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M&A & Transaktionen & Nachfolge Gesellschaftsrecht

Kapitalerhöhung

Die Kapitalerhöhung ist der formale Weg, einer GmbH neues Eigenkapital zuzuführen – gegen Ausgabe neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung bestehender Anteile.

Voraussetzungen: Gesellschafterbeschluss mit 75%-Mehrheit, notarielle Beurkundung, Übernahmevereinbarung mit dem einlegenden Gesellschafter, Anmeldung zum Handelsregister, Eintragung.

Bezugsrecht: Grundsätzlich haben bestehende Gesellschafter ein Bezugsrecht – sie dürfen proportional mitzeichnen, um ihre Beteiligung nicht zu verwässern. Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden, bedarf aber sachlicher Rechtfertigung.

Agio: Bei der Kapitalerhöhung wird häufig ein Ausgabebetrag über dem Nennwert vereinbart – das Agio fließt in die Kapitalrücklage.

Genehmigtes Kapital: Bei der AG möglich – der Vorstand ist ermächtigt, das Kapital ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Bei der GmbH kein vergleichbares Instrument – jede Kapitalerhöhung braucht einen neuen Gesellschafterbeschluss.

Rechtsgrundlage: §§ 55 ff. GmbHG.

30. Mai 2026/von
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Gründung & Gesellschaftsformen Gesellschaftsrecht

Jahresabschluss-Offenlegung

Kapitalgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Das klingt nach Bürokratie. Es ist eine Haftungsfrage.

Wer muss offenlegen: Alle GmbHs, AGs, UGs – unabhängig von Größe und Umsatz. Auch die GmbH & Co. KG in bestimmten Konstellationen. Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung sind in der Regel ausgenommen.

Frist: Spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Also: Jahresabschluss 31.12.2024 – Offenlegung bis 31.12.2025.

Größenabhängige Erleichterungen: Kleine GmbHs (§ 267 HGB) müssen nur die Bilanz einreichen, keine G+V. Micro-Unternehmen noch weniger. Je größer, desto mehr Pflichten.

Sanktionen: Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung automatisch – wer nicht offenlegt, erhält eine Androhung und dann ein Ordnungsgeld. Mindestens 2.500 Euro pro Verstoß. Bei Wiederholung höher.

Praxishinweis: Viele mittelständische GmbHs offenlegen nicht – aus Unkenntnis oder aus Wunsch nach Vertraulichkeit. Das ist ein teures Verfahren das sich nicht lohnt.

Rechtsgrundlage: §§ 325 ff. HGB; § 335 HGB (Ordnungsgeld).

30. Mai 2026/von
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Antrag & Eröffnungsgründe & Ablauf Krise und Sanierung

Insolvenzbekanntmachungen

Insolvenzbekanntmachungen sind amtliche Veröffentlichungen von Insolvenzgeräuchten – Eroffnungsbeschlüsse, Gläubigerversammlungen, Prüfungstermine, Abschlussbeschlüsse. Sie sind unter www.insolvenzbekanntmachungen.de kostenlos abrufbar.

Inhalte: Eröffnung des Verfahrens, Name und Anschrift des Schuldners, Insolvenzgericht, bestellter Insolvenzverwalter, Anmeldefrist für Forderungen, Termine.

Rechtliche Bedeutung: Die Bekanntmachung ersetzt in vielen Fällen die persönliche Benachrichtigung der Gläubiger. Wer seine Forderung nicht rechtzeitig anmeldet, trägt selbst das Risiko – auch wenn er keine persönliche Einladung erhalten hat.

Praxisrelevanz: Lieferanten sollten regelmäßig prüfen ob Kunden im Insolvenzbekanntmachungsportal auftauchen. Viele Unternehmen erfahren von der Insolvenz eines Geschäftspartners zu spät – und verpassen die Anmeldefrist.

Rechtsgrundlage: §§ 9, 30 InsO; InsBekV.

30. Mai 2026/von
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Gründung & Gesellschaftsformen Gesellschaftsrecht

Holding

Eine Holding ist eine Gesellschaft, die Anteile an anderen Gesellschaften hält – und nichts anderes tut. Sie ist kein eigenständiger Rechtstyp, sondern eine Funktion: Dachgesellschaft, Verwaltungsgesellschaft, Zwischenholding.

Warum eine Holding? Erstens: Haftungsabschirmung. Das operative Risiko liegt in der Tochtergesellschaft. Die Holding-Ebene ist nicht unmittelbar betroffen, wenn das operative Geschäft in Schwierigkeiten gerät.

Zweitens: Steuerliche Vorteile. Dividenden von Tochtergesellschaften sind bei der Holding weitgehend steuerfrei (§ 8b Körperschaftsteuergesetz). Gewinne können in der Holding geparkt und reinvestiert werden.

Drittens: Flexibilität bei der Nachfolge und bei M&A. Wer Anteile an einer Tochter veräußert, tut das auf Holding-Ebene – steuerlich häufig effizienter.

Gestaltungshinweis: Eine Holding macht Sinn – aber sie eröffnet auch neue Risiken. Insbesondere die Absicherung von Darlehen zwischen Holding und Tochter in der Krise, die Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz und die steuerliche Behandlung von Verlustvorträgen bedürfen sorgfältiger Planung.

Rechtsgrundlage: § 8b Körperschaftsteuergesetz; allgemeines Gesellschaftsrecht.

30. Mai 2026/von
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Gründung & Gesellschaftsformen Gesellschaftsrecht

Handelsregister

Das Handelsregister ist das öffentliche Verzeichnis aller Kaufleute und Handelsgesellschaften in Deutschland. Es wird beim zuständigen Amtsgericht geführt – seit 2007 elektronisch und online abrufbar.

Was eingetragen wird: Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Geschäftsführer mit Vertretungsbefugnis, Prokuristen, Änderungen, Auflösung, Insolvenz. Was nicht eingetragen ist, ist Dritten gegenüber grundsätzlich nicht wirksam – das ist das Prinzip der negativen Publizität.

Öffentlicher Glaube: Wer auf den Inhalt des Handelsregisters vertraut, ist geschützt – auch wenn der tatsächliche Stand abweicht. Das ist die positive Publizität. Wer eine GmbH kauft und sich nicht im Register erkundigt, verliert diesen Schutz.

Abteilungen: HRA (Kaufleute und Personengesellschaften), HRB (Kapitalgesellschaften – GmbH, AG, UG). Jede Gesellschaft hat eine eindeutige Nummer – HRB 12345 bei der zuständigen Kammer.

Zugang: Über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) kostenlos einsehbar. Vollständige Dokumente gegen Gebühr.

Rechtsgrundlage: §§ 8 ff. HGB; Handelsregisterverordnung (HRV).

30. Mai 2026/von
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Geschäftsführung & Aufsichtsrat & Organhaftung & Corparate Gouvernan Gesellschaftsrecht

Haftungsdurchgriff

Die GmbH haftet mit ihrem Vermögen. Die Gesellschafter haften nicht – das ist das Grundprinzip. Der Haftungsdurchgriff ist die Ausnahme von diesem Prinzip.

Durchgriffshaftung bedeutet: Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Trennungslinie zwischen Gesellschaft und Gesellschafter durchbrochen und der Gesellschafter persönlich in die Haftung genommen.

Anerkannte Fälle: Vermögensvermischung – wenn Privat- und Gesellschaftsvermögen nicht getrennt werden, verliert die Haftungsbeschränkung ihre Legitimation. Unterkapitalisierung – wenn die GmbH von Anfang an so wenig Kapital hat, dass sie ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, kann das zur Durchgriffshaftung führen. Missbrauch der Rechtsform – wenn die GmbH nur gegründet wird, um Gläubiger zu schädigen.

Abgrenzung: Der Haftungsdurchgriff ist nicht identisch mit der Existenzvernichtungshaftung – auch wenn beide zur Persönlichhaftung führen. Der Durchgriff ist ein eigenständiges Institut.

In der Praxis: Selten, aber wenn, dann verheerend. Wer seine GmbH wie ein Privatgeldbeutel behandelt, riskiert die persönliche Haftung.

Rechtsgrundlage: Richterrechtlich entwickelt, § 826 BGB.

30. Mai 2026/von
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Geschäftsführung & Aufsichtsrat & Organhaftung & Corparate Gouvernan Gesellschaftsrecht

Grundbuch

Das Grundbuch ist das amtliche Register für Grundstücke und Grundstücksrechte – eingeteilt nach Grundbüchern der Amtsgerichte. Es dokumentiert Eigentum, Belastungen und Rechte an Grundstücken.

Aufbau: Bestandsverzeichnis (Grundstück), Abteilung I (Eigentümer), Abteilung II (Lasten und Beschränkungen – z.B. Wegerechte, Niesbrauch), Abteilung III (Grundpfandrechte – Hypotheken, Grundschulden).

Bedeutung bei M&A: Beim Asset Deal mit Grundstücken ist das Grundbuch zwingend zu prüfen. Wer kauft muss wissen welche Belastungen auf dem Grundstück liegen – und ob der Verkäufer überhaupt verfügungsberechtigt ist.

Grundbuchsperre in der Insolvenz: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzvermerk ins Grundbuch eingetragen. Verfügungen des Schuldners über Grundstücke sind dann unwirksam.

Öffentlicher Glaube: Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben – gutgläubiger Erwerb von Grundeigentum ist möglich, wenn auf den Buchstand vertraut wird.

Rechtsgrundlage: §§ 873 ff. BGB; Grundbuchordnung (GBO).

30. Mai 2026/von
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Gründung & Gesellschaftsformen Gesellschaftsrecht

Good Leaver / Bad Leaver

Good Leaver oder Bad Leaver – diese Unterscheidung entscheidet darüber, zu welchem Preis ein ausscheidender Gesellschafter seine Anteile abgeben muss.

Good Leaver: Wer aus Gründen ausscheidet, für die er nichts kann – Tod, schwere Erkrankung, Kündigung durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund – erhält den vollen Verkehrswert oder einen fairen Wert seiner Anteile.

Bad Leaver: Wer aus eigenem Verschulden ausscheidet – Kündigung durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund, Wettbewerbsverstoß, Verrat von Geschäftsgeheimnissen – erhält nur den Nennwert oder Buchwert. Das kann weit unter dem Verkehrswert liegen.

Grauzone: Eigenkündigung des Gesellschafters – ist das Good oder Bad Leaver? Das hängt von der konkreten Vertragsregelung ab. Manche Vertrage differenzieren nach Grund der Eigenkündigung.

Grenzen: Klauseln, die den Bad Leaver faktisch enteignen, können sittenwidrig sein. Die Grenze liegt bei einem „wirtschaftlich vernünftigem Zusammenhang“ zwischen Pflichtverletzung und Abfindungsreduktion.

Rechtsgrundlage: Vertraglich; § 138 BGB (Sittenwidrigkeit als Grenze).

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Gründung & Gesellschaftsformen Gesellschaftsrecht

GmbH-Gründung

Eine GmbH gründen ist kein Hexenwerk. Aber wer es falsch macht, zahlt doppelt – spätestens wenn die Satzung nicht passt oder das Stammkapital nicht stimmt.

Die Schritte: Gesellschaftsvertrag beurkunden (Notar), Stammkapital einzahlen (mindestens 12.500 Euro), Anmeldung zum Handelsregister, Eintragung. Bis zur Eintragung: Vorgesellschaft, die bereits handeln kann – aber die Gründer haften persönlich.

Mustervotum: Das GmbHG bietet eine vereinfachte Gründung mit Musterprotokoll – für maximal drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer. Schnell und günstig. Aber: Das Musterprotokoll ist starr. Wer individuelle Regelungen braucht – Vinkulierung, Einziehungsklauseln, Mehrheitserfordernisse – muss eine individuelle Satzung aufsetzen.

Grundung durch eine Person: Eine Einpersonen-GmbH ist möglich. Der Alleingesellschafter ist dann auch häufig Alleingeschäftsführer. Besonderheit: Rechtsgeschäfte zwischen GmbH und Alleingesellschafter bedürfen der Schriftform.

Kosten: Notarkosten, Handelsregistergebühren, ggf. Beraterkosten. Gesamt: je nach Aufwand zwischen 1.000 und 3.000 Euro.

Rechtsgrundlage: §§ 1 ff. GmbHG.

30. Mai 2026/von
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Gesellschafter & Beteiligung Gesellschaftsrecht

Gewinnentnahme

Gesellschafter einer GmbH haben Anspruch auf ihren Anteil am Gewinn – aber erst nach einem Gesellschafterbeschluss über die Gewinnverteilung.

Der Ablauf: Jahresabschluss erstellen, Gesellschafterversammlung, Beschluss über Verwendung des Ergebnisses. Erst dann entsteht der Auszahlungsanspruch. Ohne Beschluss: kein Anspruch auf Ausschüttung.

Grenze des § 30 GmbHG: Ausschüttungen, die das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreifen, sind verboten. Der Geschäftsführer, der sie ausführt, haftet persönlich. Der Gesellschafter muss zurückzahlen.

Vorschusse und Abschlagszahlungen: Abschlagsverteilungen auf den Gewinn sind möglich, wenn die Satzung das zulässt. Vorsicht: Werden Vorauszahlungen geleistet und der Jahresabschluss weist keinen entsprechenden Gewinn aus, müssen sie zurückgezahlt werden.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Wenn Gesellschafter der GmbH Leistungen zu nicht marktüblichen Konditionen entnehmen, spricht das Steuerrecht von einer verdeckten Gewinnausschüttung – mit entsprechenden steuerlichen Folgen.

Rechtsgrundlage: §§ 29, 30 GmbHG.

30. Mai 2026/von
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