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Gründung & Gesellschaftsformen Gesellschaftsrecht

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer – sie fließt an die Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Jedes gewerbliche Unternehmen zahlt sie, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gleichermaßen.

Berechnungsgrundlage: Gewerbeertrag multipliziert mit dem Steuermessbetrag (3,5%) multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde. Der Hebesatz variiert erheblich – von 200% in einigen Kleingemeinden bis über 490% in München.

Effektive Belastung: Bei einem Hebesatz von 400% ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung von 14%. Zusammen mit Körperschaftsteuer und Soli: effektiv rund 30% Gesamtbelastung der GmbH.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen: Bestimmte Aufwendungen – Zinsen, Mieten, Leasingraten – werden dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind. Das erhöht die Bemessungsgrundlage über den handelsrechtlichen Gewinn hinaus.

Freiberufler: Keine Gewerbesteuer für Freiberufler und Freiberufler-GbRs. Aber: Sobald eine GmbH gegründet wird, fällt Gewerbesteuer an – auch wenn der einzige Gesellschafter Rechtsanwalt ist.

Rechtsgrundlage: Gewerbesteuergesetz (GewStG).

30. Mai 2026/von
https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 0 0 https://mhanwaelte.de/wp-content/uploads/2026/05/mh-dreizeiler-frei-1-300x160.png 2026-05-30 02:31:212026-07-27 18:50:51Gewerbesteuer
Gesellschafter & Beteiligung Gesellschaftsrecht

Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH. Was hier beschlossen wird, bindet die Geschäftsführung – nicht umgekehrt.

Mindestens einmal jährlich muss eine ordentliche Gesellschafterversammlung stattfinden – zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Verwendung des Ergebnisses. Außerordentliche Versammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn es die Lage erfordert.

Einberufung: Durch den Geschäftsführer, per eingeschriebenen Brief, mit einer Frist von mindestens einer Woche. In der Einladung müssen die Tagesordnungspunkte angegeben sein. Was nicht auf der Tagesordnung steht, kann grundsätzlich nicht wirksam beschlossen werden.

Beschlussfähigkeit: Die GmbHG kennt keine gesetzliche Beschlussfähigkeit – die Satzung kann aber eine Mindestanwesenheit vorschreiben. Ohne solche Regelung können auch Beschlüsse mit nur einem anwesenden Gesellschafter gefasst werden.

Protokollerfordernisse: Grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht – aber dringend empfohlen. Ein Protokoll sichert die Beschlusslage ab und ist bei Streit und Due Diligence unverzichtbar.

Rechtsgrundlage: §§ 48, 49 GmbHG.

30. Mai 2026/von
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Gesellschafter & Beteiligung Gesellschaftsrecht

Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste ist das offizielle Verzeichnis aller Gesellschafter einer GmbH – mit Namen, Anschriften, Beteiligungshöhe und Geschäftsanteilsnummern. Sie liegt beim Handelsregister und ist öffentlich einsehbar.

Wirkung: Wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter. Das hat weitreichende Folgen: Stimmrecht, Gewinnberechtigung, Einlageverpflichtung.

Gutgläubiger Erwerb: Seit 2008 möglich – wer gutgläubig auf die Richtigkeit der Liste vertraut und Anteile von einer eingetragenen Person kauft, erwirbt wirksam, auch wenn der Verkäufer in Wahrheit nicht Gesellschafter war. Schutz des Rechtsverkehrs.

Pflicht zur Aktualisierung: Nach jeder Veränderung im Gesellschafterbestand – Übertragung, Kapitalerhöhung, Einziehung – muss die Gesellschafterliste aktualisiert und beim Handelsregister eingereicht werden. In der Praxis geschieht das oft zu spät oder gar nicht.

Corporate Housekeeping: Eine veraltete Gesellschafterliste ist ein typisches Problem bei schlecht gepflegten Gesellschaften – und für Käufer ein erstes Signal für interne Unordnung.

Rechtsgrundlage: § 40 GmbHG.

30. Mai 2026/von
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Gesellschafter & Beteiligung Gesellschaftsrecht

Gesellschafterdarlehen

Ein Gesellschafterdarlehen in der Krise ist fast immer verloren. Das ist keine Meinung – das ist Gesetz.

§ 39 InsO: Gesellschafterdarlehen sind im Insolvenzverfahren nachrangig. Sie werden erst bedient, wenn alle anderen Gläubiger vollständig befriedigt wurden. In der Praxis: nie.

Anfechtung: § 135 InsO ermöglicht die Anfechtung von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Wer sein Darlehen kurz vor der Insolvenz zurückbekommen hat, muss damit rechnen, es zurückzahlen zu müssen.

Gesellschafter, die ihrer GmbH in der Krise Geld leihen, strecken in der Regel nur die Zeit bis zur Insolvenz – auf eigene Kosten.

Ausnahme Sanierungsdarlehen: Wenn das Darlehen auf Basis eines schlüssigen Sanierungskonzepts gewährt wird, kann die Anfechtung ausgeschlossen sein. Aber: Das Konzept muss ex ante plausibel und dokumentiert sein.

Rechtsgrundlage: §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO.

30. Mai 2026/von
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Gesellschafter & Beteiligung Gesellschaftsrecht

Gesellschafterbeschluss

Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind das wichtigste Steuerungsinstrument der GmbH. Wer sie nicht dokumentiert, hat im Streit ein Problem.

Einfache Mehrheit genügt für die meisten Beschlüsse – also mehr als 50% der abgegebenen Stimmen. Aber: Für bestimmte Beschlüsse schreibt das GmbHG eine qualifizierte Mehrheit von 75% vor. Dazu gehören änderungen des Gesellschaftsvertrags, Auflösung der Gesellschaft, Umwandlungsmaßnahmen.

Die Satzung kann höhere Mehrheiten vorsehen – bis hin zur Einstimmigkeit. Das schafft Schutz für Minderheitsgesellschafter, kann aber die Handlungsfähigkeit im Konflikt lähmen.

Umlaufverfahren: Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Gesellschafter zustimmen. Das setzt Einverständnis voraus – nicht nur mit dem Beschluss, sondern auch mit dem Verfahren.

Fehlerhafte Beschlüsse: Nicht jeder Fehler führt zur Nichtigkeit. Unterschieden wird zwischen nichtigen (schwebend unwirksamen) und anfechtbaren Beschlüssen. Anfechtung muss innerhalb angemessener Frist erfolgen – sonst ist der Beschluss wirksam.

Rechtsgrundlage: §§ 47, 53 GmbHG.

30. Mai 2026/von
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Gesellschafterstreit & Konflikt Gesellschaftsrecht

Gesellschafterausschluss

Einen Gesellschafter aus der GmbH zu drängen ist schwerer als viele denken – und leichter als viele befürchten. Es kommt auf die Satzung an.

Zwei Wege: Einziehung oder Ausschlussklage.

Einziehung (schneller Weg): Wenn die Satzung eine Einziehungsklausel enthält, kann die Gesellschafterversammlung den Ausschluss durch Beschluss und Einziehung des Anteils herbei führen – ohne Gericht. Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung. Voraussetzung: Ein in der Satzung genannter Einziehungsgrund muss vorliegen.

Ausschlussklage (gerichtlicher Weg): Wenn keine Einziehungsklausel vorhanden ist oder der Sachverhalt keine direkte Einziehung erlaubt, kann ein Gesellschafter durch Klage aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Voraussetzung: ein wichtiger Grund. Das ist eine hohe Hürde – dauert Jahre, kostet viel.

Die Praxis zeigt: Wer keine Einziehungsklausel in der Satzung hat, sitzt mit einem unerwünschten Gesellschafter fest. Deshalb: Satzungsgestaltung vor dem Konflikt.

Rechtsgrundlage: § 34 GmbHG (Einziehung); richterrechtlich entwickelte Ausschlussklage.

30. Mai 2026/von
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Geschäftsführung & Aufsichtsrat & Organhaftung & Corparate Gouvernan Gesellschaftsrecht

Geschäftsführervertrag

Der Geschäftsführervertrag ist das schuldrechtliche Rückgrat der GF-Stellung. Bestellung und Vertrag sind zwei verschiedene Dinge – wer das nicht weiß, verliert im Konflikt.

Der Vertrag regelt: Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, Wettbewerbsverbote, Kündigungsfristen, Abfindung, Dienstwagen, variable Vergütung, Change of Control. Was der Vertrag nicht regelt, ist entweder nicht geschuldet oder streitig.

Laufzeit: Befristete Verträge enden automatisch. Unbefristete Verträge brauchen eine Kündigung – mit den vereinbarten Fristen. Wichtig: Die Abberufung als Geschäftsführer (Organ) und die Kündigung des Anstellungsvertrags sind zwei getrennte Akte. Wer abberufen wird, ist nicht automatisch auch aus dem Vertrag.

Zuständigkeit: Der Vertrag wird auf Seiten der GmbH von den Gesellschaftern abgeschlossen – nicht vom Geschäftsführer selbst (Insichgeschäft). Das übersehen viele.

AGB-Kontrolle: Geschäftsführerverträge können der AGB-Kontrolle unterliegen – wenn der GF als Verbraucher einzustufen ist. Das ist bei Fremd-GFs ohne Gesellschafterstellung eine relevante Frage.

Rechtsgrundlage: §§ 611 ff. BGB, § 46 Nr. 5 GmbHG.

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Geschäftsführung & Aufsichtsrat & Organhaftung & Corparate Gouvernan Gesellschaftsrecht

Geschäftsführerhaftung

Der Geschäftsführer haftet persönlich. Die GmbH schirmt ihn nicht ab – jedenfalls nicht vollständig. Wer das nicht weiß, lebt gefährlich.

Drei Haftungsfelder dominieren die Praxis:

Insolvenzverschleppung: Wer trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellt – innerhalb von drei Wochen – haftet persönlich für den entstandenen Schaden. Das ist Straftat und zivilrechtliche Haftung gleichzeitig.

§ 15b InsO – Zahlungsverbote: Nach Insolvenzreife darf der GF keine Zahlungen mehr leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Wer es trotzdem tut, haftet der Gesellschaft auf Ersatz.

Steuerliche Haftung: Der GF haftet persönlich für nicht abgeführte Lohnsteuer und nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge – auch wenn die GmbH insolvent ist.

Daneben: Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG bei Pflichtverletzungen, Haftung gegenüber Gläubigern bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Rechtsgrundlage: § 43 GmbHG, §§ 15a, 15b InsO, § 69 AO.

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Geschäftsführung & Aufsichtsrat & Organhaftung & Corparate Gouvernan Gesellschaftsrecht

Geschäftsführerbestellung

Kein Geschäftsführer ohne Bestellungsakt. Die Bestellung ist der gesellschaftsrechtliche Akt, der jemanden zum Organ der GmbH macht. Davon zu trennen ist der Anstellungsvertrag – das schuldrechtliche Verhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer.

Bestellung: Durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Kein Notar erforderlich, keine bestimmte Form – aber die Anmeldung zum Handelsregister ist Pflicht.

Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden – auch ohne wichtigen Grund, wenn die Satzung dies nicht einschränkt. Das ist der entscheidende Unterschied zum Anstellungsvertrag: Die Abberufung als Organ ist möglich, der Anstellungsvertrag läuft aber weiter.

Fremd-GF vs. Gesellschafter-GF: Der Fremdgeschäftsführer – also ohne Gesellschafterstellung – hat weniger Einflusmöglichkeiten, aber unter Umständen mehr arbeitsrechtlichen Schutz. Der Gesellschafter-GF kontrolliert sich im Zweifel selbst – was zu Interessenkonflikten führen kann.

Rechtsgrundlage: §§ 6, 46 Nr. 5 GmbHG.

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Gründung & Gesellschaftsformen Gesellschaftsrecht

Genossenschaftsregister

Das Genossenschaftsregister ist das amtliche Verzeichnis aller eingetragenen Genossenschaften (eG) in Deutschland. Es wird wie das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht geführt.

Was eingetragen wird: Name und Sitz der Genossenschaft, Vorstand, Aufsichtsrat, Satzungänderungen, Liquidation. Die eG ist eine eigenständige Rechtsform – zwischen GmbH und Verein – mit dem besonderen Zweck der Förderung ihrer Mitglieder.

Relevanz in der Praxis: Genossenschaften spielen in bestimmten Branchen eine wichtige Rolle – Wohnungsbau, Banken (Volksbanken, Raiffeisenbanken), Landwirtschaft, Einzelhandel (REWE-Gruppe). Für M&A und Restrukturierungen selten relevant, aber bei Mandaten in diesen Branchen zu kennen.

Relevanz für mha: Gering direkt, aber als Abgrenzung zur GmbH im Beratungsgespräch gelegentlich relevant.

Rechtsgrundlage: Genossenschaftsgesetz (GenG); §§ 10 ff. GenG.

30. Mai 2026/von
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