Eingehungsbetrug in der Krise
Eingehungsbetrug ist das, was passiert, wenn jemand in der Krise weiter Verträge schließt, obwohl er weiß: Zahlen werde ich nicht können. Strafbar nach § 263 StGB. Und insolvenzrechtlich eine der gefährlichsten Konstellationen – denn der Geschädigte kann seine Forderung als Deliktsforderung anmelden. Dann wird sie von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Zehn Jahre Vollstreckungsmöglichkeit nach § 302 Nr. 1 InsO, sofern die Formalien stimmen. Für Geschäftsführer in der Krise: Jede neue Bestellung, jeder neue Vertrag, jedes neue Versprechen – alles kann Eingehungsbetrug sein, wenn die Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Das ist kein Kavaliersdelikt. Rechtsgrundlagen: § 263 StGB, § 302 Nr. 1 InsO, § 174 Abs. 2 InsO.
