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Zwei Stufen, beide Pflicht. Erstens: außergerichtlicher Versuch mit Scheiternsbescheinigung. Zweitens: gerichtliches Verfahren. Erst dann: Insolvenzeroöffnung. Kein Abkürzungsweg. Aber wer die Stufen richtig gestaltet, hat die beste Ausgangsposition. Rechtsgrundlagen: §§ 304 ff., 309 InsO.