Versagung der Restschuldbefreiung – Insolvenzstraftaten (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
Wer wegen Bankrott, Buchführungspflichtverletzung oder Gläubigerbegünstigung verurteilt wurde, verliert den Anspruch auf Restschuldbefreiung. Fünf-Jahres-Fenster vor dem Antrag oder danach. Rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt – keine Verurteilung, kein Versagungsgrund. Für Geschäftsführer, die in der Krise Vermögen verschoben oder Bücher manipuliert haben: Das ist das direkte Bindeglied zwischen Strafrecht und Insolvenzrecht. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
