Urteil: klassischer Vollstreckungstitel nach § 704 ZPO. Rechtskräftig, vollstreckbar – bis zur Insolvenzeröffnung. Ab Eröffnung: § 89 InsO sperrt die Vollstreckung. Nach RSB: Forderung erlöscht – das Urteil ist wertlos, außer es fällt unter § 302 InsO. Für Gläubiger: Urteil im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung anmelden, nicht vollstrecken. Rechtsgrundlagen: §§ 704 ff. ZPO, §§ 89, 302 InsO.
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Urlaubsgeld in der WVP – kein Freibetrag, aber partiell geschützt. § 850a Nr. 4 ZPO: bis zur Hälfte des Monatsgehalts, maximal 500 Euro unpfändbar. Was darüber liegt, wird zum Monatseinkommen addiert und nach Pfändungstabelle bewertet. Nicht melden? Obliegenheitsverletzung, Restschuldbefreiung in Gefahr. Melden, abführen, fertig. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2, § 295 InsO, §§ 850, 850a Nr. 4 ZPO.
Urlaubsabgeltung ist kein Urlaubsgeld – und das ist ein wichtiger Unterschied. Kein Sonderschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO, keine 500-Euro-Freigrenze. Volle Pfändbarkeit nach § 850c ZPO, soweit über der Freigrenze. In der WVP: Abtretungserklärung greift, Treuhänder bekommt den pfändbaren Anteil. Wer das nicht meldet, verletzt seine Obliegenheiten – Restschuldbefreiung in Gefahr. Und: Urlaubsabgeltung kommt oft mit dem Jobverlust. Beides muss gemeldet werden. Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 4 BUrlG, § 287 Abs. 2, § 295 InsO, § 850 ZPO.
Insolvenz befreit nicht vom Unterhalt. Laufende Unterhaltspflichten: Masseverbindlichkeiten, vorrangig. Unterhaltsschulden aus der Vergangenheit: Insolvenzforderungen, anzumelden. Pfändungsfreigrenze steigt mit jeder unterhaltsberechtigten Person. Wer absichtlich keinen Unterhalt gezahlt hat, bleibt auf diesen Schulden sitzen – Restschuldbefreiung löscht sie nicht. § 302 Nr. 1 InsO. Rechtsgrundlagen: §§ 38, 53 InsO, § 850c ZPO, § 302 InsO.
Gerichtsvollzieher war da, hat nichts gefunden – Ergebnis: Unpfändbarkeitsbescheinigung. Das klingt nach Niederlage, ist aber ein nützliches Dokument. Es belegt die Zahlungsunfähigkeit und kann sowohl von Gläubigern als auch vom Schuldner genutzt werden, um den Insolvenzantrag zu begründen. Manchmal ist es der klarste und schnellste Weg, das Verfahren anzustoßen. Wer das kennt, kann es strategisch einsetzen.
Überschuldung – den Insolvenzgrund, den viele zu spät erkennen. Das Konto noch nicht leer, aber die Bilanz längst nicht mehr im Lot. Sechs Wochen Antragspflicht. Die Fortführungsprognose ist der Hebel – wer sie realistisch bewertet, gewinnt Zeit. Wer sie schönredet, haftet. Rechtsgrundlage: § 19 InsO.
Überschuldung ist der Insolvenzgrund, der häufig übersehen wird – weil das Konto noch nicht leer ist, aber die Bilanz schon nicht mehr stimmt. Mehr Schulden als Vermögen, keine realistische Fortführungsperspektive: Das reicht für die Antragspflicht. Für Geschäftsführer bedeutet das: Wer die Überschuldung kennt und nichts tut, haftet. Ein Vermögensstatus nach insolvenzrechtlichen Maßstäben muss her – und zwar schnell. Rechtsgrundlage: § 19 InsO.
Im Privatinsolvenzverfahren ist der Treuhänder dein zentraler Ansprechpartner auf Verwalterseite. Er übernimmt die Masse, verteilt sie an die Gläubiger und begleitet das Verfahren durch die Wohlverhaltensphase. Weniger Befugnisse als ein Insolvenzverwalter – aber dennoch eine wichtige Funktion. Wer ihn ignoriert oder seine Meldepflichten gegenüber dem Treuhänder vernachlässigt, riskiert die Restschuldbefreiung. Rechtsgrundlagen: §§ 292 f., 313 InsO.
Kein Titel, keine Vollstreckung – das ist die Grundregel. Fünf klassische Titelarten: Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Unterwerfung, Prozessvergleich, Tabellenauszug. Ab Insolvenzeröffnung: alle gesperrt nach § 89 InsO. Nach RSB: alle wertlos für Insolvenzgläubiger – außer § 302 InsO greift. Rechtsgrundlagen: §§ 704 ff., 794 ZPO, §§ 89, 302 InsO.
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