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Eigentumsvorbehalt ist Standardpraxis im Geschäftsverkehr: Wer Ware liefert, ohne sofort Geld zu sehen, behält das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung. Im Insolvenzfall des Käufers ist das Gold wert – der Lieferant kann die Ware zurückverlangen, weil sie rechtlich nie in den Besitz des Schuldners übergegangen ist. Voraussetzung: Der Vorbehalt muss sauber vereinbart und dokumentiert sein. Wer das versäumt, schaut möglicherweise in die Röhre. Rechtsgrundlagen: § 449 BGB, § 107 InsO.