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Massegläubiger sind die VIPs der Gläubigerstruktur – sie kommen zuerst. Verfahrenskosten, Verwaltervergütung, laufende Verpflichtungen: Das alles geht raus, bevor normale Gläubiger irgendetwas sehen. Wenn die Masse dafür nicht reicht, spricht man von Masseunzulänglichkeit. Rechtsgrundlage: §§ 53 ff. InsO.