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Eidesstattliche Versicherung (Insolvenzrecht)

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Das Gericht kann verlangen, dass der Schuldner seine Vermögensangaben eidesstattlich versichert. Wer lügt: strafbar nach § 156 StGB. Wer sich weigert: Beugehaft. Beides ist keine gute Idee. Vollständigkeit und Wahrheit sind hier nicht nur rechtlich geboten, sondern auch das einzige, was das Verfahren nicht zusätzlich kompliziert. Und noch etwas: Auch Geschäftsführer haften hier persönlich – die Versicherungspflicht trifft sie, nicht nur die Gesellschaft. Rechtsgrundlage: § 98 InsO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.