Früher selbständig, jetzt insolvent – die Frage ist: Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz? Die Antwort hängt von zwei Faktoren ab: weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen. Wer das erfüllt, kann das einfachere Verfahren nutzen. Wer es nicht erfüllt, muss ins Regelverfahren – das ist aufwändiger und teurer. Gerade hier lohnt sich eine präzise Vorabprüfung. Rechtsgrundlage: § 304 Abs. 2 InsO.
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GmbH, AG, Verein – juristische Personen. Rechtlich eigenständig, haftet mit eigenem Vermögen. Im Insolvenzfall wird das Verfahren eröffnet, aber: keine Restschuldbefreiung. Die Gesellschaft wird am Ende aufgelöst und aus dem Register gelöscht. Was bleibt, sind die Gesellschafter – und möglicherweise ihre persönliche Haftung.
Der Interimsmanager ist der Profi auf Zeit – reingebracht, wenn es brennt. Krisenstabilisierung vor dem Antrag, Unterstützung der Eigenverwaltung, Fortführung nach Verfahrenseröffnung. Oft als CRO eingesetzt – dann ist er zentrales Element des Eigenverwaltungsplans und Vertrauensanker gegenüber Gläubigern und Gericht. Ein guter Interimsmanager kann den Unterschied machen zwischen Sanierung und Liquidation. Erfahrung im Insolvenzumfeld ist dabei Pflicht, nicht nice-to-have.
Die Treuhändervergütung ist keine Verhandlungssache – sie ergibt sich aus Gesetz und InsVV. Mindestvergütung 300 Euro, steigt mit der Masse. Plus Auslagen und MwSt. Wird aus der Masse beglichen – bei Masselosigkeit über die Verfahrenskostenstundung durch den Staat vorgestreckt. Rechtsgrundlagen: § 293 InsO, InsVV.
Das Insolvenzverfahren ist kein Scheiterhaufen – es ist ein geordneter Prozess. Ziel: alle Gläubiger gleichmäßig befriedigen und für natürliche Personen den Weg zur Restschuldbefreiung ebnen. Zwei Varianten: Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen, Regelinsolvenz für Unternehmen. Mit echten Auswegoptionen. Rechtsgrundlage: §§ 11 ff. InsO.
Insolvenzreife ist der Moment, ab dem die Uhr läuft – und zwar für den Geschäftsführer persönlich. Drei Wochen, dann muss der Antrag gestellt sein. Wer das verschleppt, haftet. Strafrechtlich, zivilrechtlich, persönlich. Keine Schonfrist, kein ‚mal abwarten‘. Wer frühzeitig zu uns kommt, hat noch echte Handlungsoptionen. Rechtsgrundlage: § 15a InsO.
Die Insolvenzquote gibt an, wie viel Prozent ihrer angemeldeten Forderungen Gläubiger am Ende eines Insolvenzverfahrens ausgezahlt bekommen. Sie hängt davon ab, wie viel verwertbares Vermögen nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten übrig bleibt. Für Gläubiger ist die Quote ein entscheidender Faktor bei der Bewertung ihres Ausfallrisikos. Für Geschäftsführer ist sie relevant, weil eine durch Insolvenzverschleppung verursachte Quotenminderung zur persönlichen Haftung führen kann.
Insolvenzmasse – das ist der Pool, der verteilt wird. Alles pfändbare Vermögen bei Eröffnung plus pfändbarer Neuerwerb. Reihenfolge: Verfahrenskosten zuerst, dann Massegläubiger, dann Insolvenzgläubiger nach Quote. Was unpfändbar ist, bleibt außen vor. Für Gesellschafter: Die Masse ist das, was der Verwalter hat – und was über die Befriedigungsquote der Gläubiger entscheidet. Rechtsgrundlage: § 35 InsO.
Drei Gründe, ein Ergebnis: Das Insolvenzverfahren kann eröffnet werden. Zahlungsunfähigkeit – die Rechnungen stapeln sich, das Konto ist leer. Drohende Zahlungsunfähigkeit – es ist absehbar, dass es so kommen wird. Überschuldung – mehr Schulden als Vermögen, relevant vor allem für GmbH & Co. Wer als Geschäftsführer einen dieser Gründe erkennt und nicht handelt, riskiert persönliche Haftung. Rechtsgrundlagen: §§ 17–19 InsO.
Jedes Insolvenzverfahren läuft über ein Amtsgericht – das sogenannte Insolvenzgericht. Zuständig ist das Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners, genauer: das Amtsgericht im Bezirk des zuständigen Landgerichts. Klingt bürokratisch, ist aber schnell geklärt. Wer weiß, welches Gericht zuständig ist, weiß auch, an wen er sich wenden muss – und das ist der erste konkrete Schritt. Rechtsgrundlage: § 3 InsO.
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