Steuererstattung in der Wohlverhaltensperiode
Steuererstattung in der WVP – die Frage kommt häufig. Die Antwort ist nicht: alles weg. Die Antwort ist: es kommt drauf an.
Bei gemeinsamer Veranlagung mit dem Ehegatten wird die Erstattung aufgeteilt – nach dem Veranlassungsprinzip, also wer hat wieviel Lohnsteuer gezahlt. Nur der eigene Anteil des Schuldners ist relevant. Und davon auch nur der pfändbare Teil – was unter der Pfändungsfreigrenze liegt, bleibt. Der Treuhänder macht die Berechnung – er braucht dafür die Lohnsteuerbescheinigungen beider Eheleute. Wer das kennt, kann die Zahlen selbst überschlagen und weiß was ihn erwartet. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2 InsO, § 850c ZPO.
