Krisenfrüherkennungssystem (§ 1 StaRUG)
§ 1 StaRUG ist eine der unterschätztesten Pflichten im Unternehmensrecht. Jeder Geschäftsführer muss ein Krisenfrüherkennungssystem haben – nicht irgendwann, sondern jetzt. Konkret: Prozesse, Kennzahlen, Eskalationsmechanismen, die bestandsgefährdende Entwicklungen früh sichtbar machen. Nicht dokumentiert, nicht implementiert? Im Haftungsfall wird das zum Problem. Das Gute: Wer es hat und nutzt, kann früh gegensteuern – über das StaRUG, über außergerichtliche Sanierung, über strategische Umstrukturierung. § 1 StaRUG ist kein bürokratisches Ärgernis. Es ist der gesetzliche Auftrag, die eigene Firma im Blick zu behalten. Rechtsgrundlage: § 1 StaRUG.
