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Kosten der Verbraucherinsolvenz – kurz und konkret:

Gerichtskosten: 200–400 Euro in einfachen Fällen, mehr bei höherer Masse. Treuhändervergütung: Mindestvergütung 300 Euro, steigt mit der Masse. Anwaltskosten: nicht vorgeschrieben, aber faktisch notwendig – über Beratungshilfe abdeckbar.

Kein Geld? Verfahrenskostenstundung nach §§ 4a ff. InsO. Der Staat streckt vor – Rückzahlung nur bei Leistungsfähigkeit nach Restschuldbefreiung. Kein Automatismus beim Erlass: Wer dauerhaft nicht zahlen kann, bekommt die Raten auf Null gesetzt und die Stundung verlängert. Ein förmlicher Erlass ist nur über haushaltsrechtliche Ermessensregelungen der Länder möglich – kein Regelfall.

Wichtig: Verfahrenskosten sind Masseverbindlichkeiten, keine Insolvenzforderungen – die Restschuldbefreiung löscht sie nicht. Rechtsgrundlagen: §§ 4a ff., 293, 302 Nr. 3 InsO, InsVV.