Drei Gründe, drei verschiedene Konsequenzen. Zahlungsunfähigkeit: klassisch, häufigste, sofortige Antragspflicht für Geschäftsführer. Drohende Zahlungsunfähigkeit: der strategische Grund – nur der Schuldner darf ihn nutzen, und wer das tut, hat noch echte Optionen. Überschuldung: der vergessene Grund – die Bilanz stimmt längst nicht mehr, aber das Konto ist noch nicht leer. Wer keinen Unterschied kennt, handelt oft zu spät. Wer ihn kennt, handelt zur richtigen Zeit. Rechtsgrundlagen: §§ 17–19 InsO.
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist der Insolvenzgrund, den viele nicht kennen – dabei ist er einer der wertvollsten. Wer absieht, dass er in absehbarer Zeit nicht mehr zahlen kann, darf schon jetzt handeln. Und sollte es auch. Früh dran sein bedeutet mehr Optionen, mehr Kontrolle, weniger Haftungsrisiko. Nur der Schuldner selbst kann diesen Grund geltend machen – kein Gläubiger kann ihn damit treiben. Rechtsgrundlage: § 18 InsO.
Die dauerhafte Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ist der einzige legale Ausweg aus der Antragspflicht – aber er ist schmal. Drei Wochen, vollständige Schließung der Lücke, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Nicht: ‚Wir hoffen auf den Investor.‘ Nicht: ‚Die Verhandlungen laufen gut.‘ Sondern: konkreter, belastbarer Nachweis. Wer diesen Nachweis nicht führen kann und trotzdem wartet, verschleppt die Insolvenz. Wer ihn führen kann, hat einen echten Ausweg. Der Unterschied liegt oft in wenigen Stunden anwaltlicher Beratung. Rechtsgrundlage: § 17 InsO, BGH IX ZR 123/04.
COMI-Shopping ist der Versuch, das Insolvenzrecht eines anderen EU-Staates zu nutzen – durch Verlagerung des Lebensmittelpunkts oder Firmensitzes. Früher war England das bevorzugte Ziel: schnelle Restschuldbefreiung, debitorenfreundlich. Seit dem Brexit fällt das weg. Heute schauen manche auf andere EU-Staaten. Die Drei-Monats-Frist der EuInsVO ist die Hürde. Gerichte prüfen, ob die Verlagerung echt ist. Wer das clever angeht, kann es legal nutzen. Wer es plump macht, scheitert an der Missbrauchskontrolle. Wir kennen den Unterschied. Rechtsgrundlage: Art. 3 EuInsVO.
COMI ist die EU-Antwort auf die Frage: Welches Land ist zuständig? Wer seinen Lebensmittelpunkt oder Geschäftssitz in Deutschland hat, bekommt das deutsche Insolvenzverfahren. Wer ihn woanders hat, eben das dortige. Das klingt simpel – ist es aber nicht immer. Entscheidend ist nicht das Briefkastenprinzip, sondern wo tatsächlich die Entscheidungen getroffen werden. Für die Verfahrensplanung ist der COMI deshalb ein strategisch relevanter Faktor. Rechtsgrundlage: Art. 3 EuInsVO.
Bürgergeld in der Insolvenz: unpfändbar, gehört nicht zur Masse, kein Abführen. Aber Erwerbsobliegenheit nach § 295 InsO bleibt. Wer Bürgergeld bezieht und nicht nachweislich Arbeit sucht, verletzt seine Obliegenheiten – Restschuldbefreiung gefährdet. Aktive Jobsuche dokumentieren, dem Treuhänder nachweisen. Rechtsgrundlagen: § 850 ZPO, § 295 InsO, SGB II.
Bonität ist die Kurzformel für: Zahlt der das auch wirklich zurück? Banken, Lieferanten und Geschäftspartner stellen diese Frage, bevor sie sich auf jemanden einlassen. Bei Privatpersonen: SCHUFA, Einkommen, Schuldenstand. Bei Unternehmen: Bilanzkennzahlen, Zahlungsverhalten, Eigenkapital. Im Insolvenzumfeld ist eine deutlich verschlechterte Bonität oft ein frühes Warnsignal – und manchmal der erste Hinweis, dass Handlungsbedarf besteht.
Nicht jede Entscheidung des Insolvenzgerichts muss hingenommen werden. Das Gesetz sieht die sofortige Beschwerde vor – zwei Wochen Frist, dann ist der Zug abgefahren. Das gilt zum Beispiel gegen Entscheidungen zur Restschuldbefreiung oder zur Verfahrenskostenstundung. Wer die Frist versäumt, hat schlechte Karten. Wer rechtzeitig handelt, hat zumindest eine Chance. Rechtsgrundlage: § 6 InsO.
Kein Insolvenzantrag ohne Bescheinigung. Das ist die Regel. Die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs ist die Eintrittskarte ins Verbraucherinsolvenzverfahren – ausgestellt von einem Anwalt oder einer anerkannten Beratungsstelle, die den Einigungsversuch begleitet hat. Inhaltlich muss sie das Scheitern dokumentieren, nicht nur bestätigen. Wer hier mit einer Formbescheinigung arbeitet, riskiert, dass das Gericht nachbessern lässt. Wer es richtig macht, hat den saubersten Einstieg ins Verfahren. Rechtsgrundlage: § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Wer sich keinen Anwalt leisten kann, hat trotzdem Anspruch auf Rechtsberatung – über die staatliche Beratungshilfe. Eigenanteil: 15 Euro. Den Rest zahlt der Staat. Klingt gut, funktioniert in der Praxis aber nicht immer reibungslos – viele Gerichte handhaben das zunehmend restriktiv. Trotzdem: Beantragen lohnt sich. Gerade in der Phase vor dem Insolvenzantrag, wenn es darum geht, den außergerichtlichen Einigungsversuch vorzubereiten, ist gute Beratung entscheidend.
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