Sanierungsdarlehen
Sanierungsdarlehen sind das Instrument der Hoffnung in der Krise – aber sie sind anfechtungsrechtlich vermint. Wer ein Darlehen gibt und es zurückbekommt, bevor die Insolvenz kommt, kann vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung aufgefordert werden. Der Schutz greift nur, wenn ein echtes, schlüssiges Sanierungskonzept dahinterstand – nachgewiesen, dokumentiert, belastbar. Nicht: ‚Wir haben gehofft.‘ Sondern: ‚Wir hatten einen Plan.‘ Das ist der Unterschied zwischen anfechtbar und nicht anfechtbar. Und für Gesellschafterdarlehen gilt ohnehin: ein Jahr Anfechtungsfrist, nachrangig, fast immer verloren. Rechtsgrundlagen: §§ 129 ff., 135, 142 InsO, BGH IX ZR 120/12.
