Tabellenforderung – das ist die angemeldete und festgestellte Forderung im Insolvenzverfahren. Festgestellt in der Tabelle bedeutet: Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. Aus dem Tabellenauszug kann nach dem Verfahren vollstreckt werden – wenn keine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Wird sie erteilt, ist auch die Tabellenforderung weg. Außer sie fällt unter § 302 InsO. Das ist der Ausnahmetatbestand, den man kennen muss. Rechtsgrundlagen: §§ 174 ff., 178 Abs. 3, 201 InsO.
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Steuererstattung in der WVP – die Frage kommt häufig. Die Antwort ist nicht: alles weg. Die Antwort ist: es kommt drauf an.
Bei gemeinsamer Veranlagung mit dem Ehegatten wird die Erstattung aufgeteilt – nach dem Veranlassungsprinzip, also wer hat wieviel Lohnsteuer gezahlt. Nur der eigene Anteil des Schuldners ist relevant. Und davon auch nur der pfändbare Teil – was unter der Pfändungsfreigrenze liegt, bleibt. Der Treuhänder macht die Berechnung – er braucht dafür die Lohnsteuerbescheinigungen beider Eheleute. Wer das kennt, kann die Zahlen selbst überschlagen und weiß was ihn erwartet. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2 InsO, § 850c ZPO.
Das StaRUG ist das Instrument für Unternehmen, die die Kurve noch kriegen können – aber schnell handeln müssen. Voraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit, keine eingetretene Insolvenz. Wer rechtzeitig kommt, kann über einen Restrukturierungsplan Schulden umgestalten, Gläubiger – auch widerstrebende – einbinden und Vollstreckungen stoppen. Wer zu lange wartet, hat diesen Weg nicht mehr. Das StaRUG belohnt Frühhandeln. Es bestraft Zögern. Und wer als Geschäftsführer kein Krisenfrüherkennungssystem hat, verletzt schon jetzt eine gesetzliche Pflicht. Rechtsgrundlage: StaRUG, insb. §§ 1, 5 ff., 49 ff.
Starker vorläufiger Verwalter bedeutet: Der Schuldner ist raus. Die Verfügungsbefugnis geht komplett auf den Verwalter über – kein Geld bewegen, keine Verträge, keine Eigenmächtigkeit. Was er eingeht, wird Masseverbindlichkeit. Das ist der entscheidende Unterschied zum schwachen Verwalter, der nur mit Zustimmungsvorbehalt agiert. Für Geschäftsführer in der Praxis: Kooperieren, informieren, aus dem Weg gehen. Wer jetzt noch versucht, Dinge eigenmächtig zu regeln, macht es schlimmer. Rechtsgrundlagen: §§ 21, 22 InsO.
Selbständig und insolvent – kein Widerspruch, aber ein Sonderweg. Das Einkommen aus der Tätigkeit fließt in die Masse. Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner zahlen, als würde er ein angemessenes Dienstverhältnis ausüben – also einen fiktiven Betrag, der sich an einem vergleichbaren Angestellten orientiert. Wer das nicht kennt, unterschätzt seine Verpflichtungen. Wer das kennt, kann es einplanen. Rechtsgrundlagen: §§ 35, 295 Abs. 2 InsO.
Der schwache vorläufige Verwalter ist die häufigere Variante – und die, bei der der Schuldner noch handlungsfähig bleibt. Formal. Mit Zustimmungsvorbehalt. Das klingt besser als es manchmal ist: Wer meint, er könne jetzt noch schnell Dinge regeln, liefert dem späteren Verwalter Möglichkeiten zur Anfechtung. Unsere Empfehlung: Auch beim schwachen Verwalter frühzeitig Rat holen und jeden Schritt abstimmen. Rechtsgrundlage: § 21 InsO.
Das Schuldnerverzeichnis ist die öffentliche Dokumentation der Zahlungsunfähigkeit – einsehbar von jedem, der es wissen will. Banken, Vermieter, Geschäftspartner. Wer dort steht, hat es schwerer. Drei Jahre Eintragung, dann automatische Löschung – oder früher bei vollständiger Befriedigung. Im Insolvenzkontext ist die Eintragung ein klares Indiz für Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und kann Gläubigeranträge erleichtern. Für Schuldner: Wer früh handelt und das Verfahren kontrolliert angeht, kann die Eintragungszeit minimieren. Rechtsgrundlage: §§ 882b ff. ZPO.
Schuldnerberatung: erste Anlaufstelle bei Überschuldung. Zwei Wege – kostenlose öffentliche Beratungsstellen (Wartezeiten beachten) oder anwaltliche Beratung über Beratungshilfe. Bescheinigungsbefugnis nach § 305 InsO haben beide. Für die professionelle Begleitung des Insolvenzverfahrens empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung. Rechtsgrundlage: § 305 InsO.
Zwei Stufen, beide Pflicht. Erstens: außergerichtlicher Versuch mit Scheiternsbescheinigung. Zweitens: gerichtliches Verfahren. Erst dann: Insolvenzeroöffnung. Kein Abkürzungsweg. Aber wer die Stufen richtig gestaltet, hat die beste Ausgangsposition. Rechtsgrundlagen: §§ 304 ff., 309 InsO.
Vor dem Insolvenzantrag steht der Versuch, die Sache außergerichtlich zu regeln – das schreibt die Insolvenzordnung so vor. Das bedeutet: Sie legen Ihren Gläubigern einen Plan vor, wie Sie die Schulden bereinigen wollen. Raten, Quote, Nullplan – je nach dem, was realistisch ist. Scheitert das, und das tut es meistens, brauchen Sie eine offizielle Bescheinigung über das Scheitern. Erst dann geht es weiter zum Gericht. Klingt bürokratisch? Ist es ein bisschen. Aber es ist der notwendige erste Schritt – und wir begleiten Sie da durch.
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