Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist das Sicherungsinstrument für Lieferanten, die wissen, dass ihre Ware weiterverkauft wird. Einfacher Eigentumsvorbehalt endet mit dem Weiterverkauf. Der verlängerte nicht: Die Weiterveräußerungsforderung ist bereits vorab abgetreten. Im Insolvenzfall des Käufers kann der Lieferant direkt beim Drittschuldner einziehen – die Forderung gehört nicht zur Masse. Voraussetzung: Die Abtretung ist wirksam vereinbart und wurde nicht durch eine vorrangige Globalzession der Bank ausgehebelt. Wer das nicht prüft, verschenkt Sicherheiten. Rechtsgrundlagen: §§ 449, 398 BGB.
Wer kein Geld hat, soll deshalb nicht auf seinen Neuanfang verzichten müssen. Die Verfahrenskostenstundung macht genau das möglich: Der Staat streckt die Kosten vor, das Verfahren läuft trotzdem. Rückzahlung erst später – und nur wenn es wirtschaftlich geht. Ein unterschätztes Instrument, das vielen die Tür zum Insolvenzverfahren erst aufmacht. Rechtsgrundlage: § 4a InsO.
Insolvenzverfahren kosten Geld – Gerichtsgebühren, Verwaltervergütung. Das geht aus der Masse raus, bevor Gläubiger einen Cent sehen. Reicht die Masse nicht, wird das Verfahren gar nicht eröffnet. Für Privatpersonen gibt es den Ausweg der Verfahrenskostenstundung. Rechtsgrundlage: § 54 InsO, § 4a InsO.
Verfahrensaufhebung – das Gericht schließt das Verfahren. Was danach passiert, hängt vom Verfahrenstyp ab. Verbraucherinsolvenz: Aufhebung löst Wohlverhaltensperiode aus – drei Jahre Obliegenheiten, dann Restschuldbefreiung. Regelinsolvenz: Aufhebung ist das Ende – Gläubiger können wieder einzeln vollstrecken, soweit nicht befriedigt. Für Geschäftsführer: Mit Aufhebung endet die Verfügungsbeschränkung des Verwalters. Rechtsgrundlagen: §§ 200, 289 InsO.
Der gesetzlich vorgesehene Weg für Privatpersonen in der Schuldenfalle. Vereinfachter Ablauf, Treuhänder statt Insolvenzverwalter, am Ende Restschuldbefreiung. Voraussetzung: gescheiterter Einigungsversuch. Pflicht, kein optionaler Schritt. Rechtsgrundlagen: §§ 304 ff., 286 ff. InsO.
Urteil: klassischer Vollstreckungstitel nach § 704 ZPO. Rechtskräftig, vollstreckbar – bis zur Insolvenzeröffnung. Ab Eröffnung: § 89 InsO sperrt die Vollstreckung. Nach RSB: Forderung erlöscht – das Urteil ist wertlos, außer es fällt unter § 302 InsO. Für Gläubiger: Urteil im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung anmelden, nicht vollstrecken. Rechtsgrundlagen: §§ 704 ff. ZPO, §§ 89, 302 InsO.
Urlaubsgeld in der WVP – kein Freibetrag, aber partiell geschützt. § 850a Nr. 4 ZPO: bis zur Hälfte des Monatsgehalts, maximal 500 Euro unpfändbar. Was darüber liegt, wird zum Monatseinkommen addiert und nach Pfändungstabelle bewertet. Nicht melden? Obliegenheitsverletzung, Restschuldbefreiung in Gefahr. Melden, abführen, fertig. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2, § 295 InsO, §§ 850, 850a Nr. 4 ZPO.
Urlaubsabgeltung ist kein Urlaubsgeld – und das ist ein wichtiger Unterschied. Kein Sonderschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO, keine 500-Euro-Freigrenze. Volle Pfändbarkeit nach § 850c ZPO, soweit über der Freigrenze. In der WVP: Abtretungserklärung greift, Treuhänder bekommt den pfändbaren Anteil. Wer das nicht meldet, verletzt seine Obliegenheiten – Restschuldbefreiung in Gefahr. Und: Urlaubsabgeltung kommt oft mit dem Jobverlust. Beides muss gemeldet werden. Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 4 BUrlG, § 287 Abs. 2, § 295 InsO, § 850 ZPO.
Insolvenz befreit nicht vom Unterhalt. Laufende Unterhaltspflichten: Masseverbindlichkeiten, vorrangig. Unterhaltsschulden aus der Vergangenheit: Insolvenzforderungen, anzumelden. Pfändungsfreigrenze steigt mit jeder unterhaltsberechtigten Person. Wer absichtlich keinen Unterhalt gezahlt hat, bleibt auf diesen Schulden sitzen – Restschuldbefreiung löscht sie nicht. § 302 Nr. 1 InsO. Rechtsgrundlagen: §§ 38, 53 InsO, § 850c ZPO, § 302 InsO.
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