (§ 179 InsO), Anfechtungsstreitigkeiten und Versagungsverfahren. Wer seine Rechte durchsetzen will aber kein Kapital hat, muss PKH kennen und beantragen. Rechtsgrundlage: §§ 114 ff. ZPO.
Privatinsolvenz ist kein Scheitern – es ist ein Werkzeug. Wer als Privatperson in der Schuldenfalle sitzt, kann diesen gesetzlichen Weg nutzen, um nach drei Jahren schuldenfrei zu sein. Mit Eröffnung des Verfahrens: Vollstreckungsschutz, kein Gläubigerkontakt mehr, geordneter Ablauf. Die Schulden werden am Ende durch Gerichtsbeschluss gelöscht. Egal wie viel, egal wie viele Gläubiger. Das Gesetz macht da keine Ausnahme. Rechtsgrundlagen: §§ 304 ff., 286 ff. InsO.
Pflichtteilsergänzungsanspruch: Erblasser hat in den letzten zehn Jahren verschenkt – Pflichtteil wurde geschmälert – Ergänzungsanspruch entsteht. In der Insolvenz: Dieser Anspruch gehört zur Masse. Der Verwalter holt ihn ein. Wer ihn verschweigt, verletzt seine Mitwirkungspflicht. Zehn Jahre rückwirkend, gleitende Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB. Oft übersehen – aber der Verwalter schaut genau hin. Rechtsgrundlagen: §§ 2325 ff. BGB, § 35 InsO.
Die Pfändungstabelle bestimmt, was von Ihrem Einkommen gepfändet werden kann – und was Ihnen bleibt. Ein Grundbetrag ist immer geschützt, er wird alle zwei Jahre angepasst. Wer Unterhalt zahlt, hat höhere Freibeträge. Bestimmte Einkommensbestandteile – Schicht- und Überstundenzulagen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bis 500 € – sind teilweise ebenfalls geschützt. Das klingt komplex, lässt sich aber berechnen. Wer es genau wissen will oder wem zu viel gepfändet wurde: Das prüfen wir gerne.
Kontopfändung ohne P-Konto: Das Konto ist eingefroren, nichts geht mehr. Mit P-Konto: Der Grundfreibetrag ist geschützt, das Leben läuft weiter. Die Umwandlung läuft über die Bank, per Antrag – ein Anspruch darauf besteht. Wer Kinder hat oder Sozialleistungen erhält, kann den Freibetrag per Bescheinigung erhöhen lassen. Ein einfaches Mittel mit großer Wirkung. Rechtsgrundlage: § 850k ZPO.
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