Der schwache vorläufige Verwalter ist die häufigere Variante – und die, bei der der Schuldner noch handlungsfähig bleibt. Formal. Mit Zustimmungsvorbehalt. Das klingt besser als es manchmal ist: Wer meint, er könne jetzt noch schnell Dinge regeln, liefert dem späteren Verwalter Möglichkeiten zur Anfechtung. Unsere Empfehlung: Auch beim schwachen Verwalter frühzeitig Rat holen und jeden Schritt abstimmen. Rechtsgrundlage: § 21 InsO.
Das Schuldnerverzeichnis ist die öffentliche Dokumentation der Zahlungsunfähigkeit – einsehbar von jedem, der es wissen will. Banken, Vermieter, Geschäftspartner. Wer dort steht, hat es schwerer. Drei Jahre Eintragung, dann automatische Löschung – oder früher bei vollständiger Befriedigung. Im Insolvenzkontext ist die Eintragung ein klares Indiz für Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und kann Gläubigeranträge erleichtern. Für Schuldner: Wer früh handelt und das Verfahren kontrolliert angeht, kann die Eintragungszeit minimieren. Rechtsgrundlage: §§ 882b ff. ZPO.
Schuldnerberatung: erste Anlaufstelle bei Überschuldung. Zwei Wege – kostenlose öffentliche Beratungsstellen (Wartezeiten beachten) oder anwaltliche Beratung über Beratungshilfe. Bescheinigungsbefugnis nach § 305 InsO haben beide. Für die professionelle Begleitung des Insolvenzverfahrens empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung. Rechtsgrundlage: § 305 InsO.
Zwei Stufen, beide Pflicht. Erstens: außergerichtlicher Versuch mit Scheiternsbescheinigung. Zweitens: gerichtliches Verfahren. Erst dann: Insolvenzeroöffnung. Kein Abkürzungsweg. Aber wer die Stufen richtig gestaltet, hat die beste Ausgangsposition. Rechtsgrundlagen: §§ 304 ff., 309 InsO.
Vor dem Insolvenzantrag steht der Versuch, die Sache außergerichtlich zu regeln – das schreibt die Insolvenzordnung so vor. Das bedeutet: Sie legen Ihren Gläubigern einen Plan vor, wie Sie die Schulden bereinigen wollen. Raten, Quote, Nullplan – je nach dem, was realistisch ist. Scheitert das, und das tut es meistens, brauchen Sie eine offizielle Bescheinigung über das Scheitern. Erst dann geht es weiter zum Gericht. Klingt bürokratisch? Ist es ein bisschen. Aber es ist der notwendige erste Schritt – und wir begleiten Sie da durch.
SCHUFA-Löschung: drei verschiedene Szenarien, drei verschiedene Fristen.
1. Schuldnerverzeichnis-Eintrag: 3 Jahre ab Eintragung. Vorzeitige Löschung möglich bei Zahlung + Antrag – aber nur wenn Gläubiger kein SCHUFA-Vertragspartner.
2. Eintrag vom SCHUFA-Vertragspartner (Bank, Telekom, Versand): 3 Jahre nach Zahlung, Erledigungsvermerk bleibt. Keine vorzeitige Löschung.
3. Insolvenz: 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Für Mandanten in der Krise: Den Unterschied zwischen Schuldnerverzeichnis-Eintrag und Vertragspartner-Eintrag kennen und entsprechend beraten. Rechtsgrundlagen: § 882b, § 882e ZPO, BDSG, DSGVO.
SCHUFA-Eintrag bei Insolvenz – unvermeidlich, aber zeitlich begrenzt. Eröffnung: negativer Eintrag. Restschuldbefreiung erteilt: drei Jahre Löschfrist. Danach sauber. In der Praxis rund sechs Jahre Gesamtbelastung. Die SCHUFA ist keine Behörde – ihre Einträge sind anfechtbar wenn sie unrichtig sind. Wer auf saubere SCHUFA angewiesen ist, muss den Zeitplan kennen und planen.
Sanierungsdarlehen sind das Instrument der Hoffnung in der Krise – aber sie sind anfechtungsrechtlich vermint. Wer ein Darlehen gibt und es zurückbekommt, bevor die Insolvenz kommt, kann vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung aufgefordert werden. Der Schutz greift nur, wenn ein echtes, schlüssiges Sanierungskonzept dahinterstand – nachgewiesen, dokumentiert, belastbar. Nicht: ‚Wir haben gehofft.‘ Sondern: ‚Wir hatten einen Plan.‘ Das ist der Unterschied zwischen anfechtbar und nicht anfechtbar. Und für Gesellschafterdarlehen gilt ohnehin: ein Jahr Anfechtungsfrist, nachrangig, fast immer verloren. Rechtsgrundlagen: §§ 129 ff., 135, 142 InsO, BGH IX ZR 120/12.
Der Sachwalter ist der Kontrolleur der Eigenverwaltung. Die Geschäftsführung bleibt am Steuer – aber nicht unkontrolliert. Er überwacht Zahlungen, prüft die wirtschaftliche Lage, hat Anfechtungsrechte und Anzeigepflichten gegenüber Gericht und Gläubigerausschuss. Eine gut vorbereitete Eigenverwaltung macht ihn zum Partner, nicht zum Problem. Rechtsgrundlagen: §§ 270c, 274 InsO.
Restschuldbefreiung – das ist das Ziel. Gerichtsbeschluss, Schulden weg, Neuanfang. Wer seine Obliegenheiten erfüllt, kommt dort hin: nach 3 Jahren mit 35 % Quote, nach 5 Jahren mit gedeckten Verfahrenskosten, nach 6 Jahren ohnehin. Was nicht gelöscht wird: vorsätzliche Deliktsschulden, Geldstrafen und einige weitere (§ 302 InsO). Das sind Ausnahmen. Den Rest – und das ist in der Praxis fast alles – wischt die Restschuldbefreiung weg. Rechtsgrundlagen: §§ 286 ff. InsO.
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