Forum Hopping ist der kleine Bruder des COMI-Shoppings – aber auf nationalem Terrain. Wer seinen Firmensitz kurz vor dem Antrag in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt, wählt damit sein Insolvenzgericht. Gerichte unterscheiden sich: in der Verwalterauswahl, in der Verfahrensgeschwindigkeit, in der Praxis bei Eigenverwaltungsanträgen. Strategisch eingesetzt kann das einen echten Unterschied machen. Auffällige Sitzverlegungen kurz vor Antragstellung werden aber kritisch geprüft – Transparenz ist hier die klügere Strategie als Taktik. Rechtsgrundlage: § 3 InsO.
Forderungsfeststellung ist der Durchgang vom Antrag zur gesicherten Position. Nicht bestritten – festgestellt – Tabellenwirkung. Bestritten – Klage – Aufwand. Für Gläubiger gilt: Vollständig anmelden, rechtzeitig anmelden, im Prüfungstermin präsent sein. Wer das verschäft, verliert seine Beteiligungsrechte. Für Schuldner gilt: Unberechtigte Forderungen bestreiten – ein unbestrittener Widerspruch des Schuldners hat für die Verteilung zwar keine Wirkung, ist aber für die Restschuldbefreiung entscheidend. Rechtsgrundlagen: §§ 178, 179 InsO.
Wer die Anmeldefrist verpasst, ist nicht automatisch raus – aber zahlt den Preis dafür. Nachträgliche Anmeldung bis zur Schlussverteilung ist möglich, kostet aber einen eigenen Prüfungstermin auf eigene Rechnung. Und: Was bereits verteilt wurde, ist weg. Die nachträglich angemeldete Forderung nimmt nur an noch ausstehenden Verteilungen teil. In der Praxis bedeutet das oft: deutlich weniger Quote. Wer früh und vollständig anmeldet, ist in einer klar besseren Position. Rechtsgrundlagen: §§ 177, 189 InsO.
Forderungsabtretung: Das Recht, Geld zu bekommen, wechselt den Eigentümer – ohne dass der Schuldner mitredet. Im Insolvenzrecht ist das ein kritischer Punkt: Wer hat die Forderung wirklich? Vorausabtretungen an Banken, verlängerter Eigentumsvorbehalt von Lieferanten, Globalzessionen – das alles bestimmt, was zur Insolvenzmasse gehört. Kollisionen zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt sind klassische Streitpunkte. Wer seine Forderungen nicht im Griff hat, verliert sie an den Verwalter oder die Bank. Rechtsgrundlage: §§ 398 ff. BGB.
Restschuldbefreiung bedeutet nicht: alles weg. § 302 InsO listet die Ausnahmen. Ganz oben: Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Wer also jemandem absichtlich geschadet hat – Betrug, vorsätzliche Körperverletzung, arglistige Täuschung – dem nützt die Restschuldbefreiung für diese Schuld nichts. Aber: Der Gläubiger muss die Forderung korrekt angemeldet haben – mit dem Hinweis auf die vorsätzliche unerlaubte Handlung. Wer das versäumt, hat möglicherweise seinen Trumpf gespielt und verloren. Rechtsgrundlage: § 302 Nr. 1 InsO, § 174 Abs. 2 InsO.
Im Insolvenzrecht ist nicht jede Forderung gleich. Die Hierarchie entscheidet: Masseverbindlichkeiten zuerst, dann Insolvenzforderungen nach Quote, dann nachrangige Forderungen – die in der Praxis fast immer leer ausgehen. Gesellschafterdarlehen sind kraft Gesetzes nachrangig. Wer als Gläubiger wissen will, was er bekommt, muss wissen, wo seine Forderung in dieser Hierarchie steht. Und: Wer nicht rechtzeitig und vollständig anmeldet, verliert Rechte. Rechtsgrundlagen: §§ 38, 39, 53 ff. InsO.
‚Firmeninsolvenz‘ klingt nach dem Ende – muss es aber nicht sein. Das Gesetz kennt diesen Begriff nicht, aber es kennt Wege: Regelinsolvenz, Eigenverwaltung, Insolvenzplan. Wer früh handelt, hat Optionen. Wer wartet, bis nichts mehr geht, riskiert persönliche Haftung – gerade als Geschäftsführer einer GmbH. Die Insolvenzordnung ist kein Bestattungsunternehmen. Manchmal ist sie ein Werkzeugkasten für den Neustart. Rechtsgrundlagen: §§ 11 ff., 270 ff., 217 ff. InsO, § 15a InsO.
Als Gläubiger einer Deliktsschuld muss man aktiv werden – und das in zwei Schritten. Erstens: Forderung anmelden und dabei die vorsätzliche unerlaubte Handlung ausdrücklich benennen. Zweitens: Wenn der Schuldner widerspricht, innerhalb von 30 Tagen Feststellungsklage erheben. Wer eine dieser Fristen versäumt, verliert den Ausnahmetatbestand – die Forderung wird mit der Restschuldbefreiung gelöscht wie alle anderen. Das ist vermeidbar. Mit der richtigen Begleitung. Rechtsgrundlagen: § 174 Abs. 2, § 184, § 302 Nr. 1 InsO.
Wer Restschuldbefreiung will, muss arbeiten oder sich nachweislich bemühen. Keine zumutbare Stelle ablehnen, Bemühungen dokumentieren. Wer nichts tut, bietet Gläubigern eine Angriffsfläche. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist keine leere Drohung. Rechtsgrundlage: § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Manchmal ist eine Sache, die eigentlich zurückgegeben werden müsste, schon weg – weil der Insolvenzverwalter sie verkauft hat. In dem Fall greift die Ersatzaussonderung: Statt der Sache bekommt der Berechtigte den Erlös. Das klingt nach einem Trostpflaster, ist aber ein ernstzunehmendes Recht mit gesetzlicher Grundlage (§ 48 InsO). Wer hier schnell handelt, hat gute Chancen.
News nach Themen
MH Anwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
mh anwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine mittelstandsberatende Kanzlei in Frankfurt am Main.
Kontaktdaten
mh anwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schwanthalerstraße 59 A
60596 Frankfurt am Main+49 (0) 69 530875-0
info@mhanwaelte.de
www.mhanwaelte.de
Öffnungszeiten
Sie erreichen unser Büro ausschließlich nach telefonischer Voranmeldung und Terminvereinbarung.
Rufen Sie uns gerne an: +49 (0) 69530875-0
Aktuelle Veröffentlichungen
- Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher klingelt? Die Schritte, die jetzt zählen 19. Mai 2026
- Sanierungsdarlehen: Wann es den Darlehensgeber schützt – und wann der Insolvenzverwalter es zurückfordert 7. April 2026
- Vermögensstatus der GmbH: Wie man Überschuldung richtig feststellt 23. Februar 2026
- Eigenantrag oder Fremdantrag: Wer handelt früher, hat mehr Optionen 12. Januar 2026
- Vorläufige Insolvenzverwaltung: Was passiert zwischen Antrag und Eröffnung? 20. November 2025
