Eingehungsbetrug ist das, was passiert, wenn jemand in der Krise weiter Verträge schließt, obwohl er weiß: Zahlen werde ich nicht können. Strafbar nach § 263 StGB. Und insolvenzrechtlich eine der gefährlichsten Konstellationen – denn der Geschädigte kann seine Forderung als Deliktsforderung anmelden. Dann wird sie von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Zehn Jahre Vollstreckungsmöglichkeit nach § 302 Nr. 1 InsO, sofern die Formalien stimmen. Für Geschäftsführer in der Krise: Jede neue Bestellung, jeder neue Vertrag, jedes neue Versprechen – alles kann Eingehungsbetrug sein, wenn die Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Das ist kein Kavaliersdelikt. Rechtsgrundlagen: § 263 StGB, § 302 Nr. 1 InsO, § 174 Abs. 2 InsO.
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Eigenverwaltung bedeutet: Das Management bleibt. Kein externer Verwalter, stattdessen ein Sachwalter der überwacht. Das klingt gut – und ist es auch, wenn man es richtig vorbereitet. Seit 2021 sind die Anforderungen gestiegen: detaillierter Eigenverwaltungsplan, Finanzplanung, Sanierungskonzept. Wer unvorbereitet antritt, scheitert. Wer frühzeitig plant, hat echte Chancen auf ein selbstgesteuertes Verfahren. Rechtsgrundlagen: §§ 270 ff., 270a InsO.
Eigentumsvorbehalt ist Standardpraxis im Geschäftsverkehr: Wer Ware liefert, ohne sofort Geld zu sehen, behält das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung. Im Insolvenzfall des Käufers ist das Gold wert – der Lieferant kann die Ware zurückverlangen, weil sie rechtlich nie in den Besitz des Schuldners übergegangen ist. Voraussetzung: Der Vorbehalt muss sauber vereinbart und dokumentiert sein. Wer das versäumt, schaut möglicherweise in die Röhre. Rechtsgrundlagen: § 449 BGB, § 107 InsO.
Der Eigenantrag ist der selbstbestimmte Schritt in das Verfahren. Du stellst ihn, du steuerst den Zeitpunkt, du verbindest ihn direkt mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Wer früh kommt, hat Optionen. Wer wartet, bis Gläubiger aktiv werden, spielt auf fremdem Spielfeld. Für Geschäftsführer: Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Eigenantrag keine Frage des Ermessens mehr – er ist Pflicht. Drei Wochen. Rechtsgrundlagen: §§ 13, 15, 15a InsO.
Das Gericht kann verlangen, dass der Schuldner seine Vermögensangaben eidesstattlich versichert. Wer lügt: strafbar nach § 156 StGB. Wer sich weigert: Beugehaft. Beides ist keine gute Idee. Vollständigkeit und Wahrheit sind hier nicht nur rechtlich geboten, sondern auch das einzige, was das Verfahren nicht zusätzlich kompliziert. Und noch etwas: Auch Geschäftsführer haften hier persönlich – die Versicherungspflicht trifft sie, nicht nur die Gesellschaft. Rechtsgrundlage: § 98 InsO.
Drei Gründe, drei verschiedene Konsequenzen. Zahlungsunfähigkeit: klassisch, häufigste, sofortige Antragspflicht für Geschäftsführer. Drohende Zahlungsunfähigkeit: der strategische Grund – nur der Schuldner darf ihn nutzen, und wer das tut, hat noch echte Optionen. Überschuldung: der vergessene Grund – die Bilanz stimmt längst nicht mehr, aber das Konto ist noch nicht leer. Wer keinen Unterschied kennt, handelt oft zu spät. Wer ihn kennt, handelt zur richtigen Zeit. Rechtsgrundlagen: §§ 17–19 InsO.
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist der Insolvenzgrund, den viele nicht kennen – dabei ist er einer der wertvollsten. Wer absieht, dass er in absehbarer Zeit nicht mehr zahlen kann, darf schon jetzt handeln. Und sollte es auch. Früh dran sein bedeutet mehr Optionen, mehr Kontrolle, weniger Haftungsrisiko. Nur der Schuldner selbst kann diesen Grund geltend machen – kein Gläubiger kann ihn damit treiben. Rechtsgrundlage: § 18 InsO.
Die dauerhafte Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ist der einzige legale Ausweg aus der Antragspflicht – aber er ist schmal. Drei Wochen, vollständige Schließung der Lücke, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Nicht: ‚Wir hoffen auf den Investor.‘ Nicht: ‚Die Verhandlungen laufen gut.‘ Sondern: konkreter, belastbarer Nachweis. Wer diesen Nachweis nicht führen kann und trotzdem wartet, verschleppt die Insolvenz. Wer ihn führen kann, hat einen echten Ausweg. Der Unterschied liegt oft in wenigen Stunden anwaltlicher Beratung. Rechtsgrundlage: § 17 InsO, BGH IX ZR 123/04.
COMI-Shopping ist der Versuch, das Insolvenzrecht eines anderen EU-Staates zu nutzen – durch Verlagerung des Lebensmittelpunkts oder Firmensitzes. Früher war England das bevorzugte Ziel: schnelle Restschuldbefreiung, debitorenfreundlich. Seit dem Brexit fällt das weg. Heute schauen manche auf andere EU-Staaten. Die Drei-Monats-Frist der EuInsVO ist die Hürde. Gerichte prüfen, ob die Verlagerung echt ist. Wer das clever angeht, kann es legal nutzen. Wer es plump macht, scheitert an der Missbrauchskontrolle. Wir kennen den Unterschied. Rechtsgrundlage: Art. 3 EuInsVO.
COMI ist die EU-Antwort auf die Frage: Welches Land ist zuständig? Wer seinen Lebensmittelpunkt oder Geschäftssitz in Deutschland hat, bekommt das deutsche Insolvenzverfahren. Wer ihn woanders hat, eben das dortige. Das klingt simpel – ist es aber nicht immer. Entscheidend ist nicht das Briefkastenprinzip, sondern wo tatsächlich die Entscheidungen getroffen werden. Für die Verfahrensplanung ist der COMI deshalb ein strategisch relevanter Faktor. Rechtsgrundlage: Art. 3 EuInsVO.
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