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Gesellschafterstreit & Konflikt Gesellschaftsrecht

Mediationspflicht

Eine Mediationspflicht kann in Gesellschafterverträgen, Satzungen oder Kooperationsvereinbarungen vereinbart werden: Bevor ein Gesellschafter klagt, muss er zunächst ein Mediationsverfahren durchführen.

Zweck: Streitigkeiten sollen möglichst außergerichtlich gelöst werden. Wer direkt klagt, setzt sich dem Einwand aus, die vereinbarte Mediationspflicht verletzt zu haben.

Rechtliche Wirkung: Eine vereinbarte Mediationspflicht ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung – die Klage ist unzulässig, solange die Mediation nicht abgeschlossen ist oder gescheitert ist. Das hat Gerichte mehrfach beschäftigt.

Gestaltungshinweis: Die Mediationspflicht muss sorgfältig formuliert werden – mit klarer Regelung wer die Mediation einleitet, wie der Mediator gewählt wird, wie lange das Verfahren maximal dauert und wann es als gescheitert gilt.

Kombination mit Schiedsklausel: Häufig kombiniert – erst Mediation, dann bei Scheitern Schiedsgericht. Das ist eine sinnvolle Eskalationsleiter.

Rechtsgrundlage: Vertraglich; § 1 MediationsG.

30. Mai 2026/von
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Gesellschafterstreit & Konflikt Gesellschaftsrecht

Mediation

Mediation ist ein strukturiertes, vertrauliches Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Ein neutraler Dritter – der Mediator – hilft den Parteien, selbst eine Lösung zu finden. Er entscheidet nicht. Er moderiert.

Warum Mediation statt Gericht? Schneller – Monate statt Jahre. Günstiger – ein Bruchteil der Prozesskosten. Vertraulicher – kein öffentliches Verfahren. Flexibler – die Parteien gestalten das Ergebnis selbst. Besser für die Beziehung – wer gemeinsam eine Lösung erarbeitet hat, kann danach noch zusammenarbeiten.

Bei Gesellschafterkonflikten: Besonders wertvoll. Ein gerichtlicher Gesellschafterstreit zerstört das Vertrauen, kostet Jahre und vernichtet Unternehmenswert. Mediation kann in wenigen Sitzungen eine belastbare Vereinbarung erzeugen.

Grenzen: Mediation funktioniert nur wenn beide Parteien ernsthaft mitmachen. Wer auf Zeit spielt oder die Mediation nur als Vorstufe zum Prozess nutzt, verschwendet Zeit und Geld.

Rechtsgrundlage: Mediationsgesetz (MediationsG).

30. Mai 2026/von
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M&A & Transaktionen & Nachfolge Gesellschaftsrecht

MBO (Management Buy-out)

Beim Management Buy-out kauft das bestehende Management das Unternehmen vom bisherigen Eigentümer. Es ist die häufigste Form der Nachfolge in Familienunternehmen, wenn kein Familienmitglied übernehmen will oder kann.

Struktur: Das Management gründet eine Newco, die das Zielunternehmen kauft. Eigenkapital bringt das Management ein, der Rest kommt von Fremdkapital – Häufig von einer Bank (Senior Debt) und einem Private Equity Investor (Equity und Mezzanine).

Vorteile für den Verkäufer: Das Management kennt das Unternehmen – weniger Risiko eines Scheiterns nach der Übergabe. Vertraulichkeit – keine externe Due Diligence durch unbekannte Dritte. Kontinuität für Mitarbeiter und Kunden.

Vorteile für das Management: Eigenverantwortung, Partizipation am Unternehmenswert, Exit-Option.

Herausforderung: Das Management hat selten ausreichend Eigenkapital. Private Equity oder strategische Investoren sind fast immer notwendig – was Governance-Fragen aufwirft.

Rechtsgrundlage: GmbHG; KfW-Förderprogramme; privates Kreditrecht.

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M&A & Transaktionen & Nachfolge Gesellschaftsrecht

MBI (Management Buy-in)

Beim Management Buy-in kauft ein externes Management – das bisher nicht im Unternehmen tätig war – das Unternehmen und übernimmt gleichzeitig die Führung. Es ist die Alternative zum MBO, wenn kein internes Management übernehmen kann oder will.

Risikoprofil: Höher als beim MBO. Das externe Management kennt das Unternehmen noch nicht – Kunde, Lieferant, Mitarbeiter, interne Prozesse. Der Lernaufwand ist erheblich, und der Fehler, den man nicht kennt, ist der gefährlichste.

Vorteile: Frischer Blick, neue Fähigkeiten, andere Netzwerke. Wenn das Unternehmen neue Impulse braucht, ist ein MBI die richtige Wahl.

Typischer Ablauf: Externe Manager suchen aktiv nach Unternehmen – oft über M&A-Berater oder Netzwerke. Finanzierung ähnlich wie MBO – Eigenkapital des Käufers plus Fremdkapital.

Kombination: BIMBO (Buy-in Management Buy-out) – internes und externes Management kaufen gemeinsam. Das kombiniert Insiderwissen mit frischem Blick.

Rechtsgrundlage: GmbHG; privates Kreditrecht.

30. Mai 2026/von
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M&A & Transaktionen & Nachfolge Gesellschaftsrecht

Letter of Intent

Der Letter of Intent – kurz LOI – ist die Absichtserklärung zu Beginn einer M&A-Transaktion. Er ist kein Kaufvertrag. Er bindet nicht zum Kauf. Aber er ist auch nicht nichts.

Was er enthält: Beschreibung des Kaufobjekts, indikativer Kaufpreis, geplanter Zeitplan, Exklusivität, Vertraulichkeit, Bedingungen für den Abschluss. Und: Eine klare Aussage, was verbindlich ist und was nicht.

Was verbindlich ist: Vertraulichkeitsklauseln und Exklusivität sind typischerweise bindend – auch im LOI. Wer während der Exklusivitätsphase parallel mit anderen verhandelt, verletzt den LOI und kann schadenspflichtig werden.

Was nicht verbindlich ist: Der Kaufpreis, die Verkaufsverpflichtung, die Bedingungen. Alles unter Vorbehalt der Due Diligence und des endgültigen Vertragsabschlusses.

In der Insolvenz: Der LOI ist Signal nach außen – an Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten – dass ein Investor bereitsteht. Das kann den Betrieb stabilisieren. Aber er bindet den Insolvenzverwalter nicht: Er kann das Beste Angebot wählen.

Rechtsgrundlage: §§ 311, 241 BGB (vorvertragliche Pflichten bei verbindlichen Teilen).

30. Mai 2026/von
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Gesellschafterstreit & Konflikt Gesellschaftsrecht

Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsgerichtsbarkeit ist nicht billig. Wer das nicht weiß, erlebt eine unangenehme Überraschung.

Kostenhöhe: Bei einem institutionellen Schiedsverfahren nach DIS-Regeln mit einem Streitwert von 1 Million Euro und drei Schiedsrichtern ist mit Verfahrenskosten von mindestens 80.000–120.000 Euro zu rechnen – ohne Anwaltskosten. Hinzu kommen die Rechtsanwaltskosten beider Seiten.

Kostenbestandteile: Schiedsrichterhonorar (nach Streitwert und Zeitaufwand), Administrationskosten der Institution (bei institutionellen Verfahren), Reise- und Unterkunftskosten der Schiedsrichter, Kosten für Zeugen und Sachverständige.

Kostenentscheidung: Das Schiedsgericht entscheidet über die Kostentragung – in der Regel unterliegt die unterliegende Partei. Aber: Das Schiedsgericht hat mehr Ermessen als ein staatliches Gericht.

Vorschuss: Parteien müssen häufig einen erheblichen Vorschuss auf die Verfahrenskosten leisten – bevor das Verfahren beginnt. Das kann für mittelständische Unternehmen eine Belastung darstellen.

Rechtsgrundlage: DIS-Kostenordnung; §§ 1057 f. ZPO.

30. Mai 2026/von
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Geschäftsführung & Aufsichtsrat & Organhaftung & Corparate Gouvernan Gesellschaftsrecht

Körperschaftsteuer (KSt)

Die Körperschaftsteuer ist die Ertragsteuer der GmbH. Sie beträgt 15% des zu versteuernden Einkommens – zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Die effektive Gesamtsteuerbelastung einer GmbH liegt je nach Gewerbesteuerhebesatz typischerweise bei 28–30%.

Besteuerungsgegenstand: Das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Verdeckte Gewinnausschüttungen – also Leistungen der GmbH an Gesellschafter zu nicht marktüblichen Konditionen – werden dem Einkommen hinzugerechnet.

Verlustverrechnung: Verluste können mit Gewinnen vergangener (Verlustrücktrag) oder zukünftiger Jahre (Verlustvortrag) verrechnet werden. Aber: Die Mindestbesteuerung begrenzt die Nutzung auf 60% des Gewinns über 1 Mio. Euro. Der Rest bleibt steuerpflichtig – der sogenannte Zinsvortrag.

Unternehmenskauf: Beim Share Deal übernimmt der Käufer auch die steuerliche Geschichte der GmbH – Verlustvorträge, offene Betriebsprüfungen, latente Steuern. Das ist ein wesentlicher Prüfpunkt in der Tax Due Diligence.

Rechtsgrundlage: Körperschaftsteuergesetz (KöStG).

30. Mai 2026/von
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M&A & Transaktionen & Nachfolge Gesellschaftsrecht

Kaufpreisanpassung

Der Kaufpreis im M&A-Vertrag ist selten endgültig. Kaufpreisanpassungsmechanismen sorgen dafür, dass der tatsächliche Wert des Unternehmens zum Übergangszeitpunkt den vereinbarten Kaufpreis beeinflusst.

Locked Box vs. Closing Accounts: Beim Locked Box-Mechanismus wird ein Stichtag festgelegt, ab dem das wirtschaftliche Risiko auf den Käufer übergeht – der Kaufpreis ist fix, der Käufer schützt sich durch Leakage-Klauseln. Bei Closing Accounts wird der Kaufpreis nach dem Closing auf Basis des tatschälichen Abschlusses zum Übergangsstichtag angepasst.

Working Capital: Typischer Anpassungsparameter. Der Kaufpreis steigt, wenn das Working Capital über dem vereinbarten Zielwert liegt – und sinkt, wenn es darunter liegt.

Nettoverschuldung: Finanzschulden abzüglich Kassenbestand. Was der Verkäufer an Schulden hinterlässt, mindert den Kaufpreis. Was er an Kasse überlässt, erhöht ihn.

In der Distressed-Situation: Kaufpreisanpassungen sind weniger üblich – der Insolvenzverwalter will Sicherheit über den Erlös. Wer als Käufer flexible Strukturen anbietet, kann im Wettbewerb um ein insolventes Unternehmen verlieren.

Rechtsgrundlage: Vertraglich; §§ 433, 453 BGB.

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M&A & Transaktionen & Nachfolge Gesellschaftsrecht

Kapitalrücklage

Die Kapitalrücklage ist der Teil des Eigenkapitals einer GmbH, der über das Stammkapital hinaus von Gesellschaftern eingezahlt wird – ohne dass damit neue Geschäftsanteile ausgegeben werden.

Wann entsteht sie? Wenn Gesellschafter Einlagen leisten, die über den Nennwert ihrer Anteile hinausgehen. Typisch bei Kapitalerhöhungen, bei denen Anteile zu einem Aufgeld – Agio – ausgegeben werden.

Funktion: Die Kapitalrücklage stärkt das Eigenkapital, ohne das Stammkapital zu erhöhen. Sie kann für Verlustausgleiche herangezogen werden.

Abgrenzung zum Stammkapital: Das Stammkapital ist die gesetzlich vorgeschriebene Haftungsmasse. Die Kapitalrücklage ist frei – sie kann durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst und ausgeschüttet werden, sofern keine Verluste ausgeglichen werden müssen.

Steuerlich: Einzahlungen in die Kapitalrücklage sind beim Empfänger (der GmbH) steuerneutral – sie erhöhen den steuerlichen Einlagewert beim Gesellschafter.

Rechtsgrundlage: § 272 Abs. 2 HGB.

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Geschäftsführung & Aufsichtsrat & Organhaftung & Corparate Gouvernan Gesellschaftsrecht

Kapitalertragsteuer (KapESt)

Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge – also auf Gewinnausschüttungen der GmbH an ihre Gesellschafter. Sie beträgt 25% zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer.

Funktionsweise: Die GmbH behält die Steuer bei der Ausschüttung ein und führt sie ans Finanzamt ab. Der Gesellschafter erhält den Nettobetrag.

Abgeltungswirkung für Privatpersonen: Für Gesellschafter, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und weniger als 1% halten, ist die KapESt abgeltend – keine weitere Einkommensteuer. Für Gesellschafter mit mehr als 1% oder mit Betriebsvermögen: Teileinkünfteverfahren – 60% der Ausschüttung sind steuerpflichtig zum persönlichen Steuersatz.

Bei Kapitalgesellschaften als Gesellschafter: Ausschüttungen an eine Holding-GmbH sind zu 95% steuerfrei (§ 8b KöStG). Das ist einer der zentralen steuerlichen Vorteile der Holdingstruktur.

Rechtsgrundlage: §§ 43 ff. EStG; § 8b KöStG.

30. Mai 2026/von
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