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Insolvenzmasse – das ist der Pool, der verteilt wird. Alles pfändbare Vermögen bei Eröffnung plus pfändbarer Neuerwerb. Reihenfolge: Verfahrenskosten zuerst, dann Massegläubiger, dann Insolvenzgläubiger nach Quote. Was unpfändbar ist, bleibt außen vor. Für Gesellschafter: Die Masse ist das, was der Verwalter hat – und was über die Befriedigungsquote der Gläubiger entscheidet. Rechtsgrundlage: § 35 InsO.