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M&A & Transaktionen & Nachfolge Gesellschaftsrecht

Formwechsel

Beim Formwechsel ändert eine Gesellschaft ihre Rechtsform – ohne Auflösung, ohne Liquidation, ohne Übertragung. Die Identität der Gesellschaft bleibt erhalten.

Typische Konstellationen: GmbH wird AG (Vorbereitung Börsengang), AG wird GmbH (Vereinfachung), Personengesellschaft wird GmbH (Haftungsbeschränkung), GmbH wird GmbH & Co. KG (steuerliche Optimierung).

Rechtsfolge: Identitätswahrender Vorgang. Das Vermögen, die Verträge, die Rechte und Verbindlichkeiten bleiben bei der Gesellschaft – sie hat lediglich eine neue Rechtsform. Keine Gesamtrechtsnachfolge erforderlich.

Aber: Verträge können Change-of-Control-Klauseln enthalten, die beim Formwechsel ausgelöst werden. Und: Steuerlich ist der Formwechsel nicht immer neutral – insbesondere bei der Übergang von Kapital- zu Personengesellschaft können stille Reserven aufgedeckt werden.

Beschluss: Beim Formwechsel einer GmbH ist ein Beschluss mit 75% Mehrheit erforderlich. Gesellschafter, die nicht zugestimmt haben, können Barabfindung verlangen.

Rechtsgrundlage: §§ 190 ff. UmwG.

30. Mai 2026/von
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Geschäftsführung & Aufsichtsrat & Organhaftung & Corparate Gouvernan Gesellschaftsrecht

Existenzvernichtungshaftung

Die Existenzvernichtungshaftung ist die Antwort des BGH auf die Frage: Was passiert, wenn ein Gesellschafter die GmbH systematisch ausplündert?

Grundsatz: Die GmbH haftet beschränkt. Gesellschafter können Gewinne entnehmen. Das ist legitim. Aber: Wer der GmbH Vermögen entzieht und sie damit zahlungsunfähig macht – wer die Insolvenz also bewusst herbeiführt oder vertieft – haftet persönlich und unbeschränkt für den entstandenen Schaden.

Das ist die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung). Der BGH hat sie im Trihotel-Urteil 2007 als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft konzipiert – der Insolvenzverwalter macht den Anspruch geltend.

Typische Fälle: Cash Pooling ohne Rückzahlungsanspruch, Übertragung von Assets ohne Gegen-wert, Entzug von Geschäftschancen zugunsten einer anderen Konzerngesellschaft.

Abgrenzung: Nicht jeder Vermögensentzug führt zur Haftung. Es muss eine planmäßige und missbräuchliche Schädigung vorliegen. Grenze: Die Grenze ist fließend – und wird in der Praxis oft erst vom Insolvenzverwalter gezogen.

Rechtsgrundlage: § 826 BGB, BGH II ZR 3/04 (Trihotel).

30. Mai 2026/von
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Gesellschafter & Beteiligung Gesellschaftsrecht

Erbregelung in der Satzung

Was passiert mit GmbH-Anteilen wenn ein Gesellschafter stirbt? Ohne Satzungsregelung: Sie fallen in den Nachlass und werden Teil der Erbengemeinschaft. Das ist fast immer ein Problem.

Die Erbengemeinschaft als Gesellschafterin: Mehrere Erben werden gemeinsam Gesellschafter – sie müssen einstimmig über Gesellschafterangelegenheiten entscheiden. Das lähmt die Gesellschaft und führt regelmäßig zu Streit.

Mögliche Satzungsregelungen: Einziehungsklausel bei Tod – die Anteile werden eingezogen, die Erben erhalten eine Abfindung. Abtretungspflicht – die Erben müssen die Anteile an bestimmte Personen abtreten. Nachfolgeklausel – nur bestimmte Erben (qualifizierte Nachfolge) oder alle Erben (einfache Nachfolge) können in die Gesellschafterstellung eintreten.

Zusammenspiel mit dem Erbrecht: Die Satzung kann das Erbrecht nicht ausschließen, aber sie kann die Folgen für die Gesellschaft gestalten. Was die Satzung dem Erben nimmt, muss ihm ggf. als Abfindung gegeben werden.

Rechtsgrundlage: §§ 15, 34 GmbHG; Erbrecht BGB.

30. Mai 2026/von
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Geschäftsführung & Aufsichtsrat & Organhaftung & Corparate Gouvernan Gesellschaftsrecht

Enthaftung des Geschäftsführers

Enthaftung ist kein Zauberwort – aber es gibt Möglichkeiten, die persönliche Haftung des Geschäftsführers zu reduzieren oder auszuschließen. Wer sie nicht nutzt, haftet auf Vorrat.

Entlastungsbeschluss: Die Gesellschafterversammlung kann den GF entlasten – dann ist eine Inanspruchnahme für die im Beschluss bekannten Sachverhalte ausgeschlossen. Aber: Entlastung gilt nur für Bekanntes. Unbekannte Risiken – etwa vergrabene Umweltschäden, unerkannte Steuerschulden – werden nicht erfasst.

Weisungen: Wenn der GF auf Weisung der Gesellschafter handelt und die Weisung rechtmäßig ist, haftet er nicht. Wichtig: Die Weisung muss dokumentiert sein.

D&O-Versicherung: Sie übernimmt die Verteidigung und Zahlung im Haftungsfall. Kein vollständiger Schutz, aber wesentliche Absicherung.

Verjährung: Ansprüche gegen den GF nach § 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren. Wer die Frist abwartet, ist enthaftet – sofern er danach nichts mehr getan hat, das neuer Ansprüche begründet.

Rechtsgrundlage: §§ 43, 46 GmbHG.

30. Mai 2026/von
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Gesellschafterstreit & Konflikt Gesellschaftsrecht

Einziehung von Geschäftsanteilen

Die Einziehung ist der gesellschaftsrechtliche Rauswurf. Ein Geschäftsanteil wird vernichtet – der Gesellschafter scheidet aus, erhält aber eine Abfindung.

Voraussetzung: Die Satzung muss die Einziehung ausdrücklich vorsehen. Ohne Satzungsregelung keine Einziehung – das ist einer der häufigsten Fehler in Standard-Satzungen.

Einziehungsgründe können sein: Insolvenz eines Gesellschafters, Pflichtverletzungen, Wettbewerbsverstöße, Tod, Übertragung ohne Zustimmung. Was die Satzung als Grund benennt, ist maßgeblich.

Abfindung: Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe richtet sich nach der Satzung – oft Buchwert oder Verkehrswert. Achtung: Eine Abfindung unter dem wahren Wert kann sittenwidrig sein.

Verhaltnis zur Ausschlussklage: Die Einziehung ist schneller und günstiger als die gerichtliche Ausschlussklage. Sie setzt aber eine entsprechende Satzungsregelung voraus. Wer diese nicht hat, muss den langen Weg über das Gericht gehen.

Rechtsgrundlage: § 34 GmbHG.

30. Mai 2026/von
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Gründung & Gesellschaftsformen Gesellschaftsrecht

Einkunftsarten nach EStG

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten. Welche Einkunftsart vorliegt, entscheidet über Steuersatz, Abzugsmöglichkeiten und Verlustverrechnung.

Die sieben Einkunftsarten: (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. (2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb – relevant für GmbH-Gesellschafter mit Mitunternehmerstellung und für Einzelunternehmer. (3) Einkünfte aus selbständiger Arbeit – Freiberufler, Ärzte, Rechtsanwälte. (4) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Gehaltsempfänger, GF-Gehälter. (5) Einkünfte aus Kapitalvermögen – Dividenden, Zinsen; Abgeltungssteuer 25%. (6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. (7) Sonstige Einkünfte.

Wichtig für GmbH-Gesellschafter: Gehalt als GF ist Einkunftsart (4), Gewinnausschüttung ist Einkunftsart (5) oder (2) je nach Beteiligungshöhe und Wahl des Teileinkünfteverfahrens.

Subsidiaritätsprinzip: Einkunftsart (1)–(3) hat Vorrang vor (5)–(7). Wer eine atypische stille Gesellschaft hält, erzielt Einkommen aus Gewerbebetrieb, nicht aus Kapitalvermögen.

Rechtsgrundlage: §§ 2, 13–24 EStG.

30. Mai 2026/von
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M&A & Transaktionen & Nachfolge Gesellschaftsrecht

Earn-out

Der Earn-out ist eine Kaufpreisklausel: Ein Teil des Kaufpreises wird erst später gezahlt – abhängig davon, wie das Unternehmen nach dem Kauf performt.

Die Logik: Verkäufer und Käufer sind sich über den Wert des Unternehmens nicht einig. Der Earn-out überbrückt die Lücke: Der Käufer zahlt einen niedrigeren Sofortkaufpreis – und einen zusätzlichen Betrag, wenn bestimmte Ziele erreicht werden.

Typische Earn-out-Trigger: EBITDA, Umsatz, Kundenzahl, Produktlaunches. Alles messbar, alles streitanfällig.

Die Tücke: Wer das Unternehmen nach dem Kauf führt, entscheidet über die Earn-out-Kennzahlen. Der Käufer kann die Erreichung durch legitime unternehmerische Entscheidungen beeinflussen – oder manipulieren. Deshalb: Earn-out-Klauseln brauchen detaillierte Schutzregelungen für den Verkäufer.

In der Distressed-Situation: Earn-outs sind selten – der Insolvenzverwalter will eine saubere, schnelle Zahlung. Aber im vorinsolvenzlichen Bereich sind sie ein wichtiges Gestaltungsinstrument.

Rechtsgrundlage: §§ 433, 453, 158 BGB.

30. Mai 2026/von
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M&A & Transaktionen & Nachfolge Gesellschaftsrecht

Due Diligence

Due Diligence ist die systematische Prüfung eines Unternehmens vor dem Kauf. Sie ist keine Option – sie ist Pflicht. Wer ohne Due Diligence kauft, kauft die Katze im Sack.

Bereiche: Legal DD (Verträge, Haftungsrisiken, Gesellschaftsstruktur, Litigation), Financial DD (Bilanz, Ertragslage, Cash Flow, Schulden), Tax DD (Steuerrisiken, Betriebsprüfungen), Commercial DD (Markt, Kunden, Wettbewerb), HR DD (Arbeitsverträge, Pensionen, Schlüsselpersonen).

In der Distressed-Situation: Weniger Zeit, weniger Daten, mehr Druck. Der Verkäufer – oder der Insolvenzverwalter – will schnell abschließen. Der Käufer muss trotzdem die kritischen Risiken identifizieren.

Ergebnis: Rote Flags führen zu Kaufpreisanpassungen, Freistellungen oder zum Abbruch. Wer die Due Diligence ernst nimmt, verhandelt besser.

Keine Garantien in der Insolvenz: Der Insolvenzverwalter gewährt in der Regel keine Garantien – alles was er wissen müssen hätte, hätte der Käufer durch Due Diligence herausfinden können. Deshalb: DD in der Insolvenz ist noch wichtiger als im Regelfall.

Rechtsgrundlage: §§ 442, 444 BGB (Gewährleistungsausschluss).

30. Mai 2026/von
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Geschäftsführung & Aufsichtsrat & Organhaftung & Corparate Gouvernan Gesellschaftsrecht

Dualität des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer lebt in zwei Rechtsverhältnissen gleichzeitig – und wer das nicht versteht, verliert im Konflikt.

Ebene 1: Organstellung (GmbH-Recht). Die Bestellung macht jemanden zum Organ der GmbH. Sie kann jederzeit widerrufen werden – auch ohne Grund, wenn die Satzung das nicht einschränkt. Ab Widerruf: keine Vertretungsmacht mehr, kein Einblick in die Gesellschaft kraft Organstellung.

Ebene 2: Anstellungsvertrag (Schuldrecht). Der Anstellungsvertrag regelt Vergütung, Fristen, Abfindung, Wettbewerbsverbot. Er wird durch die Abberufung nicht automatisch beendet. Der GF ist weg – aber sein Gehalt läuft weiter, bis der Vertrag ordentlich gekündigt ist.

Das Trennungsprinzip: Abberufung und Verkündigung sind zwei getrennte Akte – gesellschaftsrechtlich und schuldrechtlich. Wer nur abberuft, hat den GF als Organ entfernt, aber nicht aus dem Vertrag entlassen.

Praxiskonsequenz: Bei einem GF-Konflikt müssen immer beide Ebenen gleichzeitig adressiert werden. Wer nur abberuft, schäfft Rechtssicherheit auf der Organebene – zahlt aber weiter.

Rechtsgrundlage: §§ 6, 38, 46 GmbHG; §§ 611 ff. BGB.

30. Mai 2026/von
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Geschäftsführung & Aufsichtsrat & Organhaftung & Corparate Gouvernan Gesellschaftsrecht

Drag-along / Tag-along

Drag-along und Tag-along sind Mitnahmerechte bei Unternehmensverkäufen – und sie funktionieren in entgegengesetzte Richtungen.

Drag-along (Mitziehrecht): Der Mehrheitsgesellschafter kann die Minderheit zwingen, ihre Anteile ebenfalls zu verkaufen – zu denselben Konditionen. Ziel: Ein Käufer will 100% kaufen. Der Mehrheitsgesellschafter kann ihn nicht liefern, wenn die Minderheit nicht mitmacht. Drag-along löst das Problem.

Tag-along (Mitnahmerecht): Die Minderheit kann verlangen, bei einem Verkauf des Mehrheitsgesellschafters zu denselben Konditionen mitgenommen zu werden. Ziel: Schutz der Minderheit vor dem Szenario, dass der Mehrheitsgesellschafter seine Anteile zu Premium-Konditionen verkauft und die Minderheit mit einem neuen, unliebsamen Mehrheitsgesellschafter zurücklässt.

Bedeutung in der Praxis: Beide Klauseln sind Standard in Venture Capital- und Private Equity-Strukturen. Im Mittelstand sind sie seltener – aber bei Investorenbeteiligungen und bei der Vorbereitung eines Exit unbedingt zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlage: Vertraglich; in der Satzung oder in einem Gesellschaftervertrag.

30. Mai 2026/von
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