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Der Eigenantrag ist der selbstbestimmte Schritt in das Verfahren. Du stellst ihn, du steuerst den Zeitpunkt, du verbindest ihn direkt mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Wer früh kommt, hat Optionen. Wer wartet, bis Gläubiger aktiv werden, spielt auf fremdem Spielfeld. Für Geschäftsführer: Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Eigenantrag keine Frage des Ermessens mehr – er ist Pflicht. Drei Wochen. Rechtsgrundlagen: §§ 13, 15, 15a InsO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.