Der vorläufige Gläubigerausschuss ist Machtpolitik in der Frühphase. Wer dort sitzt, hat Einfluss auf die entscheidende Frage: Wer wird Insolvenzverwalter? Einstimmiger Vorschlag des Ausschusses – das Gericht ist daran gebunden. Das ist kein Detail, das ist Weichenstellung. Bei größeren Unternehmen Pflicht, sonst fakultativ. Wer als Gläubiger rechtzeitig positioniert ist, sitzt mit am Tisch. Wer schläft, hat hinterher wenig zu melden. Rechtsgrundlage: § 22a InsO, § 56a InsO.
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Zwischen Antrag und Verfahrenseröffnung ist eine gefährliche Phase – viel kann passieren, viel kann verschwinden. Deshalb kann das Gericht sofort einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Sein Job: Masse sichern, Abflüsse stoppen, Status quo einfrieren. Je nach Ausgestaltung – starker oder schwacher Verwalter – hat der Schuldner mehr oder weniger Handlungsspielraum. Wer das nicht kennt und weiter agiert als wäre nichts, macht sich angreifbar. Rechtsgrundlage: § 21 InsO.
Ohne Titel keine Vollstreckung – das ist die eiserne Regel. Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Unterwerfungserklärung, Prozessvergleich. Im Insolvenzkontext: Ab Eröffnung nicht mehr vollstreckbar (§ 89 InsO). Tabellenauszug nach § 201 InsO selbst ein Titel – ermöglicht Vollstreckung nach Verfahrensende wenn keine RSB erteilt. Rechtsgrundlagen: §§ 704 ff., 794 ZPO, § 201 InsO.
Vollstreckungsbescheid: Das Ergebnis ignorierten Mahnbescheids. Gleichgestellt einem Urteil, sofort vollstreckbar. Zwei Wochen Einspruchsfrist ab Zustellung – dann streitiges Verfahren. In der Insolvenz: nach Antragstellung nicht mehr vollstreckbar (§ 89 InsO). Als Vollstreckungstitel nach Verfahrensende verwendbar, wenn keine RSB erteilt. Rechtsgrundlagen: §§ 699, 700 ZPO.
Restschuldbefreiung erteilt – und trotzdem klingelt der Gerichtsvollzieher. Das ist kein Fehler, das ist § 302 InsO. Wer eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung korrekt angemeldet, festgestellt und mit Vermerk in der Tabelle hat, kann nach Ende der Wohlverhaltensperiode direkt vollstrecken. Der Tabellenauszug ist sein Titel. Keine neue Klage, kein neues Verfahren. Für den Schuldner: Diese Schuld verschwindet nicht. Für den Gläubiger: Wer die Formalien korrekt durchgeführt hat, ist in einer sehr starken Position. Wer sie nicht korrekt durchgeführt hat, schaut in die Röhre. Rechtsgrundlagen: §§ 201 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO.
Das Gericht kann verlangen, dass der Schuldner seine Angaben eidlich bekräftigt – die sogenannte eidesstattliche Versicherung. Wer hier nicht die Wahrheit sagt, riskiert eine Strafanzeige nach § 156 StGB. Wer sich weigert, kommt in Beugehaft. Kein Spaß. Unsere Empfehlung: vollständig und wahrheitsgemäß – von Anfang an. Das ist nicht nur die legale, sondern auch die kluge Variante.
Vermögen versteckt, Schulden vorgetäuscht, Gläubiger ausgetrickst – das rächt sich. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt die Restschuldbefreiung für vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung in den drei Jahren vor Antragstellung. Parallel läuft die zivilrechtliche Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO – die greift unabhängig davon. Wer beides kombiniert hat, sitzt in der Doppelfalle: Anfechtung und Versagung. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
Schweigen ist kein Schutz – es ist ein Versagungsgrund. Wer dem Verwalter Informationen vorenthält, Konten verschweigt oder Unterlagen nicht liefert, riskiert die Restschuldbefreiung. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit reicht. Dazu muss die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt worden sein – aber das wird bei wesentlichen Auslassungen meist angenommen. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Wer in der Krise noch auf großem Fuß gelebt hat – Luxus auf Kredit, Glücksspiel, Kreditaufnahme ohne Rückzahlungsperspektive – dem kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Drei-Jahres-Fenster, kein strikter Vorsatznachweis erforderlich. Das ist ein oft unterschätzter Versagungsgrund. Rechtsgrundlage: § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
§ 290 InsO ist die Checkliste des Versagens – sieben Gründe, warum die Restschuldbefreiung verweigert werden kann. Kein Automatismus, kein Amtsverfahren. Ein Gläubiger muss beantragen, das Gericht entscheidet. Wer seine Pflichten kennt und erfüllt, hat nichts zu befürchten. Wer sie verletzt – absichtlich oder grob fahrlässig – riskiert den Neuanfang. Die wichtigsten Versagungs-Trigger im Überblick: Insolvenzstraftaten, Mitwirkungsverweigerung, Gläubigerbenachteiligung, Vermögensvernichtung, Falschaussagen, Obliegenheitsverletzungen, Vorversagung. Rechtsgrundlage: § 290 InsO.
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