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Die Treuhändervergütung ist keine Verhandlungssache – sie ergibt sich aus Gesetz und InsVV. Mindestvergütung 300 Euro, steigt mit der Masse. Plus Auslagen und MwSt. Wird aus der Masse beglichen – bei Masselosigkeit über die Verfahrenskostenstundung durch den Staat vorgestreckt. Rechtsgrundlagen: § 293 InsO, InsVV.

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Michael Hemmerich Rechtsanwalt, Gründer & Geschäftsführer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Gründer von mh anwälte. Schwerpunkte: Sanierung & Restrukturierung, Gesellschaftsrecht sowie Distressed M&A.