Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist das Sicherungsinstrument für Lieferanten, die wissen, dass ihre Ware weiterverkauft wird. Einfacher Eigentumsvorbehalt endet mit dem Weiterverkauf. Der verlängerte nicht: Die Weiterveräußerungsforderung ist bereits vorab abgetreten. Im Insolvenzfall des Käufers kann der Lieferant direkt beim Drittschuldner einziehen – die Forderung gehört nicht zur Masse. Voraussetzung: Die Abtretung ist wirksam vereinbart und wurde nicht durch eine vorrangige Globalzession der Bank ausgehebelt. Wer das nicht prüft, verschenkt Sicherheiten. Rechtsgrundlagen: §§ 449, 398 BGB.
