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Wenn ein Insolvenzantrag zu spät gestellt wird, sinkt die Befriedigungsquote der Gläubiger — das ist der Quotenschaden. Je länger die Antragstellung hinausgezögert wird, desto mehr Vermögen wird aufgezehrt, das eigentlich der Gläubigergesamtheit zusteht. Für Geschäftsführer einer GmbH bedeutet das: Wer den Antrag nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht innerhalb der Frist des § 15a InsO stellt, riskiert eine persönliche Haftung für den dadurch entstandenen Quotenschaden.