Pfändungsfreigrenze ist die rote Linie: was darunter liegt, gehört dir. Was darüber liegt, gehört dem Gläubiger – oder dem Treuhänder. Aktuell rund 1.490 Euro netto Grundfreibetrag, erhöht sich mit jeder unterhaltsberechtigten Person. Vollständig pfändbar ab ca. 4.300 Euro netto. Regelmäßige Anpassung beachten – Betrag vor Veröffentlichung prüfen. Rechtsgrundlage: § 850c ZPO.
Eröffnung bedeutet: Vollstreckungsstopp. Ab diesem Moment dürfen einzelne Gläubiger nicht mehr ran – kein Pfänden, kein Vollstrecken in die Masse. Und wer im letzten Monat vor Antragstellung noch schnell gepfändet hat: Pech. § 88 InsO macht diese Pfändungen kraft Gesetzes unwirksam. Kein Gutglaubensschutz, keine Ausnahme. Der Gleichbehandlungsgrundsatz siegt. Für Schuldner ist das wichtig zu wissen: Vollstreckungen nach Eröffnung sind rechtswidrig und können abgewehrt werden. Rechtsgrundlagen: §§ 88, 89 InsO.
Pfändung: staatlich angeordneter Vermögenszugriff. Voraussetzung: Vollstreckungstitel. Arten: Lohnpfändung, Kontopfändung, Sachpfändung, Forderungspfändung, Immobiliarpfändung. Schutzinstrumente: Pfändungsfreigrenze, P-Konto, Unpfändbarkeiten nach § 811 ZPO. In der Insolvenz: § 89 InsO stoppt alle Einzelvollstreckungen ab Eröffnung. § 88 InsO macht Pfändungen aus dem letzten Monat vor Antragstellung unwirksam. Rechtsgrundlagen: §§ 704 ff., 803 ff., 828 ff., 850 ff. ZPO, §§ 88, 89 InsO.
Das Auto gehört zur Insolvenzmasse – grundsätzlich. Aber nicht immer. Wer sein Fahrzeug nachweislich für die Erwerbstätigkeit braucht, kann es schützen. Entweder weil der Arbeitsplatz ohne Auto schlicht nicht erreichbar ist, oder weil die Arbeit selbst einen PKW voraussetzt. Ist das Fahrzeug trotzdem zu wertvoll, um es einfach zu lassen, kommt die Austauschpfändung ins Spiel: verwerten – aber Ersatz stellen. Das Gesetz ist hier pragmatisch. Rechtsgrundlagen: § 35 InsO, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 811a ZPO.
Öffentliche Schuldnerberatung: kostenlos, kompetent, aber mit Wartezeiten. Zwei bis sechs Monate sind realistisch. Wer nicht warten kann – weil Fristen laufen oder der Druck groß ist – sollte die Wartezeit schriftlich bestätigen lassen. Diese Bestätigung kann als Grundlage für Beratungshilfe beim Anwalt dienen. Träger: Diakonie, Caritas, AWO, DRK, kommunale Stellen. Bescheinigungsbefugnis nach § 305 InsO. Rechtsgrundlage: § 305 InsO, BerHG.
Die Obliegenheiten sind die Spielregeln der Wohlverhaltensperiode. Wer sie kennt und erfüllt, kommt durch. Wer sie verletzt, riskiert die Restschuldbefreiung – und damit alles. Die fünf Kernpflichten: Arbeit suchen und ausüben, Erbschaft zur Hälfte abführen, Umzug melden, neuen Job melden, keine Direktzahlungen an Gläubiger. Klingt einfach. Ist es meistens auch. Aber gerade der letzte Punkt wird häufig unterschätzt – wer einem Gläubiger heimlich etwas zahlt, gefährdet das gesamte Verfahren. Rechtsgrundlage: § 295 InsO.
Der Nullplan ist der Plan, der scheitern soll – und das in drei Varianten. Klassisch: 0 Euro angeboten. Flexibel: pfändbarer Einkommensanteil abgetreten, was bei niedrigem Einkommen ebenfalls 0 ergibt. Kombiniert: 0 jetzt, mit einer künftigen Zahlung in Aussicht gestellt. Alle drei Varianten: Gläubiger lehnen ab. Das Scheitern ist der Nachweis, den man braucht. Kein Scheitern, kein Insolvenzantrag. Also: nicht ärgern, sondern nutzen.
Der Nullplan ist der Plan, der scheitern soll. Wer nichts anzubieten hat, legt einen Nullplan vor. Die Gläubiger lehnen ab – fast immer. Und genau das braucht man: den Nachweis des gescheiterten Einigungsversuchs als Eintrittskarte zum Insolvenzverfahren. Der Nullplan ist kein Versagen – er ist Teil des Plans.
Was du während des Verfahrens verdienst oder erbst, gehört zur Masse. Gleichzeitig: Wer neue Schulden macht, schafft Neugläubiger – die kaum eine Chance haben, ihr Geld zu sehen. Fazit: Im laufenden Verfahren keine neuen Verbindlichkeiten eingehen. Rechtsgrundlage: § 35 InsO.
Natürliche Person – das bist du. Und das macht einen entscheidenden Unterschied: Nur natürliche Personen können Restschuldbefreiung bekommen. GmbHs werden aufgelöst und verschwinden. Du nicht. Du hast eine zweite Chance. Das ist das Herzstück des modernen Insolvenzrechts.
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