Mit dem Eröffnungsbeschluss ist es offiziell: Das Insolvenzverfahren läuft. Das Gericht setzt Uhrzeit und Datum fest, benennt den Insolvenzverwalter und macht den Beschluss öffentlich. Aus diesem Zeitpunkt folgt eine wichtige Konsequenz: Der Schuldner darf ab sofort nicht mehr über sein Vermögen verfügen – das übernimmt der Verwalter. Wer als Gläubiger oder Beteiligter schnell reagieren will, sollte diesen Zeitpunkt im Blick haben. Rechtsgrundlage: § 27 InsO.
Ein Insolvenzverfahren eröffnet das Gericht nicht einfach so – es braucht einen Antrag und einen anerkannten Eröffnungsgrund: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Gläubiger können ebenfalls Antrag stellen, müssen aber ihr Interesse nachweisen. Mit der Eröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter das Ruder. Für GmbH-Geschäftsführer gilt: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht eine gesetzliche Antragspflicht – wer das verschleppt, haftet persönlich. Rechtsgrundlage: §§ 13 ff. InsO.
Antrag gestellt – das ist nicht dasselbe wie Verfahren eröffnet. Dazwischen liegt die vorläufige Phase: Das Gericht prüft, sichert, bestellt ggf. schon einen vorläufigen Verwalter. Mit dem Eröffnungsbeschluss ändert sich alles: Verfügungsbefugnis weg, endgültiger Verwalter bestellt, Fristen laufen. Gläubiger, die noch kurz vor Eröffnung Zahlungen erhalten haben, sollten aufpassen – Anfechtungsrisiken sind real. Rechtsgrundlagen: §§ 21, 27, 80 InsO.
Erbschaft während der Insolvenz: juristisch heikel. Im laufenden Verfahren alles in die Masse. In der Wohlverhaltensperiode: Hälfte an den Treuhänder. Ausschlagen möglich – aber manchmal anfechtbar. Wer voreilig handelt, schadet sich. Wer uns früh einbindet, kann gestalten. Rechtsgrundlagen: §§ 35, 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Erbausschlagung in der Insolvenz – sechs Wochen Frist, sonst gilt das Erbe als angenommen. Ausgeschlagen: weder dir noch dem Treuhänder. Klingt einfach – ist es aber nicht immer. Der Verwalter kann anfechten, wenn die Ausschlagung gläubigerbenachteiligend war. Bei wertlosen oder belasteten Nachlässen: oft die richtige Entscheidung. Bei werthaltigen: immer abwägen. Ohne Anwalt nicht machen. Rechtsgrundlagen: §§ 1942 ff., 1944 BGB, § 83 InsO.
Eingehungsbetrug ist das, was passiert, wenn jemand in der Krise weiter Verträge schließt, obwohl er weiß: Zahlen werde ich nicht können. Strafbar nach § 263 StGB. Und insolvenzrechtlich eine der gefährlichsten Konstellationen – denn der Geschädigte kann seine Forderung als Deliktsforderung anmelden. Dann wird sie von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Zehn Jahre Vollstreckungsmöglichkeit nach § 302 Nr. 1 InsO, sofern die Formalien stimmen. Für Geschäftsführer in der Krise: Jede neue Bestellung, jeder neue Vertrag, jedes neue Versprechen – alles kann Eingehungsbetrug sein, wenn die Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Das ist kein Kavaliersdelikt. Rechtsgrundlagen: § 263 StGB, § 302 Nr. 1 InsO, § 174 Abs. 2 InsO.
Eigenverwaltung bedeutet: Das Management bleibt. Kein externer Verwalter, stattdessen ein Sachwalter der überwacht. Das klingt gut – und ist es auch, wenn man es richtig vorbereitet. Seit 2021 sind die Anforderungen gestiegen: detaillierter Eigenverwaltungsplan, Finanzplanung, Sanierungskonzept. Wer unvorbereitet antritt, scheitert. Wer frühzeitig plant, hat echte Chancen auf ein selbstgesteuertes Verfahren. Rechtsgrundlagen: §§ 270 ff., 270a InsO.
Eigentumsvorbehalt ist Standardpraxis im Geschäftsverkehr: Wer Ware liefert, ohne sofort Geld zu sehen, behält das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung. Im Insolvenzfall des Käufers ist das Gold wert – der Lieferant kann die Ware zurückverlangen, weil sie rechtlich nie in den Besitz des Schuldners übergegangen ist. Voraussetzung: Der Vorbehalt muss sauber vereinbart und dokumentiert sein. Wer das versäumt, schaut möglicherweise in die Röhre. Rechtsgrundlagen: § 449 BGB, § 107 InsO.
Der Eigenantrag ist der selbstbestimmte Schritt in das Verfahren. Du stellst ihn, du steuerst den Zeitpunkt, du verbindest ihn direkt mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Wer früh kommt, hat Optionen. Wer wartet, bis Gläubiger aktiv werden, spielt auf fremdem Spielfeld. Für Geschäftsführer: Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Eigenantrag keine Frage des Ermessens mehr – er ist Pflicht. Drei Wochen. Rechtsgrundlagen: §§ 13, 15, 15a InsO.
Das Gericht kann verlangen, dass der Schuldner seine Vermögensangaben eidesstattlich versichert. Wer lügt: strafbar nach § 156 StGB. Wer sich weigert: Beugehaft. Beides ist keine gute Idee. Vollständigkeit und Wahrheit sind hier nicht nur rechtlich geboten, sondern auch das einzige, was das Verfahren nicht zusätzlich kompliziert. Und noch etwas: Auch Geschäftsführer haften hier persönlich – die Versicherungspflicht trifft sie, nicht nur die Gesellschaft. Rechtsgrundlage: § 98 InsO.
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