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Insolvenzverfahren kosten Geld – Gerichtsgebühren, Verwaltervergütung. Das geht aus der Masse raus, bevor Gläubiger einen Cent sehen. Reicht die Masse nicht, wird das Verfahren gar nicht eröffnet. Für Privatpersonen gibt es den Ausweg der Verfahrenskostenstundung. Rechtsgrundlage: § 54 InsO, § 4a InsO.