Versagung der Restschuldbefreiung – falsche Angaben im Antrag (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO)
Kreditantrag mit geschönten Zahlen, falsche Selbstauskunft, unrichtige Sozialleistungsangaben – wer schriftlich gelogen hat, um Geld oder Leistungen zu bekommen, verliert den Anspruch auf Restschuldbefreiung. Drei-Jahres-Fenster, Schriftlichkeit erforderlich. Ein Versagungsgrund, der in der Praxis häufiger auftaucht als man denkt – gerade bei privaten Kreditnehmern. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.
