Das Gericht kann verlangen, dass der Schuldner seine Angaben eidlich bekräftigt – die sogenannte eidesstattliche Versicherung. Wer hier nicht die Wahrheit sagt, riskiert eine Strafanzeige nach § 156 StGB. Wer sich weigert, kommt in Beugehaft. Kein Spaß. Unsere Empfehlung: vollständig und wahrheitsgemäß – von Anfang an. Das ist nicht nur die legale, sondern auch die kluge Variante.
Vermögen versteckt, Schulden vorgetäuscht, Gläubiger ausgetrickst – das rächt sich. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt die Restschuldbefreiung für vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung in den drei Jahren vor Antragstellung. Parallel läuft die zivilrechtliche Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO – die greift unabhängig davon. Wer beides kombiniert hat, sitzt in der Doppelfalle: Anfechtung und Versagung. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
Schweigen ist kein Schutz – es ist ein Versagungsgrund. Wer dem Verwalter Informationen vorenthält, Konten verschweigt oder Unterlagen nicht liefert, riskiert die Restschuldbefreiung. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit reicht. Dazu muss die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt worden sein – aber das wird bei wesentlichen Auslassungen meist angenommen. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Wer in der Krise noch auf großem Fuß gelebt hat – Luxus auf Kredit, Glücksspiel, Kreditaufnahme ohne Rückzahlungsperspektive – dem kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Drei-Jahres-Fenster, kein strikter Vorsatznachweis erforderlich. Das ist ein oft unterschätzter Versagungsgrund. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
§ 290 InsO ist die Checkliste des Versagens – sieben Gründe, warum die Restschuldbefreiung verweigert werden kann. Kein Automatismus, kein Amtsverfahren. Ein Gläubiger muss beantragen, das Gericht entscheidet. Wer seine Pflichten kennt und erfüllt, hat nichts zu befürchten. Wer sie verletzt – absichtlich oder grob fahrlässig – riskiert den Neuanfang. Die wichtigsten Versagungs-Trigger im Überblick: Insolvenzstraftaten, Mitwirkungsverweigerung, Gläubigerbenachteiligung, Vermögensvernichtung, Falschaussagen, Obliegenheitsverletzungen, Vorversagung. Rechtsgrundlage: § 290 InsO.
Die Wohlverhaltensperiode ist drei Jahre Disziplin. Wer sie nicht durchhält – keine Arbeit gesucht, Erbschaft nicht abgeführt, Umzug nicht gemeldet, Geld an Gläubiger direkt gezahlt – riskiert die Versagung. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit plus Kausalität zur Gläubigerbeeinträchtigung. Das ist der häufigste Versagungsgrund in der Praxis. Und er ist vermeidbar – wenn man weiß, was man tun muss. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO, § 295 InsO.
Wer wegen Bankrott, Buchführungspflichtverletzung oder Gläubigerbegünstigung verurteilt wurde, verliert den Anspruch auf Restschuldbefreiung. Fünf-Jahres-Fenster vor dem Antrag oder danach. Rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt – keine Verurteilung, kein Versagungsgrund. Für Geschäftsführer, die in der Krise Vermögen verschoben oder Bücher manipuliert haben: Das ist das direkte Bindeglied zwischen Strafrecht und Insolvenzrecht. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Kreditantrag mit geschönten Zahlen, falsche Selbstauskunft, unrichtige Sozialleistungsangaben – wer schriftlich gelogen hat, um Geld oder Leistungen zu bekommen, verliert den Anspruch auf Restschuldbefreiung. Drei-Jahres-Fenster, Schriftlichkeit erforderlich. Ein Versagungsgrund, der in der Praxis häufiger auftaucht als man denkt – gerade bei privaten Kreditnehmern. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.
Vermögensstatus: Aktiva gegen Passiva – die ehrliche Bilanz. Für Unternehmen: Grundlage der Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO. Übersteigen die Schulden das Vermögen ohne Fortführungsperspektive: Antragspflicht. Für Verbraucher: Pflichtbestandteil des Insolvenzantrags nach § 305 InsO. Vollständig, lückenlos, korrekt – sonst Rückgabe durch das Gericht oder Versagung der Restschuldbefreiung. Rechtsgrundlagen: §§ 19, 305, 290 InsO.
Vermögensauskunft: der Gläubiger will wissen was da ist und wo. Vollstreckungstitel + Gerichtsvollzieher + Formular + Unterschrift. Falsche Angaben: strafbar. Termin verpassen: Haftbefehl möglich. Abwendung: Ratenzahlung innerhalb 12 Monate mit Gläubigerzustimmung. Folge: Schuldnerverzeichnis-Eintrag, SCHUFA erhält Information, Lohn- und Kontopfändung drohen. Sofortmaßnahme: P-Konto einrichten. Eintragungsanordnungsschreiben aufbewahren. Rechtsgrundlage: §§ 802a ff., 802b, 802c, 802g, 882c ZPO.
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