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Praxis & Mandatsstrategie

Distressed M&A: Schweizer Group Diecasting (Suzhou) an Beijing Bosa Auto Parts verkauft

Ein Automobilzulieferer. Eine chinesische Tochtergesellschaft. 65 Mitarbeiter. Ein Käufer aus Beijing. Und ein enger Zeitkorridor, in dem alles geklärt werden musste.

Im Juni 2020 wurde die Schweizer Group Diecasting (Suzhou) Co., Ltd. – Tochtergesellschaft der Schweizer Group International GmbH (SGI) – an die Beijing Bosa Auto Parts Co., Ltd. verkauft. Michael Hemmerich hat SGI als Sanierungsgeschäftsführer durch diesen Prozess begleitet.

Die Ausgangslage

Die Schweizer Group Global befand sich in der Insolvenz. Insolvenzverwalter Marcus Winkler (WINKLER GOSSAK) leitete das Verfahren. Die SGI – selbst nicht insolvent – war als Muttergesellschaft der chinesischen Einheit in einer anderen Lage: Hier ging es nicht um Abwicklung, sondern um die Frage, wie der Standort in Suzhou mit seinen 65 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhalten werden kann.

Das ist der Kern von Distressed M&A: Nicht liquidieren, sondern übertragen. Den Betrieb am Laufen halten, während gleichzeitig Kaufpreis, Übernahme der Belegschaft und rechtliche Rahmenbedingungen in zwei Rechtsordnungen verhandelt werden.

Die Transaktion

Der Käufer – Beijing Bosa Auto Parts – übernahm den kompletten Standort sowie alle Mitarbeiter. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

Berater auf Verkäuferseite (SGI): RolandBerger (Christoph Burckhart, Dr. Jörg Eschmann). Berater auf Käuferseite: Capitalmind (Michael Fabich).

Was dieser Fall zeigt

Distressed M&A ist kein normaler Unternehmenskauf. Die Zeitachse ist eng, die Informationslage lückenhaft, die Interessenlagen komplex – Insolvenzverwalter, Muttergesellschaft, Belegschaft, Käufer, Berater. Wer in einem solchen Prozess als Sanierungsgeschäftsführer agiert, muss gleichzeitig das operative Geschäft stabil halten und die Transaktion vorantreiben.

Der erfolgreiche Abschluss zeigt: Auch unter Insolvenzdrück sind substanzerhaltende Lösungen möglich – wenn früh genug gehandelt wird und die richtigen Partner am Tisch sitzen.

Michael Hemmerich war als Sanierungsgeschäftsführer der Schweizer Group International GmbH (SGI) an dieser Transaktion beteiligt.

10. Juni 2020/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2020-06-10 00:00:002020-06-10 00:00:00Distressed M&A: Schweizer Group Diecasting (Suzhou) an Beijing Bosa Auto Parts verkauft
Zahlungsunfähigkeit & Antragspflicht

Drei Wochen. Nicht drei Monate. Die Antragspflicht nach § 15a InsO

Es gibt einige insolvenzrechtliche Regeln, die jeder Geschäftsführer kennen sollte.

Wenn die GmbH insolvent ist, muss ein Antrag gestellt werden.

Der Antrag muss innerhalb von drei Wochen gestellt werden.

Und wie bei allen guten Spielregeln ist es besser, wenn man sie einhält. Drei Wochen. Nicht drei Monate. Nicht „wenn die Lage klarer ist". Nicht „nach dem nächsten Gesellschaftertreffen". Drei Wochen sind 21 Tage. Nicht mehr und nicht weniger.

Was § 15a InsO sagt

Bei juristischen Personen – GmbH, AG, UG – besteht die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und bei Überschuldung. Die Frist: drei Wochen. Danach liegt Insolvenzverschleppung vor.

Insolvenzverschleppung ist keine Ordnungswidrigkeit. Es ist eine Straftat. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dazu kommt die zivilrechtliche Haftung: Der Geschäftsführer haftet persönlich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet wurden und die Masse geschmälert haben.

Wer hat die Antragspflicht?

Der Geschäftsführer persönlich. Nicht die Gesellschaft. Nicht der Steuerberater. Nicht der Gesellschafter. Der Geschäftsführer. Wenn es mehrere gibt: jeder einzeln. Soweit so klar.

Drohende Zahlungsunfähigkeit als Ausweg

Wenn die Antragspflicht einmal vorliegt, sind die Handlungsoptionen eng. Es ist für Geschäftsführer daher wesentlich, den Geschäftsbetrieb laufend zu beobachten und frühzeitig die Weichen zu stellen.

Das Instrument dafür ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Die wichtige Besonderheit: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Antragspflicht – aber das Recht. Und wer früh genug handelt, hat noch echte Gestaltungsoptionen. Eigenverwaltung, StaRUG, Schutzschirmverfahren – all das setzt voraus, dass man vor dem Eintritt der echten Zahlungsunfähigkeit handelt.

Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, muss gehandelt werden. Drei Wochen sind nicht viel. Aber sie reichen, wenn man sie nutzt.

Rechtsgrundlage: § 15a InsO.

10. Juni 2020/0 Kommentare/von mh@mhanwaelte.de
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 mh@mhanwaelte.de https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png mh@mhanwaelte.de2020-06-10 00:00:002020-06-10 00:00:00Drei Wochen. Nicht drei Monate. Die Antragspflicht nach § 15a InsO

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