Gerichtsvollzieher war da, hat nichts gefunden – Ergebnis: Unpfändbarkeitsbescheinigung. Das klingt nach Niederlage, ist aber ein nützliches Dokument. Es belegt die Zahlungsunfähigkeit und kann sowohl von Gläubigern als auch vom Schuldner genutzt werden, um den Insolvenzantrag zu begründen. Manchmal ist es der klarste und schnellste Weg, das Verfahren anzustoßen. Wer das kennt, kann es strategisch einsetzen.
Überschuldung – den Insolvenzgrund, den viele zu spät erkennen. Das Konto noch nicht leer, aber die Bilanz längst nicht mehr im Lot. Sechs Wochen Antragspflicht. Die Fortführungsprognose ist der Hebel – wer sie realistisch bewertet, gewinnt Zeit. Wer sie schönredet, haftet. Rechtsgrundlage: § 19 InsO.
Überschuldung ist der Insolvenzgrund, der häufig übersehen wird – weil das Konto noch nicht leer ist, aber die Bilanz schon nicht mehr stimmt. Mehr Schulden als Vermögen, keine realistische Fortführungsperspektive: Das reicht für die Antragspflicht. Für Geschäftsführer bedeutet das: Wer die Überschuldung kennt und nichts tut, haftet. Ein Vermögensstatus nach insolvenzrechtlichen Maßstäben muss her – und zwar schnell. Rechtsgrundlage: § 19 InsO.
Im Privatinsolvenzverfahren ist der Treuhänder dein zentraler Ansprechpartner auf Verwalterseite. Er übernimmt die Masse, verteilt sie an die Gläubiger und begleitet das Verfahren durch die Wohlverhaltensphase. Weniger Befugnisse als ein Insolvenzverwalter – aber dennoch eine wichtige Funktion. Wer ihn ignoriert oder seine Meldepflichten gegenüber dem Treuhänder vernachlässigt, riskiert die Restschuldbefreiung. Rechtsgrundlagen: §§ 292 f., 313 InsO.
Kein Titel, keine Vollstreckung – das ist die Grundregel. Fünf klassische Titelarten: Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Unterwerfung, Prozessvergleich, Tabellenauszug. Ab Insolvenzeröffnung: alle gesperrt nach § 89 InsO. Nach RSB: alle wertlos für Insolvenzgläubiger – außer § 302 InsO greift. Rechtsgrundlagen: §§ 704 ff., 794 ZPO, §§ 89, 302 InsO.
Tabellenforderung – das ist die angemeldete und festgestellte Forderung im Insolvenzverfahren. Festgestellt in der Tabelle bedeutet: Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. Aus dem Tabellenauszug kann nach dem Verfahren vollstreckt werden – wenn keine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Wird sie erteilt, ist auch die Tabellenforderung weg. Außer sie fällt unter § 302 InsO. Das ist der Ausnahmetatbestand, den man kennen muss. Rechtsgrundlagen: §§ 174 ff., 178 Abs. 3, 201 InsO.
Steuererstattung in der WVP – die Frage kommt häufig. Die Antwort ist nicht: alles weg. Die Antwort ist: es kommt drauf an.
Bei gemeinsamer Veranlagung mit dem Ehegatten wird die Erstattung aufgeteilt – nach dem Veranlassungsprinzip, also wer hat wieviel Lohnsteuer gezahlt. Nur der eigene Anteil des Schuldners ist relevant. Und davon auch nur der pfändbare Teil – was unter der Pfändungsfreigrenze liegt, bleibt. Der Treuhänder macht die Berechnung – er braucht dafür die Lohnsteuerbescheinigungen beider Eheleute. Wer das kennt, kann die Zahlen selbst überschlagen und weiß was ihn erwartet. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2 InsO, § 850c ZPO.
Das StaRUG ist das Instrument für Unternehmen, die die Kurve noch kriegen können – aber schnell handeln müssen. Voraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit, keine eingetretene Insolvenz. Wer rechtzeitig kommt, kann über einen Restrukturierungsplan Schulden umgestalten, Gläubiger – auch widerstrebende – einbinden und Vollstreckungen stoppen. Wer zu lange wartet, hat diesen Weg nicht mehr. Das StaRUG belohnt Frühhandeln. Es bestraft Zögern. Und wer als Geschäftsführer kein Krisenfrüherkennungssystem hat, verletzt schon jetzt eine gesetzliche Pflicht. Rechtsgrundlage: StaRUG, insb. §§ 1, 5 ff., 49 ff.
Starker vorläufiger Verwalter bedeutet: Der Schuldner ist raus. Die Verfügungsbefugnis geht komplett auf den Verwalter über – kein Geld bewegen, keine Verträge, keine Eigenmächtigkeit. Was er eingeht, wird Masseverbindlichkeit. Das ist der entscheidende Unterschied zum schwachen Verwalter, der nur mit Zustimmungsvorbehalt agiert. Für Geschäftsführer in der Praxis: Kooperieren, informieren, aus dem Weg gehen. Wer jetzt noch versucht, Dinge eigenmächtig zu regeln, macht es schlimmer. Rechtsgrundlagen: §§ 21, 22 InsO.
Selbständig und insolvent – kein Widerspruch, aber ein Sonderweg. Das Einkommen aus der Tätigkeit fließt in die Masse. Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner zahlen, als würde er ein angemessenes Dienstverhältnis ausüben – also einen fiktiven Betrag, der sich an einem vergleichbaren Angestellten orientiert. Wer das nicht kennt, unterschätzt seine Verpflichtungen. Wer das kennt, kann es einplanen. Rechtsgrundlagen: §§ 35, 295 Abs. 2 InsO.
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