Insolvenzreife ist der Moment, ab dem die Uhr läuft – und zwar für den Geschäftsführer persönlich. Drei Wochen, dann muss der Antrag gestellt sein. Wer das verschleppt, haftet. Strafrechtlich, zivilrechtlich, persönlich. Keine Schonfrist, kein ‚mal abwarten‘. Wer frühzeitig zu uns kommt, hat noch echte Handlungsoptionen. Rechtsgrundlage: § 15a InsO.
Die Insolvenzquote gibt an, wie viel Prozent ihrer angemeldeten Forderungen Gläubiger am Ende eines Insolvenzverfahrens ausgezahlt bekommen. Sie hängt davon ab, wie viel verwertbares Vermögen nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten übrig bleibt. Für Gläubiger ist die Quote ein entscheidender Faktor bei der Bewertung ihres Ausfallrisikos. Für Geschäftsführer ist sie relevant, weil eine durch Insolvenzverschleppung verursachte Quotenminderung zur persönlichen Haftung führen kann.
Insolvenzmasse – das ist der Pool, der verteilt wird. Alles pfändbare Vermögen bei Eröffnung plus pfändbarer Neuerwerb. Reihenfolge: Verfahrenskosten zuerst, dann Massegläubiger, dann Insolvenzgläubiger nach Quote. Was unpfändbar ist, bleibt außen vor. Für Gesellschafter: Die Masse ist das, was der Verwalter hat – und was über die Befriedigungsquote der Gläubiger entscheidet. Rechtsgrundlage: § 35 InsO.
Drei Gründe, ein Ergebnis: Das Insolvenzverfahren kann eröffnet werden. Zahlungsunfähigkeit – die Rechnungen stapeln sich, das Konto ist leer. Drohende Zahlungsunfähigkeit – es ist absehbar, dass es so kommen wird. Überschuldung – mehr Schulden als Vermögen, relevant vor allem für GmbH & Co. Wer als Geschäftsführer einen dieser Gründe erkennt und nicht handelt, riskiert persönliche Haftung. Rechtsgrundlagen: §§ 17–19 InsO.
Jedes Insolvenzverfahren läuft über ein Amtsgericht – das sogenannte Insolvenzgericht. Zuständig ist das Gericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners, genauer: das Amtsgericht im Bezirk des zuständigen Landgerichts. Klingt bürokratisch, ist aber schnell geklärt. Wer weiß, welches Gericht zuständig ist, weiß auch, an wen er sich wenden muss – und das ist der erste konkrete Schritt. Rechtsgrundlage: § 3 InsO.
Insolvenzforderungen sind die Schulden von gestern – alle Forderungen, die beim Start des Verfahrens bereits bestanden. Sie stehen in der Befriedigungsreihenfolge hinten: Erst kommen die Masseverbindlichkeiten, dann kommt der Rest. Was übrig bleibt, wird nach Quote verteilt. Oft ist das wenig. Wer als Gläubiger seine Forderung nicht anmeldet, geht leer aus. Rechtsgrundlage: § 38 InsO.
Insolvenzbekanntmachungen: öffentlich, bundesweit, auf insolvenzbekanntmachungen.de. Eröffnung, Termine, Abschluss – alles dort. Sechs Monate Speicherfrist, dann automatische Löschung. SCHUFA liest die Daten dort aus. Für Gläubiger: Bekanntmachung setzt Fristen in Gang – wer die Anmeldefrist verpasst, zahlt für den Nachtragsprufungstermin. Für Schuldner: Öffentlichkeit ist unvermeidlich, aber zeitlich begrenzt. Rechtsgrundlage: § 9 InsO.
Insolvenzanfechtung ist die rechtliche Zeitmaschine des Insolvenzverwalters – er greift zurück, holt sich, was weggegeben wurde, und führt es der Masse zu. Bis zu zehn Jahre rückwirkend bei vorsätzlicher Benachteiligung. Das trifft Gläubiger, die kurz vor der Insolvenz noch Geld bekommen haben, Familienangehörige, die beschenkt wurden, und Geschäftspartner, die bevorzugt bedient wurden. Wer Zahlungen aus dem Umfeld einer Insolvenz erhalten hat, sollte das rechtlich prüfen lassen. Rechtsgrundlagen: §§ 129 ff. InsO.
Kündigung wegen Insolvenz: grundsätzlich unwirksam. Kein anerkannter Kündigungsgrund. Arbeitgeber erfährt es durch den PfÜB des Treuhänders – das lässt sich nicht vermeiden. Keine allgemeine Anzeigepflicht. Ausnahmen: öffentlicher Dienst, Vertrauensberufe mit Zugang zu fremden Geldern. Dort Einzelfall prüfen. Wer gekündigt wird wegen Insolvenz: Arbeitsrecht checken, Klage erwägen. Rechtsgrundlagen: KSchG, § 241 Abs. 2 BGB.
Inkasso: private Forderungseinziehung, keine staatliche Macht, keine Vollstreckungsbefugnis. Gebühren gesetzlich begrenzt – viele Schreiben enthalten überhöhte Forderungen. Ab Insolvenzeröffnung: Forderungsanmeldung beim Treuhänder, Direktkontakt unzulässig. Wer Inkassobriefe bekommt: prüfen, ob Forderung berechtigt und Höhe korrekt. Im Zweifel Schuldnerberatung. Rechtsgrundlage: § 10 RDG, RVG.
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