← Alle Begriffe

Kontopfändung: PfÜB an die Bank, Konto eingefroren, Guthaben wird abgeführt. Schutz: P-Konto einrichten – Grundfreibetrag ist geschützt. Ab Insolvenzeröffnung: § 89 InsO stoppt alle Einzelvollstreckungen. Pfändungen aus dem letzten Monat vor Antragstellung: § 88 InsO macht sie unwirksam. Wer noch kein P-Konto hat: sofort umwandeln lassen – jede Bank ist dazu verpflichtet. Rechtsgrundlagen: §§ 833a, 850k ZPO, §§ 88, 89 InsO.