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Praxis & Mandatsstrategie

Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt? Die Schritte, die jetzt zählen

Der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür. Was jetzt? Ehrlich gesagt: nicht in Panik verfallen.

Erstens: Ruhe bewahren

Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter, der einen Auftrag hat. Er ist kein Feind. Er macht seinen Job.

Zweitens: den Auftrag prüfen

Der Gerichtsvollzieher muss einen Vollstreckungstitel vorweisen. Kein Titel – keine Vollstreckung. Wer sich nicht sicher ist, kann nachfragen. Allzu große Hoffnung sollte man hier aber nicht setzen: Der Gerichtsvollzieher kennt die Regeln der Zwangsvollstreckung und macht sich nicht ohne Grund auf den Weg.

Drittens: Unpfändbarkeiten geltend machen

Viele Gegenstände sind unpfändbar: Kleidung, Hausrat, notwendige Arbeitsmittel, das Auto wenn es für den Beruf benötigt wird. Was nicht gepfändet werden darf, muss der Schuldner selbst aktiv geltend machen. Der Gerichtsvollzieher wird nicht in Dinge vollstrecken, bei denen die Vollstreckung ausgeschlossen ist – aber er wird es auch nicht von sich aus prüfen.

Viertens: P-Konto einrichten

Wenn das Konto noch kein P-Konto ist, sofort zur Bank. Das schützt den Grundfreibetrag vor Kontopfändung – und zwar auch dann noch, wenn eine Pfändung bereits eingeleitet wurde.

Fünftens: die Gesamtlage bewerten

Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt, ist die Situation ernst. Aber sie ist nicht endgültig. Wer bislang noch keine Lösung für seine finanziellen Probleme gefunden hat, sollte jetzt intensiv mit erfahrenen Beratern nach einem Weg aus der Krise suchen.

Was viele nicht wissen

Wenn der Gerichtsvollzieher nichts Pfändbares findet, stellt er eine Unpfändbarkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist Grundlage für einen Gläubigerinsolvenzantrag – aber auch Grundlage für einen Eigenantrag mit Verfahrenskostenstundung.

Der Gerichtsvollzieher ist manchmal der Anfang vom Ende. Aber er kann auch der Anfang vom Neuanfang sein.

Rechtsgrundlage: §§ 753 ff., 811 ZPO.

19. Mai 2026/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2026-05-19 00:00:002026-05-30 06:47:47Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt? Die Schritte, die jetzt zählen
Praxis & Mandatsstrategie

Sanierungsdarlehen: Wann es den Darlehensgeber schützt – und wann der Insolvenzverwalter es zurückfordert

Ein Sanierungsdarlehen klingt nach Rettung. Manchmal ist es das. Manchmal ist es, ehrlich gesagt, eine teure Illusion – vor allem für denjenigen, der das Geld gibt.

Denn die entscheidende Frage aus Sicht des Darlehensgebers ist nicht: Hilft das Darlehen dem Unternehmen? Sondern: Bekomme ich es zurück – und wenn nicht, kann der Insolvenzverwalter die Rückzahlung von mir zurückfordern?

Wann ist der Darlehensgeber geschützt?

Der Schutz hängt an einer einzigen Voraussetzung: dem echten Sanierungskonzept. Ein schlüssiges, auf Tatsachen gestütztes Konzept, das der Darlehensgeber kannte und von dessen Erfolg er berechtigterweise ausgehen durfte – so der BGH. Liegt das vor, scheidet eine Anfechtung nach § 133 InsO aus. Der Darlehensgeber ist geschützt, auch wenn das Unternehmen später doch insolvent wird.

Das klingt einfacher als es ist. In der Praxis scheitert dieser Schutz häufig daran, dass das Konzept nicht schriftlich fixiert war, nicht von einem unabhängigen Berater erstellt wurde oder die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits so kritisch war, dass kein vernünftiger Kaufmann noch auf eine Sanierung hätte vertrauen dürfen.

Wann ist der Darlehensgeber nicht geschützt?

Wenn kein echtes Sanierungskonzept vorliegt. Wenn die Verhandlungen noch liefen. Wenn es Hoffnung war, kein Plan. Dann ist das Darlehen rechtlich gesehen ein bloßes Hinausschieben der Insolvenz – und der Insolvenzverwalter kann die Rückzahlung anfechten und zurückfordern. Der Darlehensgeber, der das Geld gerade erst zurückerhalten hat, muss es dann wieder herausgeben.

Das Besondere: Gesellschafterdarlehen

Wer als Gesellschafter seiner GmbH in der Krise ein Darlehen gewährt, hat das härteste Regime: § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (nachrangig) und § 135 InsO (ein Jahr Anfechtungsfrist für Rückzahlungen). Selbst wenn es ein echtes Sanierungsdarlehen war – als Gesellschafter ist die Ausgangslage nochmals deutlich schlechter als bei einem außenstehenden Dritten.

Die Lehre

Wer in der Krise Geld gibt – als Gesellschafter, als Bank, als Investor – muss vorher das Sanierungskonzept prüfen und bewerten lassen. Schriftlich. Dokumentiert. Nicht als Freundschaftsdienst, sondern als geschäftliche Entscheidung mit klarer Risikoabwägung. Wer das unterlässt, gibt möglicherweise nicht nur das neue Darlehen verloren – sondern muss auch noch bereits erhaltene Rückzahlungen zurückgewähren.

Rechtsgrundlage: §§ 39, 135 InsO, BGH IX ZR 120/12.

7. April 2026/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2026-04-07 00:00:002026-04-07 00:00:00Sanierungsdarlehen: Wann es den Darlehensgeber schützt – und wann der Insolvenzverwalter es zurückfordert
Praxis & Mandatsstrategie

Vermögensstatus der GmbH: Wie man Überschuldung richtig feststellt

Wer Überschuldung feststellen will, braucht eine ehrliche Bilanz. Keine Buchhalterrechnung. Eine Krisenrechnung. Das ist, soweit man das so formulieren kann, ein Unterschied ums Ganze.

Der Unterschied zwischen Buchwert und Zeitwert

Die normale Handelsbilanz arbeitet mit Buchwerten. Anschaffungskosten, Abschreibungen, historische Werte. Das ist für die Jahresabschlussprüfung richtig.

Für die Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO braucht es Zeitwerte – was ist das Vermögen heute, zu aktuellen Marktpreisen, wirklich wert?

Das macht einen riesigen Unterschied. Eine Maschine, die in der Bilanz mit 200.000 Euro steht, ist vielleicht auf dem Gebrauchtmarkt nur 80.000 Euro wert. Oder ein Patent ist in der Bilanz null – aber tatsächlich 500.000 Euro wert.

Der zweistufige Test

Schritt 1: Vermögensstatus.

Aktiva zu Zeitwerten gegen Passiva zu Nennwerten. Wenn Passiva > Aktiva: bilanzielle Überschuldung.

Schritt 2: Fortführungsprognose.

Kann das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten weiterlaufen? Auf Basis konkreter Planungszahlen, nicht Bauchgefühl.

Nur wenn beides zusammentrifft – bilanzielle Überschuldung und fehlende Fortführungsperspektive – liegt also Insolvenzgrund Nummer 2 vor.

Warum das selbst wichtig ist

Wer selbst eine klare Analyse hat, kann entscheiden. Wer auf die nächste Bilanz wartet, entscheidet zu spät. Der Vermögensstatus ist das Instrument für jetzt.

Rechtsgrundlage: § 19 InsO.

23. Februar 2026/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2026-02-23 00:00:002026-02-23 00:00:00Vermögensstatus der GmbH: Wie man Überschuldung richtig feststellt
Praxis & Mandatsstrategie

Eigenantrag oder Fremdantrag: Wer handelt früher, hat mehr Optionen

Zwei Wege ins Insolvenzverfahren. Ein entscheidender Unterschied. Und, ehrlich gesagt, einer der häufigsten Beratungsanlässe überhaupt.

Der Eigenantrag

Der Schuldner stellt selbst den Antrag. Er bestimmt den Zeitpunkt. Er verbindet den Antrag mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Er kommt, wenn er es für richtig hält – nicht wenn der Druck ihn zwingt.

Der Eigenantrag eröffnet Optionen: Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, StaRUG. All das setzt voraus, dass der Schuldner selbst die Initiative ergreift. Früh genug.

Der Fremdantrag

Ein Gläubiger stellt den Antrag. Er muss seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Das Gericht gibt dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme.

In dieser Phase – zwischen Fremdantrag und gerichtlicher Entscheidung – kann der Schuldner noch selbst Eigenantrag stellen. Er kann das Heft in die Hand nehmen. Aber das Zeitfenster ist eng. Zumindest enger als viele denken.

Eigenantrag nach dem Fremdantrag – warum das trotzdem entscheidend ist

Wer einen Fremdantrag erhält, denkt oft: zu spät. Das ist falsch. Solange das Gericht noch nicht entschieden hat, kann der Schuldner noch einen eigenen Antrag stellen – und damit mindestens zwei Dinge retten, die beim reinen Fremdantrag verloren gehen.

Erstens: die Restschuldbefreiung.

Restschuldbefreiung kann nur der Schuldner beantragen – nicht der Gläubiger. § 287 InsO ist eindeutig: Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist mit dem Eigenantrag zu verbinden oder spätestens im Eröffnungsverfahren zu stellen. Wer keinen Eigenantrag stellt und das Verfahren nur aufgrund eines Fremdantrags eröffnet wird, hat keinen automatischen Anspruch auf Restschuldbefreiung. Er muss den Antrag ausdrücklich nachreichen – und das Gericht muss ihn zulassen.

In der Praxis bedeutet das: Wer auf einen Fremdantrag wartet und dann passiv bleibt, riskiert, am Ende des Verfahrens ohne Restschuldbefreiung dazustehen. Die Schulden bleiben. Der Neustart bleibt aus.

Zweitens: die D&O-Versicherung.

Bei Kapitalgesellschaften – insbesondere der GmbH – gibt es eine weitere Dimension, die in der Beratungspraxis oft übersehen wird: Die D&O-Versicherung des Geschäftsführers kann im Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag relevant werden.

Viele D&O-Policen sehen vor, dass der Versicherungsschutz nur greift, wenn bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllt sind – darunter die rechtzeitige Antragstellung. Wer den Eigenantrag verschleppt und dann mit dem Fremdantrag konfrontiert wird, läuft Gefahr, dass die D&O-Versicherung Deckungsschutz verweigert: mit dem Argument, der Versicherungsnehmer habe durch die Verschleppung selbst zum Schaden beigetragen.

Darüber hinaus: Wird das Verfahren auf Fremdantrag eröffnet, fehlt dem Geschäftsführer die Kontrolle über den Zeitpunkt und die Darstellung des Sachverhalts gegenüber dem Gericht und dem Verwalter. Der Eigenantrag – auch wenn er nach dem Fremdantrag gestellt wird – ermöglicht es, die eigene Version des Sachverhalts aktiv einzubringen und Weichen für das weitere Verfahren zu stellen.

Wer handelt früher, hat mehr Optionen

Ein Fremdantrag ist ein Weckruf. Er zeigt, dass Gläubiger die Geduld verloren haben. Er zeigt, dass die Situation eskaliert ist.

Wer erst dann handelt, hat viel Spielraum verloren. Eigenverwaltung ist schwieriger durchzusetzen. Sanierungsoptionen sind eingeschränkt. Der Verwalter wird vom Gericht bestellt – nicht vom Schuldner vorgeschlagen.

Frühes Handeln ist keine Schwäche. Es ist strategische Klugheit.

Rechtsgrundlage: §§ 13, 14, 15, 287 InsO.

12. Januar 2026/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2026-01-12 00:00:002026-01-12 00:00:00Eigenantrag oder Fremdantrag: Wer handelt früher, hat mehr Optionen
Vollstreckung & Gläubigerrechte

Vorläufige Insolvenzverwaltung: Was passiert zwischen Antrag und Eröffnung?

Zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Verfahrens liegt eine Phase, die viele unterschätzen. Das vorläufige Insolvenzverfahren. Und das ist, also, keine Formalie.

Was passiert zwischen Antrag und Eröffnung?

Das Gericht prüft den Antrag: Liegt ein Eröffnungsgrund vor? Ist ausreichend Masse vorhanden? Sind alle formalen Voraussetzungen erfüllt? Aber wie genau Prüft das Gericht das? Kein Insolvenzrichter setzt sich aufs Fahrrad und fährt erst einmal in das schuldnerische Unternehmen und schaut, was vor Ort los ist. Das Gericht Ließ den Insolvenzantrag und bewertet die Situation vom Papier aus. Steht im Insolvenzantrag, dass das Unternehmen einen laufenden Geschäftsbetrieb hat, wägt es erst einmal ab.

In dieser Phase kann das Gericht Maßnahmen zur Sicherung der Masse anordnen. Bei Unternehmen ist das wichtig: Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann bestellt werden. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter benötigt, Der das Vermögen des Unternehmens sichert Und überwacht, dass kein Vermögen Verloren geht?

Schwacher vs. starker vorläufiger Verwalter

Der schwache vorläufige Verwalter überwacht. Das Management agiert weiter, benötigt aber seine Zustimmung für wesentliche Verfügungen. Das ist die häufigere Variante.

Der starke vorläufige Verwalter übernimmt vollständig. Das Gericht ordnet ein allgemeines Verfügungsverbot an. Management darf nicht mehr handeln.

Was das für das Unternehmen bedeutet

Die vorläufige Phase ist operativ kritisch. Lieferanten, Kunden, Mitarbeiter reagieren auf den Antrag. Der vorläufige Verwalter muss stabilisieren, Vertrauen schaffen, den Betrieb am Laufen halten.

Wer diese Phase gut vorbereitet hat – mit einem klaren Plan, kommunizierten Botschaften und einem erfahrenen Berater – kommt zumindest gestärkt in die Eröffnung. Wer unvorbereitet antritt, verliert wertvolle Substanz.

Rechtsgrundlage: §§ 21 ff. InsO.

20. November 2025/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2025-11-20 00:00:002025-11-20 00:00:00Vorläufige Insolvenzverwaltung: Was passiert zwischen Antrag und Eröffnung?
Vollstreckung & Gläubigerrechte

COMI und COMI-Shopping: Welches Land ist für das Insolvenzverfahren zuständig?

Insolvenz ist nicht nur ein deutsches Problem. Und welches Land zuständig ist, macht – zumindest was Kosten, Dauer und Gläubigerrechte angeht – einen erheblichen Unterschied.

Das COMI-Prinzip

COMI steht für Centre of Main Interests – Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen. Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) bestimmt: Das Hauptinsolvenzverfahren wird in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem der Schuldner seinen COMI hat.

Für juristische Personen: In der Regel der satzungsmäßige Sitz – aber nur wenn dort auch tatsächlich die Geschäftsleitung stattfindet. Briefkastenfirma im Ausland, tatsächliche Führung in Deutschland? Deutschland ist also zuständig.

Warum überhaupt COMI-Shopping?

Nicht jedes EU-Land behandelt Insolvenzen gleich. Die Unterschiede sind erheblich – und für Schuldner wie Gläubiger gleichermaßen relevant.

Restschuldbefreiung: In England war die Discharge-Frist bis zum Brexit oft kürzer als in Deutschland – ein Jahr statt drei. Für Privatpersonen mit hohen Schulden war das ein handfester Grund, den Lebensmittelpunkt zu verlagern.

Eigenverwaltung und Sanierungskultur: Manche Länder – allen voran die Niederlande mit ihrem WHOA-Verfahren – haben modernere Restrukturierungsinstrumente als Deutschland. Wer sanieren will statt liquidieren, findet dort manchmal mehr Spielraum.

Gläubigerrechte: Je nach Land haben Gläubiger mehr oder weniger Einfluss auf das Verfahren. Wer seine Gläubigerstruktur kennt, kann das einkalkulieren.

Verfahrensdauer und -kosten: Insolvenzverfahren in manchen EU-Ländern laufen schneller durch – was für alle Beteiligten Kosten spart.

Das ist also kein Kavaliersdelikt und kein Trick. Es ist – wenn man es richtig macht – legitime Verfahrensgestaltung. Die Frage ist nur: wie gut ist die Vorbereitung?

Besonders interessant: Auch innerhalb von Deutschland findet COMI-Shopping Anwendung. Nicht alle Insolvenzgerichte handeln gleich. Was an einem Insolvenzgericht als etablierter Standard gilt, ist dann anderen Insolvenzgerichten schlicht unmöglich. Auch eine frühzeitige Sitzverlagerung innerhalb Deutschlands kann daher großen Einfluss auf den Erfolg oder den Misserfolg einer Sanierung haben.

COMI-Shopping: legal oder Missbrauch?

COMI-Shopping bezeichnet die gezielte Verlagerung des COMI in ein anderes EU-Land, um von dessen günstigerem Insolvenzrecht zu profitieren. Das ist nicht per se illegal.

Aber: Die EuInsVO hat eine Drei-Monats-Frist. Der neue COMI muss mindestens drei Monate vor dem Insolvenzantrag bestanden haben. Und Gerichte prüfen, ob die Verlagerung substanziell ist oder nur auf dem Papier.

Wer COMI-Shopping betreibt: plump gemacht ist es Anfechtungsrisiko. Clever gemacht ist es eine legitime Verfahrensplanung. Der Unterschied liegt, ehrlich gesagt, oft nur in der Qualität der Vorbereitung.

Rechtsgrundlage: Art. 3 EuInsVO.

15. September 2025/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
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Vollstreckung & Gläubigerrechte

Forderungen aus unerlaubter Handlung: Die Schulden die auch nach der Restschuldbefreiung bleiben

Nach dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen Personen wird auf Antrag die Restschuldbefreiung erteilt. Restschuldbefreiung bedeutet: Fast alle Schulden sind weg. Aber eben nur fast alle. Und dieser Unterschied ist, das muss betont werden, erheblich.

Es gibt eine Kategorie von Schulden, die auch nach der Restschuldbefreiung bestehen bleiben. Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO.

Was gehört dazu?

Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug), § 266 StGB (Untreue), Körperverletzung, Eigentumsschädigung. All das sind vorsätzliche unerlaubte Handlungen.

Dazu: Geldstrafen, Bußgelder, Steuerschulden vor allem aus vorsätzlicher Steuerhinterziehung.

Was der Gläubiger tun muss

Der Gläubiger muss bei der Forderungsanmeldung ausdrücklich vermerken, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt (§ 174 Abs. 2 InsO). Wenn der Schuldner widerspricht, muss der Gläubiger binnen 30 Tagen Feststellungsklage erheben.

Wer diesen Schritt versäumt, verliert den Ausnahmetatbestand. Die Forderung wird also mit der Restschuldbefreiung gelöscht – wie jede andere.

Die Folge: Vollstreckung nach dem Verfahren

Wer alles richtig gemacht hat, kann nach Ende der Wohlverhaltensperiode aus dem Tabellenauszug vollstrecken. Lohn, Konto, Vermögen. Ohne neues Verfahren. Der Titel ist da.

Das ist ein starkes Instrument. Aber nur wenn man es rechtzeitig nutzt.

Rechtsgrundlage: §§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO.

3. Juli 2025/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
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Vollstreckung & Gläubigerrechte

Tabellenwirkung: Warum die festgestellte Forderung ein Vollstreckungstitel ist

Eine festgestellte Forderung ist kein Protokolleintrag. Sie ist ein Vollstreckungstitel. Das klingt technisch – ist aber, also, von erheblicher praktischer Bedeutung.

Was ist die Tabellenwirkung?

§ 178 Abs. 3 InsO: Die Feststellung einer Forderung in der Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Das bedeutet: Wer seine Forderung korrekt angemeldet hat und im Prüfungstermin nicht bestritten wurde, hat automatisch einen vollstreckbaren Titel in Händen. Kein Klageverfahren. Kein Urteil. Direkt vollstreckbar.

Was passiert nach dem Verfahren?

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger aus dem Tabellenauszug vollstrecken (§ 201 Abs. 2 InsO) – sofern keine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Der Tabellenauszug ersetzt das Urteil.

Die Ausnahme: Restschuldbefreiung

Wird Restschuldbefreiung erteilt, löschen auch festgestellte Tabellenforderungen aus – es sei denn, sie fallen unter § 302 InsO: vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Geldstrafen, bestimmte Steuerschulden.

Das ist der Grund, warum bei Forderungen aus unerlaubter Handlung die korrekte Anmeldung mit dem entsprechenden Vermerk so wichtig ist. Wer es richtig macht, behält seinen Titel. Wer es falsch macht, verliert ihn – zumindest gegenüber dem Schuldner.

Rechtsgrundlage: §§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2, 302 InsO.

10. April 2025/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
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Vollstreckung & Gläubigerrechte

Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Was Gläubiger wissen müssen

Im Insolvenzverfahren gilt: Wer nicht anmeldet, bekommt nichts. Das ist übertrieben einfach – aber, zumindest im Kern, richtig.

Gläubiger müssen ihre Forderungen aktiv beim Insolvenzverwalter anmelden. Das passiert nicht automatisch.

Wie funktioniert die Forderungsanmeldung?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle bekannten Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Die Frist steht im Eröffnungsbeschluss. Sie ist keine Ausschlussfrist – wer sie versäumt, ist nicht endgültig draußen. Aber es hat Konsequenzen.

Was muss angemeldet werden?

  • Betrag und Grund der Forderung
  • Geltend gemachter Rang
  • Belege beifügen
  • Wenn es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt: das ausdrücklich vermerken
  • Wer den letzten Punkt vergisst, verliert den Ausnahmetatbestand nach § 302 InsO.

    Der Prüfungstermin

    Im Prüfungstermin werden alle angemeldeten Forderungen erörtert. Insolvenzverwalter und Schuldner können widersprechen. Wer nicht bestritten wird, gilt als festgestellt. Die festgestellte Forderung wirkt wie ein Urteil. Soweit so gut – aber nur wenn man vorher alles richtig gemacht hat.

    Nachträgliche Anmeldung – möglich, aber nicht kostenlos

    Wer die ursprüngliche Anmeldefrist versäumt hat, kann seine Forderung auch noch nach dem ersten Prüfungstermin anmelden. Das Gesetz schließt das nicht aus – § 177 InsO sieht ausdrücklich vor, dass nachträglich angemeldete Forderungen in einem besonderen Nachtragtermin geprüft werden.

    Der Haken: Für die Anberaumung dieses Nachtragtermins entstehen zusätzliche Kosten. Nach § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Gläubiger, der die Verzögerung verursacht hat, die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen. In der Praxis ist das eine überschaubare Gebühr – aber sie kommt hinzu. Und wer sehr spät anmeldet, riskiert außerdem, dass Abschlagsverteilungen bereits stattgefunden haben und er an diesen nicht mehr teilnimmt.

    Nachträgliche Anmeldung ist also möglich – aber kein Freifahrtschein. Wer früh anmeldet, ist auf der sicheren Seite. Wer wartet, zahlt drauf.

    Rechtsgrundlage: §§ 174 ff., 177 InsO.

    17. Februar 2025/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
    https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2025-02-17 00:00:002025-02-17 00:00:00Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Was Gläubiger wissen müssen
    Haftung & Strafrecht

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Wann die GmbH-Haftungsbeschränkung endet

    GmbH heißt: beschränkte Haftung. Das stimmt – bis es nicht mehr stimmt. Und das, ehrlich gesagt, passiert häufiger als die meisten denken.

    Es gibt Situationen, in denen der Geschäftsführer persönlich haftet. Mit eigenem Vermögen. Ohne Schutz der GmbH-Struktur.

    Die wichtigsten Haftungstatbestände

    Insolvenzverschleppung: Wer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, haftet persönlich für den Schaden der Gläubiger. Das ist der häufigste Fall.

    § 15b InsO: Zahlungen nach Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind, müssen ersetzt werden.

    Steuerrechtliche Haftung: Der Geschäftsführer haftet persönlich für Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge, die trotz vorhandener Mittel nicht abgeführt wurden. Das trifft, soweit so unangenehm, auch Geschäftsführer die das nicht wollten. Die Finanzämter nehmen die Geschäftsführer oft mittels eines sogenannten Haftungsbescheids in die Verantwortung. Hierfür ist kein Gerichtsverfahren oder eine sonstige Maßnahme erforderlich. Die Finanzämter benutzen dieses scharfe Schwert schnell und ohne Vorwarnung.

    Sozialversicherungsrechtliche Haftung: Neben der Haftung für die Steuern, die Insolvenzverschleppung und die Zahlungen nach Insolvenzreife haftet der Geschäftsführer auch noch für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, soweit der Arbeitnehmeranteil betroffen ist. Beim Arbeitgeberanteil handelt es sich um Geld, dass im Vermögen des Arbeitnehmers steht und das vom Arbeitgeber nur treuhänderisch verwahrt wird, um es an die Sozialversicherungen abzuführen. Aus diesem Treuhandverhältnis ergibt sich die Strafbarkeit. Die Staatsanwaltschaften verfolgen die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen mit besonderer Genauigkeit und Härte.

    Vorsatzdelikt: Eingehungsbetrug, Gläubigerbegünstigung, Bankrott – alles Straftaten, die persönliche Haftung begründen.

    Der Schutz endet wo die Pflicht verletzt wurde

    Die GmbH schützt, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten erfüllt. Wenn er sie verletzt – wissentlich oder nicht – hört der Schutz auf.

    Das ist kein Argument gegen die GmbH-Struktur. Es ist ein Argument für frühzeitiges Handeln. Wer seine Pflichten kennt und ihnen nachkommt, ist geschützt. Wer wartet, riskiert.

    Rechtsgrundlage: § 15a, § 15b InsO, § 69 AO, § 823 BGB.

    2. Dezember 2024/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
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