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Zwei Stufen, beide Pflicht. Erstens: außergerichtlicher Versuch mit Scheiternsbescheinigung. Zweitens: gerichtliches Verfahren. Erst dann: Insolvenzeroöffnung. Kein Abkürzungsweg. Aber wer die Stufen richtig gestaltet, hat die beste Ausgangsposition. Rechtsgrundlagen: §§ 304 ff., 309 InsO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.