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Rente in der Insolvenz: Arbeitseinkommen gleichgestellt, Pfändungsfreigrenze gilt. Was darunter liegt: sicher. Was darüber liegt: in der WVP an den Treuhänder. Kleine Rente unterhalb der Freigrenze: kein Abführen. Grundrente und Sozialleistungen: unpfändbar. Betriebsrenten und private Rentenversicherungen: gesondert prüfen. Rechtsgrundlagen: §§ 850, 850c ZPO, § 287 InsO.