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Tabellenforderung – das ist die angemeldete und festgestellte Forderung im Insolvenzverfahren. Festgestellt in der Tabelle bedeutet: Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. Aus dem Tabellenauszug kann nach dem Verfahren vollstreckt werden – wenn keine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Wird sie erteilt, ist auch die Tabellenforderung weg. Außer sie fällt unter § 302 InsO. Das ist der Ausnahmetatbestand, den man kennen muss. Rechtsgrundlagen: §§ 174 ff., 178 Abs. 3, 201 InsO.