Teilzeit: Wann Sie einen Anspruch haben – und wann nicht
Der Anspruch auf Teilzeit: Wer ihn hat
Nach § 8 TzBfG können Arbeitnehmer die Verringerung ihrer vertraglichen Arbeitszeit verlangen — ohne besonderen Grund, allein durch Antrag. Der Anspruch setzt voraus: Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, und der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden, in Textform reicht aus.
Wer die Elternzeit mit reduzierter Arbeitszeit kombinieren will, findet die speziellere Regelung nicht im TzBfG, sondern im BEEG — mit eigenen Fristen und Voraussetzungen.
Wann der Arbeitgeber ablehnen darf
Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen — etwa eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Betriebsablaufs oder der Sicherheit. Diese Gründe müssen konkret dargelegt werden, ein pauschaler Verweis auf „geht nicht“ reicht nicht aus.
Wichtig: Reagiert der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich, gilt die Zustimmung als erteilt — die sogenannte Zustimmungsfiktion. Wer als Arbeitgeber die Frist verschläft, hat den Antrag faktisch bewilligt, unabhängig davon, ob betriebliche Gründe eigentlich dagegengesprochen hätten.
Rückkehr zur Vollzeit
Seit Einführung der Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) können Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern eine zeitlich befristete Teilzeit verlangen, mit einem gesetzlich gesicherten Rückkehrrecht zur ursprünglichen Arbeitszeit danach. Ohne diese Regelung hängt die Rückkehr zur Vollzeit von einer erneuten Einigung mit dem Arbeitgeber ab — ein Anspruch darauf besteht nicht automatisch.
— Gerrit Richter, Rechtsanwalt | mh anwälte Frankfurt

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