Der BGH hat hier klare Linien gezogen. Wer mehr als 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen kann, ist zahlungsunfähig – sofern keine realistische Chance besteht, das in drei Wochen zu beheben. Kein Spielraum, keine Grauzone. Zahlungsstockung – vorübergehend, kurzfristig lösbar – ist etwas anderes. Zahlungsunwilligkeit ebenfalls. Für Geschäftsführer ist das entscheidend: Ab der 10-%-Schwelle ohne Sanierungsaussicht läuft die Uhr. Drei Wochen. Wer das nicht kennt, haftet. Wer es kennt und zu uns kommt, hat noch Optionen. Leitentscheidungen: BGH IX ZR 123/04, BGH IX ZR 228/03.
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Zahlungsunfähigkeit ist der Klassiker unter den Insolvenzgründen – die Rechnungen kommen, das Geld fehlt, und daran ändert sich nichts mehr. Ab einer Liquiditätslücke von 10 % nimmt der BGH Zahlungsunfähigkeit an. Für Geschäftsführer bedeutet das: drei Wochen Antragspflicht, keine Ausnahme. Wer wartet, haftet persönlich – strafrechtlich und zivilrechtlich. Rechtsgrundlage: § 17 InsO.
Zahlungen an den Ehegatten in der Krise sind eine der klassischen Anfechtungsfallen. § 138 InsO setzt die Vermutung, dass nahestehende Personen den Benachteiligungsvorsatz kennen. Das heißt: Der Insolvenzverwalter muss das nicht mühsam beweisen – er profitiert von der gesetzlichen Vermutung. Zahlungen, Immobilientransfers, Schuldenbegleichungen, Grundschuldbestellungen – alles anfechtbar, bis zu zehn Jahre rückwirkend bei § 133 InsO. Wer in der Krise noch schnell Vermögen ‚in Sicherheit bringt‘, bringt es in Wahrheit in die Anfechtung. Die Familie ist nicht sicher – sie ist das erste Ziel. Rechtsgrundlagen: §§ 133, 138 InsO.
Drei Jahre Wohlverhaltensperiode – sechs Pflichten, die zählen. Wer sie kennt und erfüllt, ist auf der sicheren Seite. Wer sie ignoriert, riskiert alles.
1. Erwerbsobliegenheit: arbeiten oder nachweisbar suchen.
2. Pfändbaren Anteil abführen: läuft automatisch über die Abtretungserklärung.
3. Umzug und Jobwechsel melden: sofort, nicht irgendwann.
4. Sonderzahlungen und Erbschaften melden: alles, immer.
5. Keine Direktzahlungen an Gläubiger: Gleichbehandlung ist Pflicht.
6. Hälfte einer Erbschaft abführen: gesetzlich, keine Ausnahme.
Verletzung + Gläubigerantrag + Kausalität = Versagung der Restschuldbefreiung. Das ist vermeidbar. Rechtsgrundlagen: §§ 287 Abs. 2, 295, 296 InsO.
Die Wohlverhaltensperiode ist die letzte Phase vor der Restschuldbefreiung. Drei Jahre, in denen der Schuldner seinen pfändbaren Einkommensanteil abtritt und bestimmte Pflichten erfüllt. Wer mitmacht und keine Obliegenheiten verletzt, kommt durch. Wer die Regeln bricht, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung – und ist dann wieder am Anfang. Die häufigsten Fehler: Umzug nicht melden, Jobangebot ablehnen, Sonderzahlung direkt an einen Gläubiger. Klingt simpel, ist es aber nicht immer. Wir halten das im Blick.
Die Tabellenwirkung ist der juristische Jackpot für Gläubiger: Festgestellt – Urteilswirkung – vollstreckbar. Kein neuer Prozess notwendig, der Tabellenauszug reicht. Für Schuldner ohne Restschuldbefreiung: Die festgestellten Forderungen bleiben vollstreckbar. Mit Restschuldbefreiung: weg – außer § 302 InsO greift. Vorsätzliche Deliktsschulden, Geldstra fen, bestimmte Steuerschulden – die bleiben. Den Rest wischt die Restschuldbefreiung weg. Rechtsgrundlagen: §§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2, 302 InsO.
Weihnachtsgeld in der WVP – kein Freibetrag, sondern Arbeitseinkommen. Der pfändbare Anteil geht an den Treuhänder. Aber: § 850a Nr. 4 ZPO schützt einen Teil – bis zur Hälfte des monatlichen Gehalts, maximal 500 Euro sind unpfändbar. Was darüber liegt, ist abzuführen.
Entscheidend ist der Auszahlungsmonat: Das Weihnachtsgeld wird zum Monatseinkommen addiert, dann wird der Gesamtbetrag mit der Pfändungstabelle bewertet. Wer Weihnachtsgeld erhält und es nicht meldet, verletzt seine Obliegenheiten – das kann die Restschuldbefreiung kosten. Melden, abführen, fertig. Rechtsgrundlagen: § 287 Abs. 2, § 295 InsO, §§ 850, 850a Nr. 4 ZPO.
Schuldnerberatung voll, drei Monate Wartezeit – das ist die Realität in vielen Städten. Wer wartet, verliert Zeit. Und manchmal Optionen. Der Weg: Wartezeit schriftlich bestätigen lassen, damit Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen, sofort anwaltlich beraten lassen. 15 Euro Eigenanteil. Das ist kein Trick – das ist ein anerkannter rechtlicher Weg. Rechtsgrundlage: BerHG.
Vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis: möglich bei vollständiger Zahlung oder Erlass. Benötigt: Eintragungsanordnungsschreiben + Zahlungsnachweis beim zentralen Vollstreckungsgericht. Kostenlos. Wirkung auf SCHUFA: nur wenn Gläubiger kein SCHUFA-Vertragspartner ist. Ist er Vertragspartner: eigener SCHUFA-Eintrag bleibt 3 Jahre nach Zahlung, unabhängig von Schuldnerverzeichnis. Rechtsgrundlage: § 882e ZPO.
Vorpfändung ist Rangwahrung – schnell und ohne großen Aufwand. Der Gläubiger sichert seinen Platz, bevor der PfÜB fertig ist. Drittschuldner darf nicht mehr zahlen. Aber: Echte Pfändung muss innerhalb eines Monats folgen, sonst wertlos. Und im Insolvenzfall gilt § 88 InsO – alles aus dem letzten Monat vor Antragstellung wird mit Eröffnung unwirksam. Rangvorteil weg. Für Gläubiger: Schnell handeln – aber wissen, dass der Insolvenzantrag alles zunichte machen kann. Rechtsgrundlagen: § 845 ZPO, § 88 InsO.
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