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Verfahrensaufhebung – das Gericht schließt das Verfahren. Was danach passiert, hängt vom Verfahrenstyp ab. Verbraucherinsolvenz: Aufhebung löst Wohlverhaltensperiode aus – drei Jahre Obliegenheiten, dann Restschuldbefreiung. Regelinsolvenz: Aufhebung ist das Ende – Gläubiger können wieder einzeln vollstrecken, soweit nicht befriedigt. Für Geschäftsführer: Mit Aufhebung endet die Verfügungsbeschränkung des Verwalters. Rechtsgrundlagen: §§ 200, 289 InsO.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.