Der Gerichtsvollzieher vollstreckt – das ist sein Job. Titel in der Hand, Auftrag erteilt, er kommt. Im Insolvenzkontext hat sein Besuch eine doppelte Bedeutung: Findet er nichts, liefert er die Unpfändbarkeitsbescheinigung – den Beweis für Zahlungsunfähigkeit. Hat er kurz vor Antragstellung noch etwas gepfändet, ist diese Pfändung mit Verfahrenseröffnung weg – § 88 InsO macht sie unwirksam. Ab Eröffnung darf er gar nicht mehr ran. Der Gleichbehandlungsgrundsatz lässt grüßen. Rechtsgrundlagen: §§ 753 ff. ZPO, §§ 88, 89 InsO.
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Der Generalbevollmächtigte ist das Schweizer Taschenmesser der Unternehmensvertretung – breite Vollmacht, schnelle Einsatzfähigkeit. In der Krisenphase vor Antragstellung nützlich, wenn die Geschäftsführung handlungsunfähig oder abgezogen wird. Mit Verfahrenseröffnung endet seine Verfügungsbefugnis über die Masse – § 80 InsO ist eindeutig. Wer ihn kurz vor Antragstellung einsetzt und damit Zahlungen oder Verschiebungen auslöst, riskiert Anfechtung. Klug eingesetzt: ein nützliches Übergangsinstrument. Unklug eingesetzt: ein Haftungsrisiko.
Gehaltsabtretung – der Gläubiger sichert sich direkt am Lohn. Bis zur Pfändungsfreigrenze möglich, darüber nicht. Mit Insolvenzantrag und Abtretungserklärung nach § 287 InsO ist die Einzelabtretung passé – der Treuhänder übernimmt. Abtretungen aus dem letzten Monat vor Antragstellung? Unwirksam nach § 88 InsO. Frühzeitig anwaltlich prüfen lassen. Rechtsgrundlagen: §§ 398, 400 BGB, §§ 287, 88 InsO.
Friends & Family in der Insolvenzanfechtung – das klingt familiär, ist aber eine Anfechtungsfalle. § 138 InsO zieht den Kreis der nahestehenden Personen weit: Ehepartner, Kinder, Geschwister, Schwiegereltern, Gesellschafter mit über 25 % – alle haben das Problem, dass die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei ihnen vermutet wird. Der Verwalter greift an, die Family muss sich wehren. Zehn Jahre rückwirkend bei § 133 InsO – das ist ein sehr langer Arm. Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Auch Zahlungen an die eigene Beteiligungsgesellschaft oder an den Mitgesellschafter können hierunter fallen. Rechtsgrundlagen: §§ 133, 138 InsO.
Ein Gläubiger stellt den Antrag – das ist der Fremdantrag. Für den Schuldner ist das ein Weckruf mit Countdown. Denn: Das Gericht gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme – und in diesem Zeitfenster kann der Schuldner noch selbst Eigenantrag stellen und die Kontrolle übernehmen. Wer das verpasst, überlässt das Steuer anderen. Für den antragstellenden Gläubiger gilt: Forderung glaubhaft machen, Eröffnungsgrund glaubhaft machen, rechtliches Interesse nachweisen. Drohende Zahlungsunfähigkeit bleibt dem Schuldner vorbehalten. Rechtsgrundlage: § 14 InsO.
Forum Hopping ist der kleine Bruder des COMI-Shoppings – aber auf nationalem Terrain. Wer seinen Firmensitz kurz vor dem Antrag in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt, wählt damit sein Insolvenzgericht. Gerichte unterscheiden sich: in der Verwalterauswahl, in der Verfahrensgeschwindigkeit, in der Praxis bei Eigenverwaltungsanträgen. Strategisch eingesetzt kann das einen echten Unterschied machen. Auffällige Sitzverlegungen kurz vor Antragstellung werden aber kritisch geprüft – Transparenz ist hier die klügere Strategie als Taktik. Rechtsgrundlage: § 3 InsO.
Forderungsfeststellung ist der Durchgang vom Antrag zur gesicherten Position. Nicht bestritten – festgestellt – Tabellenwirkung. Bestritten – Klage – Aufwand. Für Gläubiger gilt: Vollständig anmelden, rechtzeitig anmelden, im Prüfungstermin präsent sein. Wer das verschäft, verliert seine Beteiligungsrechte. Für Schuldner gilt: Unberechtigte Forderungen bestreiten – ein unbestrittener Widerspruch des Schuldners hat für die Verteilung zwar keine Wirkung, ist aber für die Restschuldbefreiung entscheidend. Rechtsgrundlagen: §§ 178, 179 InsO.
Wer die Anmeldefrist verpasst, ist nicht automatisch raus – aber zahlt den Preis dafür. Nachträgliche Anmeldung bis zur Schlussverteilung ist möglich, kostet aber einen eigenen Prüfungstermin auf eigene Rechnung. Und: Was bereits verteilt wurde, ist weg. Die nachträglich angemeldete Forderung nimmt nur an noch ausstehenden Verteilungen teil. In der Praxis bedeutet das oft: deutlich weniger Quote. Wer früh und vollständig anmeldet, ist in einer klar besseren Position. Rechtsgrundlagen: §§ 177, 189 InsO.
Forderungsabtretung: Das Recht, Geld zu bekommen, wechselt den Eigentümer – ohne dass der Schuldner mitredet. Im Insolvenzrecht ist das ein kritischer Punkt: Wer hat die Forderung wirklich? Vorausabtretungen an Banken, verlängerter Eigentumsvorbehalt von Lieferanten, Globalzessionen – das alles bestimmt, was zur Insolvenzmasse gehört. Kollisionen zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt sind klassische Streitpunkte. Wer seine Forderungen nicht im Griff hat, verliert sie an den Verwalter oder die Bank. Rechtsgrundlage: §§ 398 ff. BGB.
Restschuldbefreiung bedeutet nicht: alles weg. § 302 InsO listet die Ausnahmen. Ganz oben: Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Wer also jemandem absichtlich geschadet hat – Betrug, vorsätzliche Körperverletzung, arglistige Täuschung – dem nützt die Restschuldbefreiung für diese Schuld nichts. Aber: Der Gläubiger muss die Forderung korrekt angemeldet haben – mit dem Hinweis auf die vorsätzliche unerlaubte Handlung. Wer das versäumt, hat möglicherweise seinen Trumpf gespielt und verloren. Rechtsgrundlage: § 302 Nr. 1 InsO, § 174 Abs. 2 InsO.
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