Prozesskostenhilfe ist das gerichtliche Äquivalent zur Beratungshilfe – aber für den Rechtsstreit vor Gericht. Bedürftigkeit plus Erfolgsaussichten – dann übernimmt der Staat die Kosten. Im Insolvenzkontext: relevant bei Feststellungsklagen (§ 179 InsO), Anfechtungsstreitigkeiten und Versagungsverfahren. Wer seine Rechte durchsetzen will aber kein Kapital hat, muss PKH kennen und beantragen. Rechtsgrundlage: §§ 114 ff. ZPO.
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Privatinsolvenz ist kein Scheitern – es ist ein Werkzeug. Wer als Privatperson in der Schuldenfalle sitzt, kann diesen gesetzlichen Weg nutzen, um nach drei Jahren schuldenfrei zu sein. Mit Eröffnung des Verfahrens: Vollstreckungsschutz, kein Gläubigerkontakt mehr, geordneter Ablauf. Die Schulden werden am Ende durch Gerichtsbeschluss gelöscht. Egal wie viel, egal wie viele Gläubiger. Das Gesetz macht da keine Ausnahme. Rechtsgrundlagen: §§ 304 ff., 286 ff. InsO.
Pflichtteilsergänzungsanspruch: Erblasser hat in den letzten zehn Jahren verschenkt – Pflichtteil wurde geschmälert – Ergänzungsanspruch entsteht. In der Insolvenz: Dieser Anspruch gehört zur Masse. Der Verwalter holt ihn ein. Wer ihn verschweigt, verletzt seine Mitwirkungspflicht. Zehn Jahre rückwirkend, gleitende Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB. Oft übersehen – aber der Verwalter schaut genau hin. Rechtsgrundlagen: §§ 2325 ff. BGB, § 35 InsO.
Die Pfändungstabelle bestimmt, was von Ihrem Einkommen gepfändet werden kann – und was Ihnen bleibt. Ein Grundbetrag ist immer geschützt, er wird alle zwei Jahre angepasst. Wer Unterhalt zahlt, hat höhere Freibeträge. Bestimmte Einkommensbestandteile – Schicht- und Überstundenzulagen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld bis 500 € – sind teilweise ebenfalls geschützt. Das klingt komplex, lässt sich aber berechnen. Wer es genau wissen will oder wem zu viel gepfändet wurde: Das prüfen wir gerne.
Kontopfändung ohne P-Konto: Das Konto ist eingefroren, nichts geht mehr. Mit P-Konto: Der Grundfreibetrag ist geschützt, das Leben läuft weiter. Die Umwandlung läuft über die Bank, per Antrag – ein Anspruch darauf besteht. Wer Kinder hat oder Sozialleistungen erhält, kann den Freibetrag per Bescheinigung erhöhen lassen. Ein einfaches Mittel mit großer Wirkung. Rechtsgrundlage: § 850k ZPO.
Pfändungsfreigrenze ist die rote Linie: was darunter liegt, gehört dir. Was darüber liegt, gehört dem Gläubiger – oder dem Treuhänder. Aktuell rund 1.490 Euro netto Grundfreibetrag, erhöht sich mit jeder unterhaltsberechtigten Person. Vollständig pfändbar ab ca. 4.300 Euro netto. Regelmäßige Anpassung beachten – Betrag vor Veröffentlichung prüfen. Rechtsgrundlage: § 850c ZPO.
Eröffnung bedeutet: Vollstreckungsstopp. Ab diesem Moment dürfen einzelne Gläubiger nicht mehr ran – kein Pfänden, kein Vollstrecken in die Masse. Und wer im letzten Monat vor Antragstellung noch schnell gepfändet hat: Pech. § 88 InsO macht diese Pfändungen kraft Gesetzes unwirksam. Kein Gutglaubensschutz, keine Ausnahme. Der Gleichbehandlungsgrundsatz siegt. Für Schuldner ist das wichtig zu wissen: Vollstreckungen nach Eröffnung sind rechtswidrig und können abgewehrt werden. Rechtsgrundlagen: §§ 88, 89 InsO.
Pfändung: staatlich angeordneter Vermögenszugriff. Voraussetzung: Vollstreckungstitel. Arten: Lohnpfändung, Kontopfändung, Sachpfändung, Forderungspfändung, Immobiliarpfändung. Schutzinstrumente: Pfändungsfreigrenze, P-Konto, Unpfändbarkeiten nach § 811 ZPO. In der Insolvenz: § 89 InsO stoppt alle Einzelvollstreckungen ab Eröffnung. § 88 InsO macht Pfändungen aus dem letzten Monat vor Antragstellung unwirksam. Rechtsgrundlagen: §§ 704 ff., 803 ff., 828 ff., 850 ff. ZPO, §§ 88, 89 InsO.
Das Auto gehört zur Insolvenzmasse – grundsätzlich. Aber nicht immer. Wer sein Fahrzeug nachweislich für die Erwerbstätigkeit braucht, kann es schützen. Entweder weil der Arbeitsplatz ohne Auto schlicht nicht erreichbar ist, oder weil die Arbeit selbst einen PKW voraussetzt. Ist das Fahrzeug trotzdem zu wertvoll, um es einfach zu lassen, kommt die Austauschpfändung ins Spiel: verwerten – aber Ersatz stellen. Das Gesetz ist hier pragmatisch. Rechtsgrundlagen: § 35 InsO, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 811a ZPO.
Öffentliche Schuldnerberatung: kostenlos, kompetent, aber mit Wartezeiten. Zwei bis sechs Monate sind realistisch. Wer nicht warten kann – weil Fristen laufen oder der Druck groß ist – sollte die Wartezeit schriftlich bestätigen lassen. Diese Bestätigung kann als Grundlage für Beratungshilfe beim Anwalt dienen. Träger: Diakonie, Caritas, AWO, DRK, kommunale Stellen. Bescheinigungsbefugnis nach § 305 InsO. Rechtsgrundlage: § 305 InsO, BerHG.
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